Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung (Chefarzt)
Leitsatz (amtlich)
Frage einer weiteren „Überleitung” der einzelvertraglichen Vergütungsregelung eines Chefarztes, mit dem ursprünglich ausdrücklich Entgeltzahlung nach Vergütungsgruppe I letzte Dienstaltersstufe BAT – nebst üblicher dynamischer Tarifersetzungsklausel – vereinbart war, in den TV-Ärzte/VKA, nachdem er, wie alle anderen Ärzte des Klinikums, zunächst in den kurz zuvor in Kraft getretenen TVöD „übergeleitet” worden war.
Normenkette
TV-Ärzte/VKA § 16
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Urteil vom 25.04.2008; Aktenzeichen 4 Ca 2384/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 25. April 2008 – 4 Ca 2384/07 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütungsregelung/-ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Frage der Ablösung der einzelvertraglich in Bezug genommenen tarifvertraglichen Bestimmungen ggf. durch neue Tarifverträge.
Der am 00.001952 geborene Kläger ist seit 01.11.1994 als Leitender Arzt – Chefarzt – der F., dessen Rechtsträger nunmehr der Beklagte ist, beschäftigt. Der aktuelle „Dienstvertrag” (Änderungsvertrag – Anl. K1, Bl. 6 bis 32 d. A.), den der Kläger mit Wirkung vom 01.03.1997 mit dem damaligen K. als Rechtsvorgänger der Beklagten abgeschlossen hat, bestimmt hinsichtlich der Vergütungsregelung des Klägers:
„…
§ 9
Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich und Einräumung des Liquidationsrechts
1) Der Chefarzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich
- als feste Vergütung eine Monatsvergütung nach VergGr. 1 BAT, Stufe 12 (jeweils Endstufe), einschließlich Ortszuschlag sowie Zulagen, in der jeweils gültigen Fassung für Mitglieder der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände;
- jährlich eine Zuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag vom 12.10.1973 in der jeweils gültigen Fassung;
- jährlich ein Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angelstellte vom 16.03.1977 in der jeweils gültigen Fassung;
- vermögenswirksame Leistungen nach dem Tarifvertrag vom 17.12.1970 in der jeweils gültigen Fassung.
Wird der BAT oder der maßgebende Vergütungstarifvertrag der VKA durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der vereinbarten BAT-Vergütungsgruppe die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.
2) Der Chefarzt erhält
a) das Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen bei denjenigen Kranken, die diese Leistungen gewählt, mit dem Krankenhaus vereinbart und in Anspruch genommen haben;
…
6) Mit der Vergütung nach Abs. 1 und der Einräumung des Liquidationsrechts nach Abs. 2 sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Rufbereitschaft abgegolten.
…”
Weiter enthält dieser Dienstvertrag die Option einer zusätzlichen erfolgsabhängigen Zulage (dort § 9 Abs. 7) und eine Nebentätigkeitsgenehmigung u. a. für die ambulante Beratung und Behandlung von Privatpatienten (dort § 8).
Nach Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 leitete der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgänger die arbeitsvertragliche Vergütungsregelung mit dem Kläger (wie aller anderen insbes. nachgeordneten Ärzte) auf diesen Tarifvertrag über und/bzw. zahlte an den Kläger Vergütung nunmehr nach Entgeltgruppe 15 Ü TVöD. Mit „Rundschreiben Nr. 00” vom 00.00.2006 (Bl. 145 bis 147 d. A. bzw. Anl. K6, Bl. 261 bis 263 d. A.), gerichtet „an alle ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter”, teilte der Beklagte unter der Überschrift: „Überleitung in den TV-Ärzte/VKA ab 01.08.2006” mit, dass die Texte der zum 01.08.2006 abgeschlossenen Tarifverträge, darunter der TV-Ärzte/VKA und der TVÜ-Ärzte/VKA, der Arbeitgeberin erst seit einigen Tagen vorlägen und das Klinikum A. „aufgrund des höheren Organisationsgrades im Marburger Bund bei allen Ärztinnen und Ärzten die mit dieser Organisation abgeschlossenen Tarifverträge” anwende, da „die parallele Anwendung der mit ver.di abgeschlossenen Tarifverträge für eine kleinere Gruppe von Mitarbeitern … nur mit einem unvertretbar hohen organisatorischen Aufwand verbunden und … damit nicht zu rechtfertigen” wäre. Gleichzeitig wies der Beklagte dort darauf hin, dass alle Ärzte rückwirkend ab 01.08.2006 vom TVöD-BT-K in den TV-Ärzte/VKA übergeleitet würden und letzterer Tarifvertrag ab 01.08.2006 den bisher geltenden TVöD-BT-K ersetze – „eine Neuausfertigung der Arbeitsverträge ist deshalb nicht notwendig”; weiter wurde dort mitgeteilt, dass ab 01.08.2006 nunmehr die Wochenarbeitszeit 40 Stunden betrage (usw.). Nach Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA vom 17.08.2006 rückwirkend zum 01.08.2006 – abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Marburger Bund – machte der Kläger mit Schreiben vom 14.02.2007 (Anl. K3, Bl. 42/43 d. A.) die Zahlung einer Vergütung nunmehr nach Entgeltgruppe IV der Eingruppierungsregelung in § 16...