Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Hilfskraft bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben. Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Vergütungsgruppen nach Anlage 1 a zum BAT. Eingruppierung Hilfskraft. Forschung. Ausbildung

 

Normenkette

BAT

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 23.11.2000; Aktenzeichen 28 Ca 13972/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen 4 AZR 336/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 23.11.2000 – Az.: 28 Ca 13872/99 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb BAT seit 1.1.1999 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je die Hälfte.

4. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin seit 1.9.1978 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen.

Die am 18.10.1939 geborene Klägerin ist seit dem 15.8.1973 bei dem Beklagten beschäftigt und seit dem 1.9.1975 an dem … in … tätig. Im Arbeitsvertrag vom 30.7.1975, wegen dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird auf Bl. 13/17 d.A., vereinbarten die Parteien die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.2.1961 und der diesen ändernden und ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträge sowie eine Einreihung der Klägerin in Vergütungsgruppe V c BAT.

Seit dem 1.7.1981 ist die Klägerin als medizinisch-technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe Krebszellforschung/Zellbiochemie tätig.

Mit Schreiben vom 4.6.1999 begehrte die Klägerin die „rückwirkende Feststellung meiner Eingruppierung” nach Vergütungsgruppe IV, „hilfsweise” nach Vergütungsgruppe V b BAT. Das lehnte der Beklagte ab.

Mit ihrer am 6.10.1999 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage hat die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe IV BAT seit 1.9.1977, hilfsweise seit 1.9.1998 und wiederum hilfsweise Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT seit 1.9.1978 begehrt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei in einem medizinischen Hilfsberuf tätig und somit nach Abschnitt D Teil II der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Sie sei als medizinisch-technische Assistentin dem Leiter der selbständigen Arbeitsgruppe Zellbiochemie Herrn … unmittelbar unterstellt. Ihre Tätigkeit lasse sich in die Bereiche Zytometrie mit einem Zeitanteil von 65 %, Computerauswertung allgemeiner biomedizinischer Fehlparameterdaten mit einem Zeitanteil von 20 % und Teilnahme an der Organisation und Durchführung von Lehrveranstaltungen sowie wissenschaftlichen Kongressen, Internetpräsenz mit einem Zeitanteil von 15 % aufteilen. Wegen ihres Sachvortrages hierzu im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Klageschriftsatz vom 5.10.1999, Seite 4 Mitte bis Seite 7 unten.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 1.9.1975 nach Vergütungsgruppe V b BAT, seit 1.9.1977 nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 12.132,38,– brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 1.1.1998 zu zahlen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 1.9.1975 nach Vergütungsgruppe V b BAT, seit 1.9.1978 nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten.

Höchst vorsorglich:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 1.9.1975 nach Vergütungsgruppe IV c BAT, seit 1.9.1998 nach Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht nach Abschnitt D, sondern nach Abschnitt L Unterabschnitt II (technische Assistentin, Chemotechniker) der Anlage 1 zum BAT einzugruppieren. Die Klägerin übe nicht die Tätigkeit einer medizinisch-technischen Assistentin, sondern einer technischen Assistentin aus. Der Vortrag der Klägerin zu ihrer Tätigkeit und deren Zeitanteile stammten aus dem Entwurf einer Stellenbeschreibung, den nicht der Leiter der Abteilung molekulare Biologie, Herr Direktor … … sondern Herr …, der Leiter der Arbeitsgruppe für „Zellbiochemie” gefertigt habe. Da sich dieser und die Klägerin nahestünden, fehle es an der erforderlichen Objektivität. Der Beklagte bestreite insbesondere die behaupteten Zeitanteile. Im Übrigen hat sich der Beklagte auf die Ausschlussfrist des § 70 BAT berufen.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 23.11.2000 die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 28.12.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 29.1.2001 Berufung insoweit eingelegt, als ihr Hilfsantrag auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT seit 1.9.1978 abgewiesen wurde. Ihre Berufung hat sie mit einem am 28.2.2001 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin ist unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages und unter Berufung auf Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen...

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