Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Mensa-Küchenkraft bei dienstlicher Mitteilung über die Aussetzung der angekündigten Öffnung einer Stufenzuordnung. Unbegründete Feststellungsklage zur Vergütung aus höherer Entgeltstufe
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Küchenkraft einer Mensa ist gemäß § 29a Abs. 1 TVÜ-L und der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L Anlage A) im Sinne Teil II Unterpunkt 25.4 mit der Überschrift "Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen" einzugruppieren, da insoweit unter Punkt 25 das Wirtschaftspersonal erwähnt; die Unterpunkte 25.1 bis 25.3 betreffen Beschäftigte in Einrichtungen im Sinne des § 43 TV-L, der wiederum Sonderregelungen für die nicht ärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern beinhaltet.
2. TV-L Anlage A Teil III "Beschäftigte mit körperlich-handwerklich geprägten Tätigkeiten" ist als Auffangtatbestand zu den enumerativen Auflistungen in TV-L Anlage A Teil II zu verstehen; Unterpunkt 25.4 TV-L Anlage A Teil II ("Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen") wäre überflüssig, wenn einerseits unter Punkt 25 TV-L Anlage A Teil II das Wirtschaftspersonal ausdrücklich benannt wird und auch Unterpunkt das "Wirtschaftspersonal für Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen" bezeichnet, andererseits aber solche Beschäftigte gleichwohl nicht von dieser Regelung erfasst werden sondern unter TV-L Anlage A Teil III fallen sollen und mithin nicht ersichtlich ist, welcher Personenkreis dann noch unter diesen Punkt fallen soll, wenn nicht Tätigkeitsbereiche wie diejenigen einer Küchenkraft.
3. Grundsätzlich will eine Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes keine übertarifliche Vergütung leisten sondern nur das gewähren, was der Arbeitnehmerin tatsächlich zusteht; das gilt insbesondere auch für Eingruppierungen.
4. Die Rechtsgrundsätze zur betrieblichen Übung und zur tarifgerechten Eingruppierung sind auch auf eine Gesamtzusage im Bereich des öffentlichen Dienstes anzuwenden, da die Arbeitnehmerin in beiden Fallkonstellationen meint, Anspruch auf entsprechende Leistungen zu haben und auch die Rechtsposition der Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes sich in beiden Fällen nicht unterscheidet; im Zweifel ist der Normvollzug maßgeblich und eine Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes will nicht etwas leisten oder sich zu einer Leistung verpflichten, die außerhalb der gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben steht.
5. Einer dienstlichen Mitteilung kann kein Bindungswille zugesprochen und der Arbeitnehmerin auch kein besonderes schutzwürdiges Vertrauen als Angestellte im öffentlichen Dienst zugebilligt werden, wenn sie weder auf besondere Umstände geltend macht, die ein solches Vertrauen begründen können, noch zu irgendeinem Zeitpunkt die verlangte Bezahlung nach einer höheren Stufe erhalten hat.
6. Hat die Arbeitgeberin zwar eine Verhaltensweise zu Gunsten der Arbeitnehmerin angekündigt, diese aber gerade nicht vollzogen, stellt auch ohne ausdrücklichen Widerruf der Zusage zumindest eine Information über die Aussetzung der Maßnahme in hinreichender Weise klar, dass die Arbeitgeberin jedenfalls derzeit nicht bereit ist, die angekündigte Leistung zu erbringen.
Normenkette
TV-L; TVÜ-L; BGB §§ 151, 242, 611 Abs. 1; TV-L Anlage A Teil II Unterpunkt 25.4; TV-L Anlage A Teil III; TVÜ-L § 4 Abs. 1 S. 1, § 29a Abs. 1, 2 S. 2; TVÜ-L Anlage 2 Teil A
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Entscheidung vom 31.10.2014; Aktenzeichen 4 Ca 935/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 31.10.2014 - 4 Ca 937/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob der Klägerin eine Vergütung nach Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 des TV-L zusteht.
Die Klägerin ist seit 01.06.1990 bei der Beklagten in R. in der Mensa als Küchenkraft beschäftigt und wurde nach der Überleitung nach dem TVÜ-L nach Entgeltgruppe 3 Stufe 5 des TV-L vergütet. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach dem Vortrag der Parteien der Tarifvertrag Länder (fortan TV-L) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Weiter findet nach dem Vortrag der Parteien auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (fortan TVÜ-L) Anwendung.
§ 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L lautet:
Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (......) nach der Anlage 2 TVÜ-L Teil A und B bzw. den Anlagen 5A und 5B den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet.
§ 29a TVÜ-L mit der Überschrift "Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 01.01.2012" lautet:
"1. Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 01. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 01. Januar 2012 die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L ...
2. In den TV-L übergeleitete und ab de...