Entscheidungsstichwort (Thema)

Schicksal einer in einer Betriebsvereinbarung enthaltenen Beschäftigungsgarantie nach einer Umwandlung. Verhältnis des Sonderkündigungsrecht gemäß § 113 Abs. 1 InsO zu § 323 UmwG. Bedeutung des § 323 Abs. 1 UmwG für die Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG. Betriebsbedingte Kündigung. Beschäftigungsgarantie, Betriebsvereinbarung. Umwandlung. Ausgliederung. Spaltung. Sozialauswahl. Betriebsbegriff

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Betriebsvereinbarung gilt nach einer Ausgliederung auch dann kollektivrechtlich weiter, wenn der vorherige Betrieb nach der Ausgliederung mit gemeinsamer Leitung weiter geführt wird.

2. Die Schutzvorschrift des § 323 Abs. 1 UmwG macht eine in einer Betriebsvereinbarung aus der Zeit vor der Umwandlung enthaltene Beschäftigungsgarantie nicht „insolvenzfest”.

3. Wird ein Betrieb eines beteiligten Unternehmens, das Teil eines Gemeinschaftsbetriebs war, stillgelegt, wird der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst mit der Folge, dass keine unternehmensübergreifende Sozialauswahl mehr veranlasst ist.

4. Der Begriff der kündigungsrechtlichen Stellung in § 323 Abs. 1 UmwG umfasst als Besitzstandsregelung nicht die kündigungsrechtliche Position „Soziale Auswahl” im Zeitpunkt der Spaltung.

 

Normenkette

InsO § 113 Abs. 1; UmwG § 323; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 102

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 28.10.2003; Aktenzeichen 18b Ca 2486/02 I)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen 6 AZR 527/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom28. Oktober 2003 – 18b Ca 2486/02 I – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom 28.11.2002 zum 31.01.2003.

Die 40-jährige Klagepartei war seit dem 01.05.1995 bei der Fa. D. und A. (= früherer Arbeitgeber) in I. als Kontoristin im Druckereibereich zu einem Monatsbruttolohn in Höhe von zuletzt EUR 1230,– beschäftigt.

Auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vom 13.08.2001 der früheren Arbeitgeberin wurden aus dem Unternehmen drei rechtlich selbstständige Tochterunternehmen nach dem Umwandlungsgesetz ausgegliedert. Die frühere Arbeitgeberin blieb als Holding – Gesellschaft bestehen. Es entstanden die Fa. D., die Fa. A. und für den Bereich der Druckerei, in dem die Klagepartei beschäftigt war, die Fa. C. (= Insolvenzschuldnerin) als eigenständige Unternehmen. Vor der Spaltung hatte die frühere Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat am 25.04.2001 eine Betriebsvereinbarung Nr. 03/2001 zur Regelung der Arbeitszeit im Rahmen einer Jahresarbeitszeit im Bereich Akzidenz vereinbart. Diese hatte eine Laufzeit vom 01.10.2001 bis 30.06.2003 unter Ausschluss einer Nachwirkung.

Ziff. 7.) „Beschäftigungsgarantie” lautet:

” Den Arbeitnehmern, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung fallen, wird für die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem diese Betriebsvereinbarung in Kraft tritt, eine Beschäftigung garantiert. In dieser Zeit dürfen aus betriebsbedingten Gründen lediglich Änderungskündigungen ausgesprochen werden.Verhaltens- und personenbedingte Kündigungen bleiben uneingeschränkt zulässig. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen.”

Auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin musste am 19.09.2002 Insolvenzantrag gestellt werden. Der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde vom Amtsgericht I. vom 28.11.2002, 12.00 Uhr eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 19.11.2002 – unterzeichnet vom Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter sowie dem Geschäftsführer L. der Insolvenzschuldnerin – war der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Mitarbeiter wegen der geplanten Betriebsstilllegung zum 31.03.2003 angehört worden. Am 28.11.2002 schlossen der Beklagte als Insolvenzverwalter und der Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin einen Interessenausgleich mit Namensliste, auf der auch die Klagepartei aufgeführt war.

§ 3 „Frühere Vereinbarungen” lautet:

” Es wird vorsorglich vereinbart, dass frühere Vereinbarungen, die dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung entgegenstehen, außer Kraft treten und durch diese Vereinbarung ersetzt werden.”

Das auf den 28.11.2002 datierte Kündigungsschreiben wurde vom Beklagten unterzeichnet und am 29.11.2002 abgeschickt.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 28.10.2003 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, weil die Kündigung gegen § 323 Abs. 1 UmwG verstoßen habe. Nach Meinung des Arbeitsgerichts sei für die Prüfung der sozialen Auswahl und der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf den Zeitpunkt vor der Ausgliederung abzustellen. § 323 Abs. 1 UmwG sei als umfassendes gesetzliches Verschlechterungsgebot zu verstehen. Hierv...

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