Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrfachkündigungen. Besitzdiener. Dienstfahrzeug
Leitsatz (amtlich)
Die Parteien streiten über Kündigungen der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen dessen Beteiligung als Filmproduzent an Product- u. Themenplacementaktivitäten, an denen auch der Geschäftsführer der Beklagten beteiligt war. Eine weitere Kündigung erhielt der Kläger, weil er sein Dienstfahrzeug und weitere Gegenstände – jeweils mit Recht zur Privatnutzung – nach Erhalt der Kündigung nicht an die Beklagte herausgab. Schließlich macht die Beklagte geltend, der Kläger sei leitender Angestellter im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG und beantragt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Ihre Berufung blieb erfolglos.
Normenkette
BGB §§ 626, 855; KSchG §§ 1, 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 17.08.2006; Aktenzeichen 15a Ca 11396/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.08.2006, Az.: 15a Ca 11396/05 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit mehrerer fristloser, hilfsweise ordentlicher Arbeitgeberkündigungen. Die Beklagte und Berufungsklägerin (künftig: Beklagte) hat zudem vorsorglich einen Auflösungsantrag gestellt.
Der Kläger und Berufungsbeklagte (künftig: Kläger)ist seit Februar 1987 bei der Beklagten, einer Filmproduktionsgesellschaft mit in der Regel weit mehr als 10 vollzeitbeschäftigten ArbeitnehmerInnen ohne Einbeziehung der Auszubildenden, als Arbeitnehmer beschäftigt, seit längerer Zeit als verantwortlicher Produzent. Im Oktober 2003 hat er von der Beklagten Gesamtprokura erhalten.
Bei der Beklagten existiert ein sog. „Produzenten-Modell” vom August 1994 (vgl. Bl. 70 ff. d.A.). Hiernach „schafft das Produzenten-Modell eine Projektorganisationsstruktur und stellt den Produzenten in Gesamtverantwortung für eine Produktion”. Als Projektmanager trage der Produzent sowohl für die künstlerischen als auch finanziellen Interessen seines Projektes die Verantwortung. Definiert werden auch die Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und die Funktion des Produktionsleiters sowie der Herstellungsleitung. Das Produzentenmodell enthält auch eine Unterschriftenregelung (vgl. Bl. 75 f. d.A.). Ob bei der Beklagten durchgängig streng nach dem Produzenten-Modell gearbeitet wird, ist zwischen den Parteien streitig; die Beklagte behauptet, der Kläger bestreitet dies.
Die monatliche Vergütung des Klägers hat sich zuletzt aus einem Gesamtbruttogehalt in Höhe von EUR 10.541,13 und einem steuerpflichtigen Bruttogehalt von EUR 11.113,97 unter Einbeziehung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienst-Pkw in Höhe von monatlich EUR 572,84 zusammengesetzt, (vgl. = Verdienstabrechnung 06.05, Bl. 42 d.A.). Dienstreisen stehen nicht im Vordergrund der Tätigkeit des Klägers. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Beklagten durfte der Kläger auch die ihm von ihr überlassenen Geräte Handy, Blackberry und Laptop privat nutzen, da die Beklagte die entstehenden kosten günstig über eine Flatrate bezahlen konnte.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 22.02.2005 (Bl. 39 d.A.) neben einer Bruttovergütung von EUR 94.900,– p.a. und einer garantierten Sondervergütung von EUR 34.790,– p.a. eine weitere variable Tantieme in Höhe von rechnerisch EUR 34.309,57 für das Geschäftsjahr 04/05 „Gesamtvergütung von EUR 165.000,–”) zugesagt. Diese Tantieme war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht bezahlt.
Die Sender der A. lassen die Vorabendserie „M.” (tägliche Ausstrahlung von Montag bis Freitag) von der Beklagten herstellen. Von Ende 2000 bis Ende 2003 war der Kläger verantwortlicher Produzent dieser Serie.
Auch in der Zeit der Verantwortung des Klägers für den „M.” hat in der Serie sog. Product-Placement, insbesondere auch in der Unterform des Themen-Placement stattgefunden. Dabei sind bestimmte Themen (z.B. Versicherungen, bestimmte Ernährungsprodukte etc.), an deren positiver Darstellung bei den Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse besteht, die derartige Themen in der Vorabendserie aufscheinen lassen wollen, auf Vermittlung einer sog. Placement-Agentur in die Dramaturgie der jeweiligen Serienfolge eingearbeitet worden, um so eine positive, werbende Wirkung zu erzielen (vgl. Schreiben der Placement-Agentur an den Kläger mit Anlage, Bl. 86 ff. d.A.). Die Auftraggeber der Werbebotschaft haben hierfür an eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die Firma S. und M. Honorare bezahlt. Über die Product- und Themen-Placementaktivitäten haben die Tochtergesellschaft der Beklagten und die Placement-Agentur jeweils Verträge abgeschlossen, die die Tochter-firma der Beklagten und die Beklagte nicht zur Einarbeitung der Produkte oder Themen in ihre Produkte verpflichtet haben, im Falle ihrer Einarbeitung jedoch einen Honoraranspruch der Tochterfirma der Beklagten begründet haben.
Das entgeltliche Product- und Themen-Placement ist den Sendern als...