Entscheidungsstichwort (Thema)
TV-Ärzte/VKA. Eingruppierung. Oberarzt. Tarifauslegung. Titularoberarzt. selbstständiger Teilbereich. medizinische Verantwortung. ausdrückliche Übertragung. Eingruppierung eines Oberarztes nch dem TV-Ärzte/VKA
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Auslegung des Begriffs „selbstständiger Teilbereich” ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des Oberarztes zwar in der bisherigen Tarifsystematik des BAT keinen Eingang gefunden hat, es gleichwohl auch schon vor Einführung des TV-Ärzte/VKA sowohl den Begriff als auch die Tätigkeit des Oberarztes gab. Neben der reinen, die Hierarchieebene kennzeichnende Verleihung des Titels kam der Ernennung zum Oberarzt i. d. R. auch eine inhaltliche, die ärztliche Tätigkeit prägende Bedeutung zu. Der Oberarzt verfügte danach regelmäßig über eine abgeschlossene Facharztausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung, er übernahm die medizinische Verantwortung für eine oder mehrere Stationen oder sonstige Einrichtungen sowie die Anleitung, Kontrolle und Weiterbildung von Assistenzärzten und leistete Rufbereitschaften zur Rückendeckung des assistenzärztlichen Bereitschaftsdienstes. Ein Oberarzt, der diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht nur sogenannter Titularoberarzt, sondern trägt die medizinische Verantwortung für einen „selbstständigen Teilbereich” i. S. d. Protokollnotiz zu § 16 c) TV-Ärzte/VKA (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 09.12.2008 – 5 Sa 265/08 –).
2. Dem Sinn und Zweck der Protokollnotiz zu § 16 c) TV-Ärzte/VKA ist zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien durch das Tarifmerkmal „vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen” sicherstellen wollten, dass der Arbeitgeber selbst und nicht der Chefarzt oder Klinikleiter kraft der ihm durch den Chefarztvertrag eingeräumten Kompetenzen die medizinische Verantwortung an bestimmte Oberärzte überträgt, um hieraus vergütungsrechtliche Konsequenzen herleiten zu können. Eine konkludente Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber ist mithin möglich.
Normenkette
TVG § 1; TV-Ärzte/VKA § 16 c)
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 23.09.2008; Aktenzeichen ö.D. 6 Ca 1355 b/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.09.2008, Az. öD 6 Ca 1355 b/08, abgeändert und
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab dem 01.08.2006 Entgelt entsprechend der Entgeltgruppe III, Stufe 2, des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Oberarzt im Sinne des TV-Ärzte/VKA einzugruppieren ist.
Der Kläger ist seit dem 01.01.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als angestellter Arzt in der Klinik in O. … beschäftigt. Die Beklagte übernahm mit Wirkung ab dem 01.01.2004 das Krankenhaus vom Kreis O.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahmeklausel der den Bundes-Angestelltentarifvertrag ersetzende Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (im Weiteren: TV-Ärzte/VKA) Anwendung. Mit Schreiben vom 31.08.1992 (Bl. 9 d. A.) bestellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger zum Oberarzt für die chirurgische Abteilung und mit Wirkung ab dem 15.07.1994 gruppierte sie den Kläger gemäß § 22 BAT in die Vergütungsgruppe I a BAT ein (Bl. 10 d. A.). Mit Schreiben vom 11.04.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser rückwirkend ab dem 01.08.2006 in die Entgeltgruppe (im Weiteren: EntgGr.) II, Stufe 4 – mit Schreiben vom 30.07.2007 korrigiert in Stufe 5 – des TV-Ärzte/VKA übergeleitet werde (Bl. 11 d. A.). Mit Schreiben vom 31.05.2007 beanspruchte der Kläger die Eingruppierung in die EntgGr. III TV-Ärzte/VKA (Bl. 12 d. A.).
Zur Eingruppierung der Ärzte an kommunalen Krankenhäusern enthält § 16 TV-Ärzte/VKA folgende Regelungen:
§ 16 Eingruppierung. Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
a) |
Entgeltgruppe I: |
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Ärztin/ Arzt |
b) |
Entgeltgruppe II: |
|
Fachärztin/ Facharzt mit entsprechender Tätigkeit |
Protokollnotiz zu Buchst. b:
Fachärztin/ Facharzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, die/ der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/ seinem Fachgebiet tätig ist.
c) |
Entgeltgruppe III |
|
Oberärztin/ Oberarzt |
Protokollnotiz zu Buchst. c:
Oberärztin/ Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
d) |
Entgeltgruppe IV: |
|
Leitende Oberärztin/ Leitender Oberarzt, ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes (Chefärztin/ Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. |
Protokollerklärung zu Buchst. d:
…”
Die Niederschriftserklä...