Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Oberarzt
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ausübung der medizinischen Verantwortung gem. Entgeltgr. Ä3 § 12 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.06 setzt eine Leitungsfunktion des Oberarztes voraus, die die Vorgesetztenfunktion für ärztliches und nichtärztliches Personal umfasst.
2. Eine Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber setzt eine Anordnung des dafür zuständigen Organs des Arbeitgebers voraus.
Normenkette
Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006: § 12
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 30.01.2008; Aktenzeichen 33a Ca 9615/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.01.2008 (Az.: 33 a CA 9615/07) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der 1957 geborene Kläger ist seit 1984 nach einem Zertifikat der Universität T.-A. ausgebildeter Arzt. Seit 26.10.1994 verfügt er über die Anerkennung als Facharzt für Augenheilkunde. Seit 16.03.2004 hat der Kläger die Lehrbefugnis für das Fachgebiet „Augenheilkunde” der Universität mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent” inne. Dem liegt eine Habilitationsurkunde der Universität vom 04.02.2004 zugrunde. In der Zeit vom 15.08.1989 bis 31.08.1993 war der Kläger zunächst aufgrund befristeter Arbeitsverträge bei dem Beklagten beschäftigt.
Ab 01.06.1994 bis 30.11.1999 war der Kläger zunächst wiederum befristet, ab 01.12.1999 unbefristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben beschäftigt. Rechtsgrundlage dafür war zuletzt ein zwischen den Parteien am 13.12.1999 geschlossener Arbeitsvertrag für BAT-Angestellte als wissenschaftliche Mitarbeiter und Personal mit ärztlichen Aufgaben (BL. 34 d. A.), nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT und die zu dessen Änderung oder Ergänzung derzeit und künftig abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung finden sollten.
Seit Mitte 1999 führt der Kläger die Bezeichnung „Oberarzt”. Nach einem Änderungsvertrag für Angestellte vom 09.07.2002 (Bl. 49 d. A.) bezog der Kläger ab 01.10.2002 Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe I a BAT.
Zum 01.11.2006 ist der zwischen dem Marburger Bund und der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) geschlossene Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (im Folgenden: TV-Ärzte) in Kraft getreten. Mit Schreiben vom 22.03.2007 (Bl. 51 d. A.) teilte das Klinikum dem Kläger mit, dass eine Eingruppierung als Oberarzt nicht in Frage komme, da ihm eine solche Funktion nicht übertragen worden sei. Nachdem der Kläger den mit Rechtsanwaltsschreiben vom 23.04.2007 widersprochen hatte, teilte der ärztliche Direktor des Klinikums dem Kläger mit Schreiben vom 04.05.2007 (Bl. 56 d. A.) erneut mit, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt nicht erfülle.
Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe seit 01.11.2006 Vergütung nach dem Abschnitt III § 12 in der Entgeltgruppe Ä 3 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zu. Der Kläger sei bereits seit Mitte 1999 zum Oberarzt des Universitätsaugenklinikums bestellt und sei dieser Zeit als solcher für die Beklagte tätig. Die Bestellung sei durch den damaligen Ordinarius für Augenheilkunde der Universität und Direktor der Augenklinik erfolgt. So sei der Kläger von der Beklagten in einem Ausdruck (Bl. 35 d. A.) des „Augen-Kompetenzzentrums” als Oberarzt der Universitätsaugenklinik bezeichnet worden und sei in einer Ärzteliste (Bl. 36 d. A.) als Ansprechpartner mit der Bezeichnung „Oberarzt” aufgeführt. Ebenso sei der Kläger in einer Übersicht/Profile (Bl. 37 bis 44 d. A.) als Oberarzt bezeichnet und erscheine auf dem Briefbogen der Augenklinik (Bl. 45 d. A.) als Oberarzt in der Glaukomabteilung. Der Kläger sei Leiter der Glaukomabteilung. So sei er auf Visitenkarten des Klinikums (auf Bl. 46 d. A.) bezeichnet und trete so auch den Mitarbeitern und Patienten gegenüber auf. Der Kläger habe seit 1998 eine Vielzahl von Projekten geleitet und habe neben seiner Funktion als Leiter der Glaukomabteilung vom 01.01.1999 bis 31.10.2004 die Frauenstation der Universitätsaugenklinik geleitet bis ihm der jetzt leitende Oberarzt M. nachgefolgt sei, der in die Vergütungsgruppe Ä 3 eingruppiert sei. Im Jahr 2002 sei der Kläger neben seiner Funktion als Leiter der Glaukomabteilung auch als Leiter der Poliklinik des Universitätsklinikums tätig gewesen, in der ihm u.a. Dr. W. v. M. nachgefolgt sei, der ebenfalls in die Entgeltgruppe Ä 3 eingruppiert sei. Als Leiter der Glaukomabteilung habe der Kläger die fachliche Aufsicht über Assistenz- und Fachärzte. Für diesen Bereich trage er auch die unmittelbare Verantwortung. Dabei leite er die in diesem Be...