Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Sozialplans. aufschiebend bedingte und betagte Forderung im Konkurs
Leitsatz (amtlich)
Auslegung einer Sozialplanregelung, nach der der Arbeitgeber DM 10 Millionen für den Sozialplan zu Verfügung stellt, davon 80 % in bar und 20 % zu dem Zeitpunkt, zu dem aus dem sicher erwarteten Verkauf eines im Eigentum der Muttergesellschaft stehenden Grundstücks weitere zwei Millionen DM zur Verfügung stehen, als feste Sozialplandotierung über 10 Millionen DM mit lediglich zwei gestaffelten Fälligkeitsterminen. Im Konkurs des Arbeitgebers haben deshalb die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Feststellung ihrer (streitig gebliebenen) Sozialplanforderung zur Konkurstabelle unter Zugrundelegung der vollen Sozialplansumme.
Normenkette
BetrVG § 77 Abs. 4, § 112; KO § 65
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 10.04.1997; Aktenzeichen 19 Ca 8409/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 10.4.1997 – 19 Ca 10049/96 – abgeändert:
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von DM 11.315,97 wird zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma … festgestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt mit seiner Klage die Feststellung einer streitig gebliebenen (restlichen) Sozialplanforderung zur Konkurstabelle gemäß § 146 Abs. 1 KO.
Der Kläger war bis zum 30.6.1995 Arbeitnehmer der Firma … der späteren Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen im Juli 1995 Konkurs eröffnet wurde. Der Beklagte ist der Konkursverwalter.
Am 30.9.1994 vereinbarten die (spätere) Gemeinschuldnerin und der bei ihr gebildete Betriebsrat im Hinblick auf die geplante Betriebsstillegung einen Sozialplan (Bl. 8–10 d.A.), auf den Bezug genommen wird.
In Ziffer II 5. Abs. 1 und 2 sieht der Sozialplan folgende Regelung vor:
Für den Sozialplan stellt der Arbeitgeber einen Betrag von DM 10 Mio (i.W. Deutsche Mark zehn Millionen) zur Verfügung, von dem entsprechend Abs. II 3–4 dieser Vereinbarung 80 % in bar ausgezahlt werden und 20 % zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Erlös aus dem Verkauf des Betriebsgrundstücks … zur Verfügung steht.
Es wird sichergestellt, daß die Rechte der Arbeitnehmer auf den Erhalt dieser 20 % unabhängig von der Entwicklung der Gesellschaft und/oder des Gesellschafters bis zur Realisierung der Zahlungen gewahrt bleiben und daß diese Rechte vererblich sind.
Am 14.10.1994 kam zwischen der (späteren) Gemeinschuldnerin und ihrem – nicht geschäftsführenden – Gesellschafter … einerseits und dem Betriebsrat andererseits eine „Vereinbarung zu Punkt 5 des Sozialplans vom 30.9.1994” (Bl. 33–34 d.A.) zustande, in der es u. a. heißt:
Das Grundstück … besteht derzeit aus den Teilgrundstücken A, B und C. Die Eigner sind:
A.
B.
C.
Die Zahlung der restlichen 20 % der Abfindungen erfolgt, sobald ein Verkaufserlös für diese Betriebsgrundstücke zur Verfügung steht. Dasselbe gilt für die aus dem Nachzahlungsversprechen – insgesamt DM 2 Mio – noch zu leistenden Zahlungen.
Sollten die Grundstücke in Teilen veräußert werden, erfolgt die Zahlung, sobald DM 10 Mio Verkaufserlös verfügbar sind …
Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 21.11.1994 (Bl. 11 d.A.) zum 30.6.1995 gekündigt unter Zusicherung einer Barabfindung gemäß dem Sozialplan vom 30.9.1994 in Höhe von DM 45.263,88. Die Zahlung von weiteren DM 11.315,97 wurde in Aussicht gestellt, „wenn die Bedingung gemäß II Nr. 5 des Sozialplans erfüllt ist.”
Das Grundstück … wurde am 30.6.1995 zu einem Kaufpreis von DM 66,5 Millionen veräußert; ein Erlös wurde allerdings nicht an die (spätere) Gemeinschuldnerin ausgekehrt. Die Eigentümerin des Teilgrundstücks B, die Firma … die nach vom Beklagten nicht bestrittenem Vortrag des Klägers 100 %ige Muttergesellschaft der Firma … (gewesen) ist, ist noch vor ihrer Tochtergesellschaft bereits am 31.5.1995 in Konkurs gefallen. Der Konkursverwalter über deren Vermögen hat sich unter Berufung auf fehlende Vereinbarungen zwischen den beiden Gemeinschuldnerinnen geweigert, einen Teilerlös von DM 2 Millionen auszukehren.
Der Kläger meldete im Konkursverfahren über das Vermögen seiner früheren Arbeitgeberin (u. a.) die restliche Sozialplanforderung von DM 11.315,97 zur Konkurstabelle an; der Beklagte erhob im Prüfungstermin Widerspruch.
Der Kläger hat daraufhin erstinstanzlich beantragt:
- Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von DM 11.315,97 wird zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen der … und … festgestellt.
Hilfsweise:
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von DM 11.315,97 wird zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen der … und … s aufschiebend bedingte Forderung festgestellt.
Mit Urteil vom 10.4.1997, auf das hinsichtlich des Parteienvortrags sowie der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht München die Klage abgewiesen. Als Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Gemei...