Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Urteil vom 18.04.1997; Aktenzeichen 1 Ca 1415/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 18.4.1997 – Gz.: 1 Ca 1415/96 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab 1. Mai 1995 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c der Vergütungsgruppen „Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen” der „Allgemeinen Vergütungsordnung für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände”, Anlage 1a Abschnitt G Teil II zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/VKA) hat. Dabei geht es einzig darum, ob die Klägerin, die eine ausgebildete medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin ist und der die Erlaubnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung von der Regierung der Oberpfalz am 1. September 1982 erteilt wurde, die allerdings unstreitig nicht in dieser Fachrichtung, sondern in der Fachrichtung Radiologie eingesetzt ist, der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 26 BAT/VKA zuzuordnen ist, oder der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 27 BAT/VkA.
Die am … geborene Klägerin ist auf Grund Arbeitsvertrags vom 1. Oktober 1982, seit diesem Zeitpunkt beim Beklagten in dessen Kreiskrankenhaus … in der Röntgenabteilung beschäftigt. Nach dessen § 2 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT/VkA in der jeweils geltenden Fassung und den entsprechenden einschlägigen Sonderregelungen. Nach § 5 dieses Arbeitsvertrages ist die Klägerin in Vergütungsgruppe VII eingruppiert. Mit Schreiben vom 9. September 1982 hatte die Beklagte ihr vorher unter dem Betreff „Einstellung als Angestellte (MTA in der Röntgenabteilung) …”, wobei dies im Text wiederholt wurde die Einstellung avisiert. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 wurde sie nach Vergütungsgruppe VI b BAT höhergruppiert.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 17. Oktober 1995 die Richtigkeit dieser Eingruppierung bezweifelt und erklärt, ihre Tätigkeit entspreche bereits seit 1. Oktober 1983 der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 26. Deshalb beantrage sie, mit Wirkung ab 1. Mai 1995 Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe. Dies hat der Beklagte mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 abgelehnt.
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, sie erfülle die Eingruppierungsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 26 BAT/VkA deshalb, weil sie sich seit mehr als sechs Jahren in einer entsprechenden Tätigkeit bewährt habe. Darauf, daß sie nicht als medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin eingesetzt gewesen sei, sondern in der Fachrichtung Radiologie, komme es nicht an. Zum einen habe sie nämlich in der Röntgenabteilung, die zur Fachrichtung Radiologie gehöre, die Tätigkeit einer medizinisch-technischen Radiologieassistentin verrichtet und müsse schon deshalb in die beantragte Vergütungsgruppe eingeordnet und danach vergütet werden. Zum anderen differenzierten die Vergütungsgruppen der „Angestellten in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen” der „Allgemeinen Vergütungsordnung für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände” Anlage 1 a BAT/VkA in ihren Vergütungsmerkmalen nicht zwischen den medizinisch-technischen Assistentinnen der jeweiligen Fachrichtungen und entsprechenden Berufsbezeichnungen. Vielmehr würden darin lediglich die „medizinisch-technischen Assistentinnen” genannt. Dies beruhe darauf, daß auch das Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 – BGBl I, S. 981 – (MTAG 1958), geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1961 – BGBl I, S. 1011 – keine derartige Differenzierung enthalte; auf diese Gesetzeslage seien die Tätigkeitsmerkmale für medizinisch-technische Assistentinnen des Teils II Abschnitt D der Anlage 1 a zum BAT (Bund/TdL) bzw. der Anlage 1 a zum BAT in der Fassung des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 5. August 1971 (VKA) abgestellt gewesen. Das Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 – BGBl I, S. 1515 – (MTAG 1971) habe dann eine völlige Neuordnung des Berufsrechts dieses Personenkreises nach Ausbildung, Ausübung und Berufsbezeichnung gebracht, indem eine Gliederung in die drei Fachrichtungen, Laboratoriumsmedizin, Radiologie und Veterinärmedizin erfolgte. Dieser gesetzlichen Neuregelung hätten die Tarifvertragsparteien allein durch die Übergangsvorschrift des § 4 des Tarifvertrages vom 15. Juni 1972 zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 5. August 1971 (TV vom 15. Juni 1972) Rechnung getragen, indem sie bis zu einer anderweitigen tariflichen Regelung die Anwendung des alten – bisher geltenden – Tätigkeitsmerkmals „medizin...