Entscheidungsstichwort (Thema)
Bonusanspruch
Leitsatz (amtlich)
Rechtsunwirksamkeit einer Bonusregelung in AGB, die den quartalsmäßig entstehenden und fällig werdenden Bonusanspruch undifferenziert – unabhängig von seiner Höhe und auch der Art der Vertragsbeendigung – an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt im ersten Monat des folgenden Quartals knüpft (im Anschluss an BAG, U. v. 24.10.2007, 10 AZR 825/06)
Normenkette
BGB §§ 305, 307
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 25.07.2007; Aktenzeichen 22 Ca 5736/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom25. Juli 2007 – 22 Ca 5736/07 – in den Ziffern 1. und 2., unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.130,89 EUR brutto zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als seiner ehemaligen Arbeitgeberin einen Anspruch auf Bonuszahlung für das erste Quartal 2007 geltend.
Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage eines (auszugsweise vorgelegten: Bl. 4/5 d. A.) schriftlichen Arbeitsvertrages ab 01.09.2004 als „Solutions Consultant Germany” mit einer (Grund)Vergütung von 99.641,– EUR brutto/Jahr beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers vom 26.02.2007 fristgemäß mit Ablauf des 31.03.2007.
Im Arbeitsvertrag war unter „§ 3 – Zusätzliche Leistungen” auch bestimmt:
„Der Arbeitnehmer nimmt an dem jeweils geltenden Bonussystem der Gesellschaft teil. Die jährlichen Ziele werden in dem „Sales Incentive Compensation Plan” vereinbart, der Bestandteil des Arbeitsvertrages wird. Die Regeln für die Bonuszuweisung werden jährlich von der Gesellschaft festgelegt …”
Der Kläger beruft sich darauf, einen Bonusanspruch auch für das erste Quartal 2007 zu haben, den er zuletzt, anders als in der erstinstanzlich zunächst erhobenen Stufenklage, mit einem Betrag von 8.237,90 EUR (brutto) beziffert, während die Beklagte auf die Regelungen des von ihr vorgelegten „2006 Sales Incentive Compensation Plan” (Anl. B1, Bl. 19 bis 25 d. A.) und auf die dortige – nach ihrer Ansicht wirksame – Bestimmung Bezug nimmt, dass Voraussetzung für den Anspruch auf eine entsprechende Bonuszahlung sei, dass der Kläger auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Bonuszahlung, hier im April 2007, bei der Beklagten angestellt gewesen wäre, was aufgrund seiner Eigenkündigung nicht der Fall gewesen sei.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 25.07.2007, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.08.2007 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Beklagte in zulässiger Weise – und ohne Verstoß der Bonusregelung im vorgelegten Formularvertrag gegen die AGB-Vorschriften in §§ 305 bis 310 BGB – die Zahlung des Bonus in einer Stichtagsregelung davon abhängig gemacht gehabt habe, dass das Arbeitsverhältnis bei Auszahlung des Bonus bzw. dessen Fälligkeit noch bestanden habe. Die Beklagte sei zur einseitigen Festlegung der Bonuszahlungsbedingungen berechtigt gewesen, ohne dass damit eine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes gegeben gewesen sei, da der Kläger nicht behauptet habe, dass die Boni 25 % seines Gesamteinkommens überstiegen. Die von der Beklagten mit der Stichtagsregelung für die Bonuszahlung angestrebte Bindungswirkung sei im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu zusätzlichen Leistungen wie Gratifikationen auch nicht unangemessen lang gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.08.2007, am 30.08.2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er fristgerecht vorgetragen hat, dass es sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes bei der vorliegenden Bonusregelung nicht gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gratifikationen bzw. Sonderzahlungen mit Mischcharakter um starre, von vornherein festgelegte, Bonuszahlungen mit jährlicher Auszahlung gehandelt habe, sondern diese Zahlungen vierteljährlich erarbeitet hätten werden müssen. Damit handle es sich um eine Sonderzuwendung, die allein die erbrachte Arbeitsleistung der Arbeitnehmer vergüten solle und deshalb keine bereits feststehende und bekannte Sondervergütung mit Mischcharakter sein könne. Da die Stichtagsregelung nicht im Arbeitsvertrag, sondern lediglich im Bonusplan enthalten sei, liege auch ein Verstoß gegen die AGB-Vorschriften gemäß der §§ 305 bis 310 BGB vor. Darüber hinaus würde bei Wirksamkeit der Stichtagsregelung eine verstärkte Wirkung auf den Arbeitnehmer ausgehen, das Arbeitsverhältnis nicht z...