Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeugnisanspruch
Leitsatz (amtlich)
Der Zeugnisberichtigungsanspruch ist verwirkt, wenn der Arbeitnehmer 21 Monate hindurch untätig geblieben ist.
Normenkette
BGB §§ 630, 242
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen 27 Ca 14446/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 13. Juni 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24. April 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.
Der im Oktober 1955 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 17. Oktober 2002 auf der Grundlage eines Vertrages vom 7. November 2000 (Blatt 5 bis 16 der Akte) bei der Beklagten als Channel Manager Central Europe beschäftigt gewesen. Die ihm arbeitgeberseits ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 17. Oktober 2002 hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23. Mai 2003 – 14 (16) Sa 75/03 bestätigt.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 begehrte der Kläger ein Zeugnis, das ihm die Beklagte daraufhin auch erstellte (Blatt 17/18 der Akte). Der Kläger war mit dem Inhalt dieses Zeugnisses nicht einverstanden und ließ mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 4. November 2004 (Blatt 51 der Akte) unter Beilage eines eigenen Zeugnisentwurfs (Blatt 52 der Akte) und Fristsetzung bis 18. November 2004 einen Berichtigungsanspruch geltend machen.
Mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 28. August 2006 (Blatt 53 der Akte) forderte der Kläger erneut Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses. Die Beklagte ist diesem Ansinnen jedoch weiterhin nicht nachgekommen und so hat der Kläger mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 sein Berichtigungsverlangen nun gerichtlich geltend machen lassen. Seine Klage ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht München aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 24. April 2007 wird Bezug genommen.
Mit der am 13. Juni 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seiner Prozessbevollmächtigten am 14. Mai 2007 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger seinen Berichtigungsanspruch weiter. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 6. August 2007 eingegangen. Darin wird zunächst das Entstehen des Bestandsschutzrechtsstreits dargestellt und ausgeführt, der Kläger habe sich damals auf den Rechtsrat seines ehemaligen Bevollmächtigten verlassen. Dem Erstgericht wird vorgehalten, den zur Entscheidung gestellten Zeugnisberichtigungsanspruch zu Unrecht als verwirkt angesehen zu haben. Diese Begründung weiche auch ab von den vorherigen richterlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass sich die Beklagte mit der Erstellung dieses Zeugnisses mehr als zwei Jahre Zeit gelassen habe. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung seines Berichtigungsanspruchs liegen im Streitfall nach Ansicht des Klägers nicht vor. Die Verwirkung diene dem Vertrauensschutz und verfolge nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat. Beim Kläger liege schon das gebotene Zeitmoment nicht vor. Er habe auch nie bei der Beklagten ein Vertrauen darauf entstehen lassen, dass er sie mit einer Zeugnisberichtigung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Die Beklagte habe letztmals mit Schreiben vom 11. September 2006 eine Zeugnisberichtigung verweigert unter Hinweis darauf, dass niemand mehr bei der Beklagten beschäftigt sei, der mit dem Kläger gearbeitet habe, was klägerseits in Zweifel gezogen wird.
Die Änderungswünsche bezogen auf das erteilte Zeugnis werden aufrecht erhalten und so lauten die Berufungsanträge:
- Das Urteil des Arbeitsgerichts München, verkündet am 24. April 2007, Az. 27 Ca 14446/06, wird abgeändert.
Die beklagte Partei wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf die Führung und Leistung erstreckt, mit folgendem Wortlaut:
Zeugnis
Herr R., geb. am … Oktober 1955 in A., war in unserem Unternehmen vom 1. Januar 2001 bis zum 17. Oktober 2002 als Channel Manager Central Europe zur Betreuung unserer Kunden in Deutschland, Österreich und der Schweiz beschäftigt. Er war unserer Europa-Zentrale unterstellt und berichtete direkt an den Direktor Sales & Marketing Europe wie auch in regelmäßigen Abständen an den Präsidenten der Gesellschaft mit Sitz in C. L.A., USA.
Zu seinen Aufgaben gehörten
- Aufbau unserer Vertriebs- und Marketingstrukturen im Bereich Distribution & Reseller
- Rekonstruktion und Führung von Vertriebsmitarbeitern (Account- und Key Account-Manager)
- Budgetkontrolle und -verantwortung
- Aufbau neuer Kundenbeziehungen
- Gestaltung der Produktpalette für diesen Bereich
- Auswahl und Vertragsgestaltung mit Merchandising-Unternehmen
- Einführung von Kontrollmechanismen (Preis-Wettbewerbsvergleich).
Herr R. verfügt über ausgezeichnete Fachkenntnisse, die er erfolgreich anwendete. Er war jederzeit auch ...