Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlussfrist
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung in einem Sozialplan, „Arbeitnehmer, die gegen die Kündigung gemäß dem Interessenausgleich Kündigungsschutzklage erhoben oder sich in sonstiger Weise gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt haben, erhalten Leistungen nach diesem Sozialplan erst, wenn rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist”, bestimmt die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs; sie ist nicht lediglich eine Auszahlungsvorschrift.
Normenkette
MTV für das private Omnibusgewerbe in Bayern; BGB § 133
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 05.10.2007; Aktenzeichen 8 Ca 9825/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten vom 15. November 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 5. Oktober 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die verlangte Sozialplanabfindung innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des anwendbaren Manteltarifvertrages für das private Omnibusgewerbe in Bayern geltend gemacht worden ist.
Die im Februar 1952 geborene Klägerin war auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 54 bis 56 der Akte) seit 1. Juni 1996 bei der Beklagten, einem Busunternehmen, als Sachbearbeiterin im Bereich Buchhaltung und Verwaltung sowie Personal beschäftigt gewesen. Unter Ziff. 6 dieses Arbeitsvertrages findet man die Geltung des Manteltarifvertrages Nr. 5 des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 6. Juni 1991 vereinbart. Zum 31. Dezember 2006 hatte die Beklagte, die damals circa 65 Mitarbeiter beschäftigte, der Klägerin im Zuge einer Umstrukturierung ordentlich gekündigt. In diesem Zusammenhang waren mit dem Betriebsrat jeweils unter dem 2. August 2006 ein Interessenausgleich mit Namensliste (Blatt 4 bis 9 der Akte) sowie ein Sozialplan (Blatt 10 bis 12 der Akte) vereinbart worden.
Nach Ziffer I. Abs. 3 des Sozialplans sollte die Abfindung mit Zugang der Kündigung entstehen und vererblich sein. Fällig ist sie nach dem Wortlaut des Sozialplans grundsätzlich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann die Auszahlung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine Verzinsung bis dahin findet nur im Verzugsfall statt.
Unter Ziffer VII. des Sozialplans haben die Betriebsparteien vereinbart:
Arbeitnehmer, die gegen die Kündigung gemäß dem Interessenausgleich Kündigungsschutzklage erhoben oder sich in sonstiger Weise gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt haben, erhalten Leistungen nach diesem Sozialplan erst, wenn rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.
Die Klägerin hatte gegen die ihr mit Schreiben vom 25. August 2006 zum 31. Dezember 2006 ausgesprochene Kündigung am 13. September 2006 Kündigungsschutzklage erheben lassen, die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2007 (Blatt 5 der Akte) wieder zurückgenommen worden ist. Gleichzeitig war die Beklagte mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 3. Mai 2007 (Blatt 13 der Akte) gebeten worden, nun die der Klägerin zustehende Sozialplanabfindung auszuzahlen.
Die Beklagte war dieser Aufforderung unter Hinweis auf die ihres Erachtens mittlerweile eingetretene Verfristung nach Maßgabe des arbeitsvertraglich Bezug genommenen Tarifvertrags des privaten Omnibusgewerbes in Bayern aber entgegengetreten. Auf ihr diesbezügliches Schreiben vom 13. Juli 2007 (Blatt 14/15 der Akte) wird hingewiesen.
Die Klägerin hält demgegenüber an ihrer Forderung fest und hat sie mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 18. Juli 2007 vor dem angerufenen Arbeitsgericht München auch erfolgreich geltend machen lassen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 5. Oktober 2007 wird Bezug genommen.
Mit der am 15. November 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 18. Oktober 2007 zugestellte Entscheidung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Begründung des Rechtsmittels ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 18. Januar 2008 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, der Ziffer VII. des Sozialplans zu Unrecht eine spezielle Fälligkeitsregel entnommen zu haben, die der grundsätzlichen Fälligkeitsbestimmung in Ziffer 1 des Sozialplans vorgehe. Demgegenüber lässt die Beklagte die Ausschließlichkeit der Fälligkeitsregelung in Ziffer 1 des Sozialplans vertreten. Soweit in diesem Zusammenhang das Wort „grundsätzlich” verwandt worden ist, sieht die Beklagte den Ausnahmefall dazu im folgenden Satz dieses Abs. 3 der Ziffer 1 geregelt, dass nämlich der Arbeitnehmer verlangen könne, die Auszahlung (der Sozialplanabfindung) erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Die dazu bei den Sozialplanverhandlungen geführten Gespräche werden ansatzweise geschildert.
Die Ansicht des Erstgerichts, die Fälligkeitsregelung in Ziffer VII. entspreche den Interessen der Beklagten, wird ebenfa...