Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Oberarzt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Werden unfallchirurgische Patienten in einem Krankenhaus auch außerhalb einer unfallchirurgischen Station und selbst auf dieser Station nicht alle Patienten durch den Oberarzt verantwortlich betreut, fehlt es für die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA an einer Übertragung der medizinischen Verantwortung.

2. Eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber gemäß Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA liegt nur vor, wenn eine entsprechende Anordnung mit ausdrücklicher Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle erfolgt ist.

 

Normenkette

TV-Ärzte/VKA §§ 15-16

 

Verfahrensgang

ArbG Augsburg (Urteil vom 04.08.2010; Aktenzeichen 10 Ca 1520/07 D)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 04.08.2010 (Az.: 10 Ca 1520/07 D) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers als Oberarzt in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus.

Der 1949 geborene Kläger ist Mitglied des Marburger Bundes und verfügt über eine Facharztanerkennung als Chirurg und Unfallchirurg. Er ist seit 01.05.1991 in dem zunächst von dem Provinzialat der Franziskanerinnen, später von dem Landkreis A-Stadt an der Donau und nunmehr von der Beklagten betriebenen Krankenhaus als Oberarzt in der chirurgischen Abteilung beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses ist dabei zuletzt ein von dem Rechtsvorgänger der Beklagten mit dem Kläger am 26.12.2002 geschlossener schriftlicher Arbeitsvertrag (Bl. 9 bis 10 d. A.), in dem u.a. folgendes bestimmt ist:

§ 1

Herr Dr. med. A. wird ab 01.01.2003 als vollbeschäftigter Oberarzt in der Abteilung Chirurgie mit durchschnittlich 38,50 Stunden in der Woche eingestellt. Der Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Der Mitarbeiter ist in der Vergütungsgruppe 1 der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).

In einer Mitarbeiterinformation vom 20.10.2005 (Bl. 17 d. A.) gab der Geschäftsführer der Beklagten bekannt, dass die Zuständigkeiten in der unfallchirurgischen Abteilung wie folgt aufgeteilt werden:

  1. Kommissarischer Leiter der unfallchirurgischen Abteilung ist Herr Oberarzt Dr. E.
  2. Zuständig für Arbeitsunfälle und das BG-Verfahren ist Herr Oberarzt Dr. A.

Mit Schreiben vom 07.02.2006 (Bl. 57 d. A.) wurde der Kläger zum stellvertretenden Strahlenschutzbeauftragten ernannt. Außerdem heißt es in diesem Schreiben:

Ab 01.03.2006 ist Ihr neuer Zuständigkeitsbereich die chirurgische Abteilung, die Station IIII und die Notaufnahme.

Der Kläger bezieht derzeit Vergütung gemäß der Entgeltgruppe II Stufe 5 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (im Folgenden: TV-Ärzte/VKA).

Mit Schreiben vom 11.01.2007 (Bl. 11 d. A.) machte der Kläger eine Eingruppierung und entsprechende Gehaltszahlung nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA geltend. Die Beklagte lehnte diese Forderung mit Schreiben vom 19.01.2007 ab.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe ab 01.08.2006 Vergütung gemäß der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zu. Denn er sei als Oberarzt bei der Beklagten beschäftigt und sei verantwortlicher Arzt für eine Reihe von Teilbereichen der unfallchirurgischen Abteilung. Dort bilde die Behandlung von Arbeitsunfällen einen Schwerpunkt. Durch das Schreiben vom 20.10.2005 sei dem Kläger ausdrücklich die Zuständigkeit für die Arbeitsunfälle und das BG-Verfahren übertragen worden. Darüber hinaus seien ihm folgende Aufgaben zugeordnet:

  • Fester Stationsbereich, die Zimmer 177-184 der unfallchirurgischen Station 4 als Oberaufsicht,
  • Notambulanz, Kontrolle der Befunde aus dem Bereitschaftsdienst und ggf. Information der Hausärzte,
  • Beantwortung von Anfragen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK),
  • eigenständige Verantwortung für die Behandlung unfallchirurgischer Patienten auf der Intensivstation.

Die dem Kläger übertragene Station IV wie die Notaufnahme verfügten über eine eigene räumliche und personelle Ausstattung und seien damit organisatorische selbst- und eigenständige Bereiche, für die dem Kläger die medizinische Verantwortung übertragen sei. Im Krankenhaus gebe es noch zwei weitere Bereiche, in denen unfallchirurgische Patienten behandelt werden. Auch bei der Beantwortung von Anfragen des MdK handle es sich um einen Teilbereich. Zudem sei der Kläger der DRG-Verantwortliche für die Abteilung Chirurgie I. Auch in der interdisziplinären Intensivstation se...

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