Entscheidungsstichwort (Thema)
fristlose Kündigung. Rechte von Administratoren und Revisoren
Leitsatz (amtlich)
1) Ein Missbrauch von Zugriffsrechten durch einen EDV-Administrator kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
2) Es ist regelmäßig nicht Aufgabe eines Revisors, die gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers zu kontrollieren.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 16.06.2009; Aktenzeichen 16 Ca 10306/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.06.2009 – 16 Ca 10306/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die weiterhin streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und davon abhängige Vergütungsansprüche.
Der 1969 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.07.2001 aufgrund Arbeitsvertrages vom 30.04./06.05.2001 (Bl. 720 ff. d. A.) als Angestellter bei der beklagten Bank beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung 13 Arbeitnehmer.
Seit 2003 hatte der Kläger verschiedene Aufgaben: Neben der EDV-Organisation einschließlich der Administration bankinterner Netzwerke oblagen ihm unter anderem die Revision des gesamten Bankgeschäfts einschließlich der Kreditrevision und der Datenschutz. Der Kläger unterzeichnete am 16.07.2004 eine „Vereinbarung zur besonderen Verschwiegenheit für Administratoren” (Bl. 115 d. A.). Grundlagen seiner Tätigkeit als Revisor waren die Stellenbeschreibung (Anlage K 2, Bl. 68 ff. d. A.), die vom Vorstand erlassene „Richtlinie für die interne Revision” (Anlage K 5 Bl. 70 ff. d. A.) und die ebenfalls vom Vorstand erlassenen Rahmenbedingungen zur Tätigkeit der internen Revision (Bl. 122 ff. d. A.).
Am 23.10.2008 druckte der Kläger unter Benutzung seiner Administratorenrechte Anhänge zu einer an das Vorstandsmitglied Frau K gerichteten E-Mail aus. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger, als das weitere Vorstandsmitglied Herr H in das Büro des Klägers kam, diese ausgedruckten Seiten bewusst so hinlegte, dass Herr H ein Einblick in die Unterlagen verwehrt wurde. Nach Vortrag des Klägers wurden die Seiten mit der leeren Seite nach oben dem Druckerfach entnommen und so hingelegt.
Daraufhin veranlasste der Vorstand der Beklagten das Rechenzentrum, dem die Beklagte angeschlossen ist, mit der Prüfung, von welchem Nutzer des bankinternen Netzwerkes wann wie oft auf die Datenbanken des Vorstands zugegriffen worden war.
Das Rechenzentrum überprüfte darauf den vorausgegangenen Zeitraum von zwei Wochen. Nach Vortrag der Beklagten wurden dabei zahlreiche – in der Tabelle (Bl. 22 d. A.) aufgelistete – Zugriffe des Klägers auf Datenbestände des Vorstands festgestellt. Der Kläger hat dazu erklärt, er könne sich nicht daran erinnern, dass er an den genannten Tagen die entsprechenden Zugriffe vorgenommen habe und müsse dies daher mit Nichtwissen bestreiten.
Der Kläger antwortete indes auf ein Schreiben der Beklagten vom 29.10.2008, mit dem er zur Stellungnahme zu dem Vorgang am 23.10.2008 und zu weiteren Zugriffen auf E-Mails des Vorstands aufgefordert worden war (Bl. 29 d. A.), mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 30 f. d. A.), dass es korrekt sei, dass er „einige Mails aus den Vorstandspostkästen” geöffnet habe. Dieses Geld auch für die Mail vom 23.10.2008. Weiter heißt es:
„In diesem konkreten Fall tat ich dies, weil ich das zeitgleich stattfindende Telefonat zwischen beiden Vorständen mitbekam und persönlich der Meinung war, dass man auch bei uns mittlerweile alle Anhänge öffnen kann. Aus dem Mithören des Telefonats heraus wusste ich definitiv nichts über die Brisanz der Anhänge und des Inhalts. Ich wollte unterstützend tätig sein, aber leider konnte ich den Nachweis nicht liefern. Wenn Herr H nicht während des Ausdrucks der Anhänge in mein Büro gekommen wäre und er mich dabei aufforderte, die ausgedruckten und noch im Druck befindlichen Unterlagen auszuhändigen, hätte ich diese komplett ausgedruckten Unterlagen selbstverständlich sofort an Frau K persönlich weitergeleitet. Intention meiner Handlung war hier, dass ich aufgrund meiner IT-Kenntnisse, hätte helfen können.
Zur Ihrer generellen Frage der Einsichtnahme von Vorstandmails:
Ich tue dies immer aus rein dienstlichen Erwägungen. Ich sehe es als meine Aufgabe als Innenrevisor an – zum Wohle der Bank – auch das Geschäftsverhalten des Vorstandes objektiv zu beobachten. Die Postkästen sind gemäß Arbeitsanweisung nicht für private Post erlaubt und somit glaube ich nicht falsch gehandelt zu haben, da zu vermuten ist, dass in sämtlichen Notes-Postkästen nur dienstliche Mails verwendet werden. Ich habe diese Einsichtnahme definitiv nicht zum Nachteil der Bank durchgeführt. Genauso wie ich als Innenrevisor sämtliche anderen Bereiche und Abteilungen der Bank – neben den normalen Revisionsprüfungen – generell zu beobachten habe und eventuell dort existierende Probleme oder Missstände ansprechen muss, glaube ich, dass dies auch gleichermaßen für den Vorstand gilt.”
Am 14.11.2008 erteilte die Beklagte dem...