Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 03.12.1996; Aktenzeichen 34 a Ca 06797/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.10.1999; Aktenzeichen 4 AZR 634/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 03.12.1996 – 34a Ca 06797/96 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Vergütung der Zeiten, die er für den Fahrscheineinkauf aufgewendet hat sowie bestimmter Arbeitsunterbrechungszeiten.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1985 als Omnibusfahrer im Liniendienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommen der Manteltarifvertrag für das private Omnibusgewerbe in Bayern (MTV), der Lohntarifvertrag Nr. 18 für alle gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern (LTV Nr. 18) sowie die Zusatzvereinbarungen Nr. 21 und 22 für die Omnibusfahrer im Omnibuszubringerliniendienst (OZL) im Großraum München (ZV) zur Anwendung.

Unstreitig war der Kläger 1995 im sog. Einmannfahrdienst eingesetzt. Zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehört es ebenfalls unstreitig, die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Fahrkarten bei der Beklagten einzuzahlen; z. T. kauft er dafür neue Fahrscheine. Die zuletzt genannte Tätigkeit erfolgt in seiner Freizeit. Die dafür aufgewendete Zeit hat die Beklagte 1995 nicht vergütet.

Im Februar, Mai, Juni, August, September und Dezember 1995 war seine Arbeitszeit nach seinen täglichen Schichtplänen unterbrochen. Die Unterbrechungen zwischen zwei Teilschichten pro Tag dauerten zwischen 19 und 105 Minuten. Auch diese Zwischenzeiten hat die Beklagte nicht vergütet.

Der Kläger verlangt die Vergütung sowohl der Zeiten seines Fahrscheineinkaufs, als auch der entsprechenden Unterbrechungszeiten und stützt seine Ansprüche auf § 6/I, 4 e sowie § 6/II, 2 b S. 2 MTV.

Er hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.647,55 brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit 17. Mai 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie hat ausgeführt, die vom Kläger zitierten Tarifvorschriften trügen sein Klagebegehren nicht. Im übrigen seien seine Ansprüche gem. § 17 MTV verfallen.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 3. Dezember 1996, der Beklauten am 30. Dezember 1996 zugestellt, diese zur Zahlung von DM 1.561,09 brutto nebst der geforderten Zinslast verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Überlegungen wird verwiesen.

Dagegen hat die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags mit einem am 30. Januar 1997 am Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 27. März 1997, mit einem hier an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie stellt folgende Anträge:

  1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 3. Dezember 1996 – Gz.: 34a Ca 06797/96 – wird aufgehoben.
  2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Er hält das angegriffene Urteil für richtig und wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Parteien und den sonstigen Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat mit richtiger Begründung richtig entschieden.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, denn sie richtet sich gegen ein arbeitsgerichtliches Endurteil und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt DM 800,– (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 513, 519 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 4 ArbGG).

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, daß die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aufgrund § 6/I, 4 e i. V. mit der entsprechenden Fußnote MTV und § 6/II, 2 b. MTV in der zugesprochenen Höhe bestehen. Die Berufungskammer folgt seiner überzeugenden Begründung und sieht daher von der Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 543 Abs. 1, 2. Alt. ZPO ab. Lediglich aus Gründen der Verdeutlichung erscheint es geboten, noch folgendes hervorzuheben.

1. Soweit der Kläger für den in seiner Freizeit getätigten Fahrscheineinkauf eine pauschale Vergütung von zwei Stunden pro Monat verlangt, ist die Rechtsgrundlage alleine § 6/I 4 e mit entsprechender Fußnote MTV. § 6 MTV regelt, wie sich bereits aus seiner Überschrift ergibt, die Arbeitszeit. Er ist gegliedert in „Arbeitszeit, Schichtzeit (I.), Schichtarbeit (II.), Pausen (III.), Warte-, Steh- und Wendezeiten (IV.), Liegezeiten von mehrtägiger Dauer im Gelegenheitsverkehr (V.) und Lenk-, Schicht- und Ruhezeit (VI.). In ihm sind die Begriffe, die in tarifvertraglicher Hinsicht von Bedeutung sind, definiert. Deshalb is...

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