Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Altersteilzeit im Blockmodell. Unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG. Kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung in der Altersteilzeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist das Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt worden, endet es zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase. Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort, zwar ohne Leistungsverpflichtung des Arbeitnehmers, aber mit Entgeltleistung des Arbeitgebers.
2. Die unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG hat zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch des abgelaufenen Jahres zu dem im Folgejahr entstehenden Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt.
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und Unerfüllbarkeit des Urlaubs in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit gleichzustellen. Außerdem steht einem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.
Normenkette
RL 2003/88/EG Art. 7; BUrlG § 7 Abs. 3; MTV Metall- und Elektroindustrie BY § 18 A. Nr. 7; GBV-ATZ Nr. 7 Fassung: 2009-02-13
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Entscheidung vom 12.02.2020; Aktenzeichen 3 Ca 2315/19) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 12.02.2020 - 3 Ca 2315/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Urlaubsabgeltung für neun Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2016.
Der Kläger war vom 07.01.1986 bis 30.09.2019 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge der bayerischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. § 18 A. Nr.7 des einschlägigen Manteltarifvertrags lautet:
"Der Anspruch auf Urlaub erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Dies gilt nicht für den Teil des Tarifurlaubs, der den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigt, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden aus einem Grunde entlassen worden ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt."
Am 13.02.2009 schlossen der bei der Beklagten bestehende Gesamtbetriebsrat und die Beklagte eine Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit (Bl. 39 f. d. A.) ab, in deren Ziffer 7 stand:
"Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den allgemein tariflichen und betrieblichen Regelungen.
In der Freizeitphase gelten mit der Freistellung des Mitarbeiters alle tariflichen und gesetzlichen Urlaubsansprüche als erfüllt.
Im Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freizeitphase entsteht der Urlaubsanspruch anteilig entsprechend der Dauer der Arbeitsphase (d.h. 1/12 je Monat der Arbeitsphase).
Vor Eintritt in die Freizeitphase sind die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche vollständig abzuwickeln."
Am 05.12.2012 vereinbarten die Parteien einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell (Bl. 35 - 38 d. A.) mit einer Arbeitsphase in der Zeit vom 01.02.2013 bis 31.05.2016 und einer Freizeitphase in der Zeit vom 01.06.2016 bis zum 30.09.2019. In Ziffer 10 des Altersteilzeitvertrags stand:
"Ihr Urlaubsanspruch während der Altersteilzeit richtet sich nach den allgemeinen betrieblichen und tariflichen Regelungen.
Vor Eintritt in die Freizeitphase sind die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche vollständig zu nehmen.
In der Freizeitphase gelten mit der Freistellung alle Urlaubsansprüche als erfüllt."
Ein vom Kläger für den Zeitraum vom 04.05.2016 bis 25.05.2016 beantragter Urlaub für noch offene Urlaubstage für das Kalenderjahr 2016 wurde von der Beklagten genehmigt. Aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 11.05.2016 bis 31.05.2016 konnte der Kläger von dem genehmigten Urlaub neun Urlaubstage nicht einbringen.
Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger die Abgeltung des nicht eingebrachten Resturlaubs von 9 Tagen aus dem Jahr 2016 gefordert. Er hat gemeint, dass ein wirksamer Verzicht auf einen erworbenen Urlaubsanspruch in der Arbeitsphase weder durch den Altersteilzeitvertrag noch durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung wirksam festgelegt worden sei und hat darauf verwiesen, dass sein Resturlaub wegen seiner Arbeitsunfähigkeit am Ende der Arbeitsphase nicht vollständig eingebracht worden sei und da es ihm auch während der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit nicht möglich gewesen s...