Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflicher Entgeltausgleich bei Leistungsminderung eines in Nachtschicht Beschäftigten der Bayerische Metall- und Elektroindustrie
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Entgeltausgleich gem. § 17 MTV besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer "lediglich" gehindert ist, seine Tätigkeit weiter (auch) in der Nacht auszuüben.
Normenkette
MTV für die Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie § 17; MTV-Bayerische Metall- und Elektroindustrie § 17
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Entscheidung vom 07.10.2014; Aktenzeichen 2 Ca 209/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 07.10.2014 - 2 Ca 209/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger nach § 17 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (im folgendem: "MTV") ein Entgeltausgleich bei Leistungsminderung zusteht, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Nachtschicht arbeiten kann.
Der am 0.0.1961 geborene Kläger ist seit dem 15.04.1985 bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem er im September 2013 eine ärztliche Bescheinigung über seine Untauglichkeit zur Nachtschichtarbeit vorgelegt hatte, nahm ihn die Beklagte aus der Nachtschicht heraus und beschäftigt ihn seither nur noch in Tagschicht. Mit Schreiben vom 20.01.2014 (vgl. Bl. 10 d.A.) beantragte der Kläger den tariflichen Entgeltausgleich wegen Leistungsminderung.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie Anwendung.
Der MTV lautet, soweit hier von Bedeutung:
"§ 17 Entgeltausgleich bei Leistungsminderung
A.
1. Arbeitnehmer,
- die ... das 50 Lebensjahr vollendet und dem Betrieb oder Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mindestens 20 Jahre angehört haben
- und die aufgrund gesundheitlicher Minderung ihrer Leistungsfähigkeit nicht mehr in der Lage sind, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben oder in dieser die bisherige Leistung zu erbringen
- und bei denen hierdurch eine Verdienstminderung eingetreten ist oder eintreten würde
haben auf schriftlichen Antrag Anspruch auf einen Entgeltausgleich.
2. Voraussetzung ist ferner die Vorlage eines ärztlichen Attestes, wonach aus gesundheitlichen Gründen die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar oder in diesem die Leistungsminderung bedingt ist
...
3. Die Antragstellung schließt die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Versetzung an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz, zum Wechsel des Entgeltgrundsatzes und ggf. zur Umgruppierung ein. Die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
...
4. Anstelle des Entgeltausgleichs kann - unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen - eine Versetzung auf einen anderen zumutbaren, die bisherige Entgelthöhe sichernden Arbeitsplatz erfolgen, der der geminderten Leistungsfähigkeit Rechnung trägt.
B.
1. Der Entgeltausgleich entspricht der jeweiligen Differenz zwischen dem bisherigen Durchschnittsverdienst und dem erzielten neuen Durchschnittsverdienst, jeweils bezogen auf regelmäßige tarifliche Arbeitszeit, bei Kurzarbeit bezogen auf die gekürzte Arbeitszeit
...
2. Für die Berechnung des bisherigen Durchschnittsverdienstes gelten als Berechnungsgrundlage die letzten 12 abgerechneten Monate vor Antragstellung.
Dabei sind zugrunde zu legen:
Tarifliches Grundentgelt, leistungsabhängiges variables Entgelt und laufend zum Entgelt gewährte außertarifliche Zulagen.
Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 6 Ziff. 2 und 3 bei Arbeitnehmern, die zuletzt in der Regel mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Mehrschichtbetrieb tätig waren ..."
Unstreitig würde die Höhe eines etwa geschuldeten Entgeltausgleichs € 483,84 brutto pro Monat betragen. Streitig ist jedoch, ob dieser Anspruch dem Grunde nach besteht.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, er sei aufgrund gesundheitlicher Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Zur bisherigen Tätigkeit zähle auch die Nachtarbeit.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.903,04 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen
ab 01.10.2013 aus EUR 483,84,
ab 01.11.2013 aus EUR 967,68,
ab 01.12.2013 aus EUR 1.451,52,
ab 01.01.2014 aus EUR 1.936,36,
ab 01.02.2014 aus EUR 2.419,20,
ab 01.03.2014 aus EUR 2.903,04.
Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf die Erwägungen des LAG Saarbrücken in seinem Urteil vom 14.11.2012 - 1 Sa 13/12 - berufen und die Auffassung vertreten, diese würden für die hier in Rede stehende bayerische Tarifnorm entsprechend gelten.
Mit Endurteil vom 07.10.2014 - 2 Ca 209/14 - hat das Arbeitsgericht Augsburg die Klage als unbegründet abgewiesen.
Zur Be...