Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Erfolgsanteile des spieltechnischen Personals in der Freistellungsphase
Leitsatz (amtlich)
Die aus dem Troncaufkommen zu zahlenden Erfolgsanteile eines sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befindenden Arbeitnehmers in der Automatenaufsicht bemessen sich nicht spiegelbildlich nach dem Troncaufkommen in den Monaten der Arbeitsphase, sondern nach dem aktuellen Troncaufkommen im jeweiligen Monat der Freistellungsphase.
Normenkette
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Bayerischen Spielbanken (
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 07.01.2009; Aktenzeichen 34 Ca 8756/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.01.2009 – 34 Ca 8756/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Zahlung sogenannter Erfolgsanteile aus dem Automatentroncaufkommen der Spielbank, in der der Kläger beschäftigt war, während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Der Kläger war bei der Spielbank G. beschäftigt, zuletzt als Angestellter der Automatenaufsicht. Die Parteien schlossen am 21.01.2004 einen Änderungsvertrag für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, demzufolge das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken (TV ATZ) vom 01.01.2003 in der jeweils geltenden Fassung ab 01.03.2004 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werde und unbeschadet des § 12 Abs. 2 TV ATZ am 30.04.2012 ende. Nach § 2 des genannten Änderungsvertrages wird die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell geleistet mit einer Arbeitsphase vom 01.03.2004 bis 31.03.2008 und einer Freistellungsphase vom 01.04.2008 bis 30.04.2012, höchstens jedoch so lange, wie Zeit- und Wertguthaben aus der Arbeitsphase zur Verfügung stehen. Da der Kläger bereits zuvor in den Monaten März und September arbeitsfrei hatte, somit – aufs Jahr gesehen – Teilzeitarbeit im Umfang von 10/12 der Jahresarbeitszeit leistete, wurde im Änderungsvertrag geregelt, dass die Monate März und September wie bisher gemäß bestehender Teilzeitbeschäftigung arbeitsfrei seien. In § 3 des Änderungsvertrages ist geregelt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Vergütung und Aufstockungsleistungen nach Maßgabe des TV ATZ erhalte und aufgrund der arbeitsfreien Monate März und September die Berechnungsgrundlage für das Gehalt während der Altersteilzeit 10/12 eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers sei. § 5 TV ATZ vom 01.01.2003 regelt in Bezug auf die Vergütung während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses:
„Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Vergütung nach den §§ 4 und 5 GTV, die für entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht sowie den Aufstockungsbetrag nach § 6. Abweichend von Satz 1 gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen folgende Sonderregelungen:
Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 GTV
Die Erfolgsanteile werden in der Arbeitsphase entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung in voller Höhe ausgezahlt.”
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken (GTV) vom 01.01.2005 ist bestimmt, dass die spieltechnischen Arbeitnehmer als monatliche Vergütung (u. a.) Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 1 bzw. 2 erhalten.
In § 9 GTV sind die „Besonderen Leistungen für das spieltechnische Personal” geregelt. Dort ist in Absatz 2 – Erfolgsanteile für die spieltechnischen Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Abschnitt A Nr. 7 sowie für Arbeitnehmer des nichtspieltechnischen Personals, die aus dienstlichen Gründen aushilfsweise im Automatensaal beschäftigt werden – geregelt, dass Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Abschnitt A Nr. 7.2 und 7.3 zur Förderung ihrer Leistungsbereitschaft monatlich je einen Erfolgsanteil erhalten und diese sich für die jeweilige Spielbank aus dem Automatentroncaufkommen des jeweiligen Kalendermonats bemessen. Der Kläger gehört als Angestellter der Automatenaufsicht zu den Arbeitnehmern gemäß § 3 Abs. 1 Abschnitt A Nr. 7 GTV.
Der Aufstockungsbetrag, der hier nicht streitig ist, beträgt gemäß § 6 TV ATZ 20 vom Hundert des Teilzeitbruttos. Dabei ist Teilzeitbrutto als der dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige, der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Teilzeitarbeitsverhältnis entsprechende Anteil der Vergütung definiert, die der altersteilzeitarbeit...