Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung. Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ist in der Hauptsache erledigt, wenn zwischenzeitlich das Arbeitsgericht im Kündigungsrechtsstreit den Arbeitgeber zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilt.

 

Normenkette

BetrVG § 102 Abs. 5; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 06.10.2005; Aktenzeichen 35 Ga 215/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom06.10.2005 (Az.: 35 215/05) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Hauptsache erledigt ist.

II.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Verfahren der einstweiligen Verfügung über ein Anspruch des Verfügungsklägers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer eines Kündigungsschutzprozesses.

Der 1950 geborene, geschiedene Verfügungskläger ist seit 01.07.2002 bei der Verfügungsbeklagten, die Konzeption, Erstellung und Vertrieb von Software für die Finanzdienstleistungsbranche, überwiegend Lebensversicherungen, betreibt, als Mitarbeiter im Bereich beschäftigt.

Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein zwischen den Parteien am 12.06.2002 geschlossener schriftlicher Anstellungsvertrag (Bl. 8 bis 10 d. A.), nachdem u. a. eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart war. Der Verfügungskläger erzielte dabei zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von EUR 3.100,00.

Am 17.06.2005 informierte die Verfügungsbeklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat schriftlich (Bl. 36 bis 42 d. A.) über eine beabsichtigte ordentliche betriebsbedingte Kündigung des Verfügungsklägers. Nachdem die Verfügungsbeklagte die Stellungnahmefrist für den Betriebsrat bis 27.06.2005 verlängert hatte, widersprach dieser mit einem der Verfügungsbeklagten am 27.06.2005 zugegangenen Schreiben aufgrund eines Beschlusses vom 23.06.2005 (Bl. 12 d. A.).

Mit Schreiben vom 27.06.2005 (Bl. 11 d. A.) kündigte die Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis des Verfügungsklägers zum 30.09.2005. Dagegen hat der Verfügungskläger bei dem Arbeitsgericht München Klage erhoben (Az.: 20 Ca 10404/05).

Mit Schreiben vom 26.08.2005 (Bl. 13 d. A.) forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf, den Verfügungskläger auch nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

Der Verfügungskläger hat vorgetragen, die Verfügungsbeklagte sei aufgrund des Widerspruchs des Betriebsrats verpflichtet, den Verfügungskläger auch über den 30.09.2005 hinaus weiterzubeschäftigen. Denn der Betriebsrat habe zu Recht der Kündigung des Verfügungsklägers wegen fehlerhafter sozialer Auswahl widersprochen, nachdem der Arbeitnehmer N. in unzulässiger Weise nicht in die soziale Auswahl einbezogen worden sei und das von der Verfügungsbeklagten aufgestellte Punkteschema die sozialen Gesichtspunkte des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit nicht ausreichend berücksichtigten. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs sei der Verfügungskläger auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung angewiesen.

Der Verfügungskläger hat beantragt:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger über den 30.09.2005 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Vertragsbedingungen als Mitarbeiter weiterzubeschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es fehle an einem ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats zur Kündigung des Verfügungsklägers. Denn die Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 27.06.2005 sei gerechtfertigt. Die soziale Auswahl habe sie dabei richtig getroffen. Das von ihr zugrunde gelegte Punkteschema entspreche einer ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte. Der Arbeitnehmer N. sei von der Verfügungsbeklagten zu Recht aufgrund berechtigter betrieblicher Interessen von der sozialen Auswahl ausgenommen worden.

Das Arbeitsgericht hat durch Endurteil vom 06.10.2005 die Verfügungsbeklagte verurteilt, den Verfügungskläger über den 30.09.2005 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses 20 Ca 10404/05 beim Arbeitsgericht München zu unveränderten Vertragsbedingungen als Mitarbeiter weiterzubeschäftigen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das der Verfügungsbeklagten am 13.10.2005 zugestellte Urteil hat diese mit einem am 09.11.2005 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und ihr Rechtsmittel gleichzeitig begründet.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, der Verfügungskläger habe keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Der Widerspruch des Betriebsrats rechtfertige dies nicht. Denn der Betriebsrat habe es unterlassen, anzugeben, woraus sich die höhere soziale Schutzbedürftigkeit des Verfügungsklägers ergeben ...

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