Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung/Höhergruppierung
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch auf „Überleitung” eines nach Vergütungsgruppe I (der Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum) BAT bewusst übertariflich vergüteten Oberarztes nach den Grundsätzen ergänzender Vertragsauslegung in Entgeltgruppe IV des § 16 lit. d TV-Ärzte/VKA.
Normenkette
TV-Ärzte/VKA § 16
Verfahrensgang
ArbG Passau (Urteil vom 14.05.2008; Aktenzeichen 3 Ca 1053/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 14. Mai 2008 – 3 Ca 1053/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der – nach den dortigen Angaben: am 00.00.1957 geborene – Kläger ist gemäß Arbeitsvertrag vom 29.11.1989 (Anl. K1, Bl. 5/Rückseite d. A.) seit 01.12.1989 als Oberarzt im Klinikum XY., das als Eigenbetrieb in der Trägerschaft der Beklagten steht, beschäftigt. Der Kläger ist in der Klinik/Abteilung für Allgemein-, Visceral-, Thorax-, Gefäß- und Kinderchirurgie tätig, dessen Leiter nunmehr der Chefarzt Prof. Dr. med. G. und dessen Vertreter als Leitender Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter seit 01.09.2002 der Oberarzt Dr. K. sind (Bestellungsschreiben des Letzteren vom 30.08.2002, Anl. B1, Bl. 31 d. A.). Der Kläger ist Facharzt für Chirurgie und verfügt nach den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Parteien über die Zusatzqualifikationen bzw. Schwerpunktbezeichnungen Visceralchirurgie sowie Proktologie und über Weiterbildungen im Gebiet des minimalinvasiven chirurgischen Verfahrens, das er nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen seit Anfang der 90er Jahre im Klinikum der Beklagten erfolgreich etabliert hat. Der Kläger erhielt ab Einstellung zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe I b (der Vergütungsordnung in der Anlage 1 a zum) BAT und, offensichtlich im
Wege des Zeit-/Bewährungsaufstieges, seit 01.01.1996 Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT. Auf der Grundlage einer Nebentätigkeitsgenehmigung vom 01.07.1998 und eines „Nutzungsvertrag(es) für Tätigkeiten außerhalb der Dienstaufgaben” vom 06.08.1998 nebst Änderungsvertrages hierzu vom 23.03.2000 (Anl. B8, Bl. 263 bis 268 d. A.) kann der Kläger – nach unbestritten gebliebenem Vorbringen der Beklagten: einmal wöchentlich für jeweils 7 Stunden 45 Minuten im Rahmen der chirurgischen Ambulanz – eine proktologische Sprechstunde ausüben, bei der er das normale Ambulanzpersonal der Beklagten einsetzt. Auf Antrag des damaligen Chefarztes dieser Abteilung Prof. Dr. F. vom 18.11.1997 an den Werkleiter des Klinikums XY. (Anl. B5, Bl. 80 d. A., bzw. Anl. K6, Bl. 85 d. A.) beschloss der Klinikumsausschuss des Stadtrates der Beklagten auf der Grundlage einer vorgelegten Beschlussvorlage der Personalabteilung des Klinikums XY. (Anl. B6, Bl. 81 bis 83 d. A.) die Höhergruppierung und übertarifliche Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe I BAT, was mit Änderungsvertrag vom 17.04.1998 zum Arbeitsvertrag des Klägers (Anl. K2, Bl. 6 d. A.) mit Wirkung vom 01.05.1998 umgesetzt wurde. Nach Inkrafttreten des „Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände” (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 zum 01.08.2006 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe II des § 16 dieses Tarifvertrages eingruppiert und vergütet. Demgegenüber machte der Kläger zunächst Vergütung/Eingruppierung nach Entgeltgruppe III und sodann, mit vorgerichtlichem Schreiben vom 27.03.2007 (Anl. K3, Bl. 7 d. A.), weitergehend Vergütung nach Entgeltgruppe IV dieses Tarifvertrages rückwirkend zum 01.08.2007 im Wesentlichen unter Berufung auf seine bisherige übertarifliche Vergütung/Eingruppierung nach Vergütungsgruppe I BAT geltend.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den umfangreichen Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Passau vom 14.05.2008, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.06.2008 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses nach Beweisaufnahme durch Einvernahme zweier von der Beklagten benannter Zeugen zum einen – insoweit rechtskräftig – die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung nach Entgeltgruppe III gemäß § 16 TV-Ärzte/VKA festgestellt, die Klage jedoch hinsichtlich des weitergehenden Antrags mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Überleitungsbestimmungen des TVÜ-Ärzte/VKA nicht die Fälle regelten, in denen der Arbeitgeber dem Arzt vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA bewusst eine übertarifliche Vergütung zugesagt und geleistet hätte. Eine derartige individualrechtliche Vereinbarung könne nicht allein aufgrund eines später erfolgten Tarifwechsels gegenstandslos sein oder rückgängig gemacht oder der betroffene Arzt auf die Besitzstands-/Vergleichsentgeltregelung des TVÜ-Ärzte/VKA verwiesen werden. Die deshalb vorliegende Regelungslücke sei durch Ermitt...