Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Sozialplanregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung einer bedingten von einer belegten Forderung.

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 10.04.1997; Aktenzeichen 19 Ca 8405/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.07.1998; Aktenzeichen 1 AZR 78/98)

 

Tenor

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 10.4.1997 – 19 Ca 8405/96 – wird abgeändert:

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von DM 6.932,38 (in Worten: sechstausendneunhundertzweiunddreißig 38/100 Deutsche Mark) wird zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma … festgestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Feststellung einer streitig gebliebenen restlichen Sozialplanabfindung zur Konkurstabelle gemäß § 146 Abs. 1 KO.

Der Kläger war bei der Firma … beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 21.11.1994 zum 30.6.1995 beendet.

Über das Vermögen der Firma … wurde im Juli 1995 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt.

Am 30.9.1994 war zwischen der Gemeinschuldnerin und deren Betriebsrat im Hinblick auf die geplante Betriebsstillegung ein Sozialplan (Fotokopie Bl. 7 bis 9 d.A.) vereinbart worden. Dieser hat in Ziffer II. 5. Abs. 1 u. 2 folgende Regelung:

Für den Sozialplan stellt der Arbeitgeber einen Betrag von 10 Mio. DM (zehn Millionen) zur Verfügung, von dem entsprechend Absatz II. 3+4 dieser Vereinbarung 80 % in bar ausgezahlt werden und 20 % zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Erlös aus dem Verkauf des Betriebsgrundstückes zur Verfügung steht.

Es wird sichergestellt, daß die Rechte der Arbeitnehmer auf den Erhalt dieser 20 % unabhängig von der Entwicklung der Gesellschaft und/oder des Gesellschafters bis zur Realisierung der Zahlungen gewahrt bleiben und daß diese Rechte vererblich sind.

Am 14.10.1994 kam es zwischen der Gemeinschuldnerin und ihrem – nicht geschäftsführenden – Gesellschafter … einerseits und dem Betriebsrat andererseits zu einer „Vereinbarung zu Punkt 5 des Sozialplanes vom 30.9.1994”, in der es unter anderem heißt:

Das Grundstück …, besteht derzeit aus den Teilgrundstucken A, B und C. Die Eigner sind:

A …

B …

C …

Die Zahlung der restlichen 20 % der Abfindungen erfolgt, sobald ein Verkaufserlös für diese Betriebsgrundstücke zur Verfügung steht. Dasselbe gilt für die aus dem Nachzahlungsversprechen – insgesamt DM 2 Mio. – noch zu leistenden Zahlungen.

Sollten die Grundstücke in Teilen veräußert werden, erfolgt die Zahlung, sobald DM 10 Mio. Verkaufserlös verfügbar sind … Im Kündigungsschreiben vom 24.11.1994 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er aus dem Sozialplan eine Barabfindung von DM 27.729,50 erhält und weitere DM 6.932,38, wenn die Bedingung gemäß II. 5 des Sozialplanes erfüllt ist.

Das Grundstück …, wurde am 30.5.1995 zu einem Kaufpreis von DM 66,5 Mio. veräußert. Ein Erlös wurde allerdings nicht an die Gemeinschuldnerin ausgekehrt. Die Eigentümerin des Teilgrundstückes B, die Firma …, die nach vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers 100%ige Muttergesellschaft der Firma …, ist noch vor ihrer Tochtergesellschaft bereits am 31.5.1995 in Konkurs gefallen. Der Konkursverwalter über deren Vermögen hat sich unter Berufung auf fehlende Vereinbarungen zwischen den beiden Gemeinschuldnerinnen geweigert, einen Teilerlös von DM 2 Mio. auszukehren.

Der Kläger meldete im Konkursverfahren über das Vermögen seiner früheren Arbeitgeberin unter anderem die restliche Sozialplanforderung von DM 6.932,38 zur Konkurstabelle an. Der Beklagte erhob im Prüfungstermin Widerspruch.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

  1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von DM 6.932,38 wird zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen der … festgestellt.
  2. Hilfsweise: Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von DM 6.932,38 wird zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen der … als aufschiebend bedingte Forderung festgestellt.

Mit Urteil vom 20.4.1997, auf das hinsichtlich des Parteienvortrages sowie der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht München die Klage abgewiesen. Als Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Gemeinschuldnerin zu keinem Zeitpunkt ein Erlös aus dem Verkauf des Betriebsgrundstückes …, zur Verfügung gestanden habe, wie es Ziffer II. 5 des Sozialplanes als weitere Anspruchsvoraussetzung verlange. Es komme nicht darauf an, daß überhaupt ein Erlös aus dem Grundstück realisiert worden sei, sondern daß ein Erlös von mindestens DM 2 Mio. jedenfalls nicht an die Gemeinschuldnerin geflossen sei oder fließen werde.

Gegen das am 12.5.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.6.1997 Berufung eingelegt und diese am 14.7.1997, einem Montag, begründet.

Mit der Berufung, die sich gegen die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichtes wendet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Seiner Auffassung nach ergibt d...

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