Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung auf Beschäftigung. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung. Anforderungen an den Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund. Einzelfallentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Stehen einem Beschäftigungsanspruch bereits ganz erhebliche Zweifel wegen der Arbeitsfähigkeit entgegen, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft zu machen, weshalb Arbeitsfähigkeit und ein Interesse an der Beschäftigung trotz gesundheitlicher Risiken besteht.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 13.04.2006; Aktenzeichen 37 Ga 58/06)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom13. April 2006 – 37 Ga 58/06 – wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin macht im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung durch die Verfügungsbeklagte als Arbeitgeberin geltend.

Die am 00.00.1953 geborene, verheiratete, Verfügungsklägerin war seit 01.09.1991 zuletzt auf der Basis eines Arbeitsvertrages vom 01.03.1992 (Anlage K 1, Bl. 129 – 131 d. A.) als Küchenhilfe in der Kantine der Verfügungsbeklagten beschäftigt, welche nach den vorgelegten Unterlagen seit 01.01.1999 von der Fa. B. GmbH – nach Vorbringen der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren: nunmehr Fa. Ba. GmbH – betrieben wird und für die die Verfügungsklägerin gemäß Ergänzungs-/Entsendungsvertrag vom 01.01.1999 (Anlage K 2, Bl. 132/133 d. A.), unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Verfügungsbeklagten, zuletzt tätig war. Die Vergütung der Verfügungsklägerin betrug ebenfalls zuletzt etwa EUR 2.100,– brutto/Monat. Die Verfügungsklägerin ist schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und unterliegt unstreitig weiter einem Sonderkündigungsschutz nach dem einschlägigen, einzelvertraglich in Bezug genommenen, Tarifvertrag.

Eine von der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 12.09.2005 (Bl. 9 d. A.) ausgesprochene ordentliche Arbeitgeberkündigung zum 31.03.2006 wurde im Rahmen des hierüber geführten Kündigungsschutzverfahrens durch Prozessvergleich in der Güteverhandlung vom 22.11.2005 (Bl. 43/44 d. A.) für gegenstandslos erklärt – nach erstinstanzlichem Vorbringen der Verfügungsbeklagten aufgrund der ihr erst nach Ausspruch der Kündigung bekannt gewordenen Schwerbehinderung der Verfügungsklägerin. Nachfolgende Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungszahlung scheiterten. Über Widersprüche der Verfügungsbeklagten gegen die die beantragte Zustimmung zu einer außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung der Verfügungsklägerin verweigernden Bescheide des zuständigen Integrationsamtes ist noch nicht entschieden.

Nach vorgetragenem Ende ihrer Krankschreibung zum 21.02.2006 erschien die Verfügungsklägerin am 22.02.2006 an ihrem Arbeitsplatz in der Kantine der Verfügungsbeklagten und bot ihre Arbeitsleistung an – wobei sie nach ihrem vorgelegten handschriftlichen Schreiben vom 06.03.2006 (Bl. 54 d. A.) sogleich bis Ende März (2006) ihren Resturlaub antreten habe wollen. Gleichzeitig legte die Verfügungsklägerin einen „Reha-Entlassungsbericht” der Rentenversicherung vor (Bl. 53 d. A.), der zum „Leistungsbild” der Verfügungsklägerin attestiert:

„ Wir entließen Frau L. arbeitsunfähig für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten. So auch arbeitsunfähig für die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe.

Aus orthopädischer Sicht kann zum Entlassungszeitpunkt eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ohne Körperzwangshaltungen und ohne permanentes Heben und Tragen von Lasten schwerer als 5 kg, 6 Std. und mehr täglich verrichtet werden.

Zum Entlassungszeitpunkt traut sich Frau L. selbst die Tätigkeit einer Küchenhilfe nicht mehr zu.

…”

Im Hinblick hierauf verweigerte die Verfügungsbeklagte eine Beschäftigung der Verfügungsklägerin, auch bei ihrem erneuten Erscheinen (u.a.) am Folgetag.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie die Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichtes München vom 13.04.2006, das den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 04.05.2006 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung mit der Begründung abgewiesen hat, dass ein, bei der vorliegenden Leistungsverfügung besonders sorgfältig zu prüfender, Verfügungsgrund nicht vorliege, da dieser nur gegeben wäre, wenn dem Beschäftigungsinteresse der Arbeitnehmerin eine besondere Bedeutung über die materielle Absicherung der Vergütung hinaus zukomme – wofür die Verfügungsklägerin nichts vortragen habe können. Auch ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, da dieser die Arbeitsfähigkeit der Verfügungsklägerin voraus...

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