Entscheidungsstichwort (Thema)
Abmahnung
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung befasst sich mit einem behaupteten Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sowie auf Widerruf derselben.
Normenkette
BGB § 1004; ZPO § 138 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen 25 Ca 16786/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29. April 2008, Az.: 25 Ca 16786/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob eine vom Arbeitgeber erteilte Abmahnung zu entfernen und zu widerrufen ist.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der am 0.0.1966 geborene Kläger ist seit 1. Oktober 1987 bei der Beklagten als Rangierarbeiter zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 0,00 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 10. September 2007 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Inhalt, dass er unentschuldigt nicht zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung mit anschließendem Personalgespräch am 10. September 2007 erschienen sei. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf Blatt 5 d. A. Bezug genommen.
Mit seiner am 7. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage vom 4. Dezember 2007 hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der bezeichneten Abmahnung aus der Personalakte sowie zu deren Widerruf begehrt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die ausgesprochene Abmahnung sei rechtlich zu beanstanden. Sie sei insbesondere wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unberechtigt. Im Übrigen fehle es an hinreichenden Konkretisierungen der Leistungsmängel. Der Entfernungsanspruch sei nicht nur auf Abmahnungen mit unzutreffenden Tatsachenbehauptungen beschränkt, sondern erfasse auch Abmahnungen mit bloß unzutreffenden Bewertungen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 10. September 2007 aus der Personalakte zu entfernen.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Inhalt der Abmahnung vom 10. September 2007 mit Außenwirkung zu widerrufen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, die Klage sei unschlüssig, weil sie keinen substanziierten Vortrag enthalte, dass die Abmahnung unwahre Tatsachen enthalte. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig.
Das Arbeitsgericht München hat die Klage mit Endurteil vom 29. April 2008, das dem Kläger am 13. Mai 2008 zugestellt wurde, in vollem Umfang abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei zwar richtig, dass eine unverhältnismäßige Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen sei. Anhaltspunkte hierfür habe der Kläger jedoch nicht schlüssig vorgetragen. Die Abmahnung sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt und nicht unverhältnismäßig. Ein Widerrufsanspruch scheide aus, weil ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht dargelegt und auch nicht ansatzweise dargestellt sei, dass die Abmahnung Außenwirkung entfaltet habe.
Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner am 6. Juni 2008 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung vom selben Tag, die er mit Schriftsatz vom 14. August 2008, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet hat.
Unter Vertiefung und teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Kläger geltend, er habe einen Verkehrsunfall gehabt, sei danach in ärztlicher Behandlung gewesen und habe infolgedessen nicht zur betriebsärztlichen Untersuchung erscheinen können. Mit Schreiben vom 18. September 2007 habe er das der Beklagten auch mitgeteilt. Außerdem sei die Ladungsfrist zu kurz gewesen. Er bestreite auch den Zugang der Ladung.
Die Beklagte habe seine Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 14. September 2007 nicht bestritten. Er habe daher an dem Termin nicht teilnehmen können. Ihre Forderung, sich beim Betriebsarzt zu melden, sei unverhältnismäßig, weil er für seine Krankheiten regelmäßig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Meldepflicht könnten theoretisch richtig sein. Sie passten jedoch nicht auf seinen Fall, weil er wegen Krankheit sowieso nicht eingeteilt worden sei.
Der Kläger beantragt:
- Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29. April 2008, Az.: 25 Ca 16786/07, wird aufgehoben.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 10. September 2007 aus der Personalakte zu entfernen.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Inhalt der Abmahnung vom 10. September 2007 mit Außenwirkung zu widerrufen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, der Kläger habe entgegen seiner Behauptung seinem zuständigen Vorgesetzten nicht telefonisch Mitteilung gemacht. Er habe auch kein polizeiliches Protokoll oder eine Meldung der Versicherung vorgelegt, aus der sich der behauptete Verkehrsunfall ergebe. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne die Pflichtverletzung des Klägers nicht entschuldigen...