Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Wegfall des Arbeitsplatzes im Sinne von § 1 Abs. 1 TVUmBw mit der Folge eines höheren Aufstockungsbetrages ist bei einem Arbeitnehmer mit Altersteilzeitvertrag im Blockmodell nur anzunehmen, wenn der Arbeitsplatz während der Arbeitsphase wegfällt.

 

Normenkette

TV zur Regelung der Altersteilzeitarbeit; TV über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw)

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 10.05.2005; Aktenzeichen 30 Ca 11614/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.12.2008; Aktenzeichen 9 AZR 288/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 8. Juni 2005 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10. Mai 2005 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen höheren Aufstockungsbetrag im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Der im November 1944 geborene Kläger war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 17. Oktober 1977 seit 15. Oktober 1977 bei der Beklagten als Mechaniker beschäftigt gewesen. Unter dem 29. Oktober 2002 haben die Parteien diesen Arbeitsvertrag abgeändert und einen Altersteilzeitvertrag geschlossen (Blatt 5 der Akte). Darin war festgelegt worden, dass die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet wird mit einer Arbeitsphase vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2003 und einer Freistellungsphase vom 1. November 2003 bis 31. Oktober 2004.

Nach dem zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung geltenden Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 wurde dem Kläger ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 83 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts als Nettobetrag gezahlt.

Mit Organisationsbefehl vom 5. Februar 2003 ist die Auflösung des …/Gebirgsinstandsetzungsbataillons … am Standort M. zum 31. Dezember 2003 festgelegt worden. Damit ist der bisherige Arbeitsplatz des Klägers weggefallen. Diese Maßnahme stand im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr im Sinne des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen (TVUmBw).

Mit Schreiben vom 6. Mai 2003 (Blatt 6 der Akte) hatte der Kläger die Erhöhung des Aufstockungsbetrages von 83 % auf 88 % beantragt, da er laut Org. Befehlbetroffener durch Auflösung der Dienststelle …/GebInstBtl … ist. Dieses Begehren ist von der Standortverwaltung München mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 (Blatt 7/8 der Akte) jedoch abgelehnt worden. Der Kläger war damit nicht einverstanden gewesen und hat mit gewerkschaftlichem Schriftsatz vom 19. Juli 2004 sein Begehren gerichtlich geltend machen lassen. Das angerufene Arbeitsgericht München ist seinen Ausführungen im Wesentlichen gefolgt und hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 1.872,15 netto als Aufstockungsbetrag zwischen 83 % und 88 % Nettoarbeitsentgelt Altersteilzeit für die Monate November 2002 bis Oktober 2004 nebst Zinsen zu bezahlen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe seines Endurteils vom 10. Mai 2005 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 30. Mai 2005 wird Bezug genommen.

Mit der am 9. Juni 2005 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen dieses ihr am 19. Mai 2005 zugestellte Urteil verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 19. August 2005 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht angelastet, den Anwendungsbereich des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) zu Unrecht als eröffnet angesehen zu haben. Der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht weggefallen. Am 29. Oktober 2002 habe man mit dem Kläger ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart mit einer Arbeitsphase vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2003 und einer Freistellungsphase vom 1. November 2003 bis 31. Oktober 2004. Bei Abschluss dieser Vereinbarung habe es noch keine konkrete Organisationsentscheidung gegeben, wonach der Arbeitsplatz des Klägers wegfallen würde. Erst mit Organisationsbefehl Nr. …2004 (H) Heeresamt … 1 (2) Az. … vom 5. Februar 2003 sei verbindlich die Auflösung des …/Gebirgsinstandsetzungsbataillons … am Standort M. zum 31. Dezember 2003 festgelegt worden. Beim Kläger könne zwar eine organisatorische Betroffenheit nach dem TVUmBw vorliegen, weil während seiner Arbeitsphase eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 TVUmBw getroffen worden ist. Dies führe aber noch nicht automatisch zu einer Anhebung des Bemessungssatzes von 83 % auf 88 %. Vorrangiges Ziel des TVUmBw sei die Beschäftigungssicherung der von Organisationsmaßnahmen betroffenen Mitarbeiter. Der Arbeitsplatz des Klägers habe ihm aber während seiner gesamten Arbeitsphase zur Verfügung gestanden, weil dieser Arbeitsplatz erst zwei Monate nach Beendigung seiner Arbeitsp...

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