Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin im Fachbereich Radiologie
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vergütungsgruppen für „medizinisch-technische Assistentinnen” verlangen als „entsprechende Tätigkeit” im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale die Erfüllung von Aufgaben in dem Fachgebiet, in dem die Assistentin erfolgreich ausgebildet und für das sie die Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.
2. Eine medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, die in einem anderen Fachgebiet – zB Radiologie – eingesetzt ist, erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen für medizinisch-technische Assistentinnen, sondern ist in den Vergütungsgruppen für medizinisch-technische Gehilfinnen der Anl. 1 a zum BAT/VKA eingruppiert.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT/VKA Teil II Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen, VergGr. VII Fallgr. 27, VergGr. VI b Fallgr. 26, 27, 28, VergGr. V c Fallgr. 26; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) – vom 10. Dezember 1990 § 1; Tarifvertrag zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT vom 14. Dezember 1993 § 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. August 1998 – 8 Sa 1033/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung. Die Klägerin ist ausgebildete medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin mit der Erlaubnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung. Sie ist aber nicht in dieser Fachrichtung, sondern in der Fachrichtung Radiologie eingesetzt. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin hierfür Vergütung nach der VergGr. V c Fallgr. 26 der Vergütungsgruppen für „Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen” der Vergütungsordnung für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände, Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/VKA) zusteht.
Die am 15. Mai 1964 geborene Klägerin ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 1. Oktober 1982 als Angestellte seit diesem Zeitpunkt beim Beklagten beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT/VKA in der jeweils geltenden Fassung und den entsprechenden einschlägigen Sonderregelungen. Nach § 5 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin in VergGr. VII eingruppiert. Entsprechend dem Schreiben vom 9. September 1982, mit dem der Beklagte ihr die „Einstellung als Angestellte (MTA) in der Röntgenabteilung beim Kreiskrankenhaus K” mitgeteilt hatte, wurde die Klägerin in der Röntgenabteilung als „medizinisch-technische Radiologieassistentin” eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 erhielt sie Vergütung nach VergGr. VI b. Nach § 5 des Arbeitsvertrages vom 17. September 1987 ist die Angestellte „gem. § 22 BAT in … VergGr. VI b BAT höhergruppiert”. Nach Auffassung des Beklagten war für die Klägerin VergGr. VI b Fallgr. 28 der Vergütungsgruppen für Angestellte in medizinisch-technischen Berufen einschlägig.
Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 17. Oktober 1995 erfolglos Vergütung nach VergGr. V c BAT mit Wirkung ab 1. Mai 1995. Ihre Tätigkeit erfülle bereits seit 1. Oktober 1983 die Voraussetzungen der VergGr. V c Fallgr. 26. Mit ihrer am 18. April 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, sie erfülle die Voraussetzungen der VergGr. V c Fallgr. 26, weil sie sich seit mehr als sechs Jahren in einer entsprechenden Tätigkeit bewährt habe. Es sei unerheblich, daß sie nicht als medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin eingesetzt gewesen sei, sondern in der Fachrichtung Radiologie. Sie habe in der Röntgenabteilung, die zur Fachrichtung Radiologie gehöre, die Tätigkeit einer medizinisch-technischen Radiologieassistentin verrichtet und sei deshalb in der begehrten Vergütungsgruppe eingruppiert. Die Vergütungsgruppen für „Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen” der Anlage 1 a BAT/VKA differenzierten nicht zwischen den medizinisch-technischen Assistentinnen der jeweiligen Fachrichtungen und entsprechenden Berufsbezeichnungen. Vielmehr seien lediglich die „medizinisch-technischen Assistentinnen” genannt.
Dies beruhe darauf, daß auch das Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S 981 – MTAG 1958 –), geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S 1011), keine derartige Differenzierung enthalte. Auf diese Gesetzeslage seien die Tätigkeitsmerkmale für medizinisch-technische Assistentinnen des Teils II Abschn. D der Anl. 1 a zum BAT (Bund/TdL) bzw. der Anl. 1 a zum BAT idF des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anl. 1 a zum BAT vom 5. August 1971 (VKA) abgestellt gewesen. Das Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I S 1515 – MTAG 1971 –) habe eine völlige Neuordnung des Berufsrechts dieses Personenkreises nach Ausbildung, Ausübung und Berufsbezeichnung gebracht, indem eine Gliederung in die drei Fachrichtungen Laboratoriumsmedizin, Radiologie und Veterinärmedizin erfolgt sei. Dieser gesetzlichen Neuregelung hätten die Tarifvertragsparteien allein durch die Übergangsvorschrift des § 4 des Tarifvertrages vom 15. Juni 1972 zur Änderung und Ergänzung der Anl. 1 a zum BAT vom 5. August 1971 Rechnung getragen, indem sie bis zu einer anderweitigen tariflichen Regelung die Anwendung des alten – bisher geltenden – Tätigkeitsmerkmals „medizinisch-technische Assistentin” bestimmt hätten, das diese neuen Berufsbilder gar nicht bezeichne. Eine medizinisch-technische Assistentin iSd. nicht nach Berufsbildern differenzierenden einschlägigen Tarifnormen sei sie, die Klägerin, auf jeden Fall. Seit dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S 1402 – MTAG 1993 –) gebe es neben den drei Fachrichtungen nach dem MTAG 1971 noch die weitere der medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik, und die den nunmehr vier Fachrichtungen vorbehaltenen Tätigkeiten seien in seinem § 9 umfassend konkretisiert und modifiziert worden. Gleichwohl hätten die Tarifvertragsparteien keine entsprechenden Tarifänderungen vorgenommen.
Es bleibe also dabei, daß die Klägerin als medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin in den tariflichen Vergütungsgruppen für medizinisch-technische Assistentinnen eingruppiert sei, unabhängig davon, ob sie im Laboratoriumsbereich oder im Bereich einer der drei anderen Fachrichtungen eingesetzt sei. Im übrigen ergebe sich gerade aus § 10 Nr. 6 MTAG 1993, daß auch medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen in einer anderen Fachrichtung entsprechende Tätigkeiten verrichten dürften, obwohl dies gem. § 9 MTAG 1993 grundsätzlich verboten sei. Voraussetzung sei lediglich, daß sie unter Aufsicht und Verantwortung einer Person gem. § 10 Nr. 1 MTAG 1993 tätig seien. Dies bedeute gerade nicht, daß sie insoweit lediglich als Gehilfin eingruppiert sei. Die beiden VergGr. VI b bzw. V c Fallgr. 27 bzw. 26 stellten nämlich nicht auf das MTAG 1971 oder das MTAG 1993 ab, sondern auf das MTAG 1958. Die beiden späteren Gesetze seien daher erkennbar in den Vergütungsgruppen gar nicht erfaßt und berücksichtigt: „Den Beruf der medizinisch-technischen Assistentin als solchen, der bis heute den Vergütungsvorschriften des BAT zugrunde liege, gebe es nicht mehr”. Obgleich zwischenzeitlich ein rasanter medizinischer Fortschritt und zwei Gesetzesänderungen zur Ausbildung der medizinisch-technischen Assistentinnen eingetreten seien, hätten sich die Tarifvertragsparteien „nach mehr als 26 Jahren noch immer nicht die Mühe gemacht, die tariflichen Vergütungsvorschriften für diesen Personenkreis anzupassen”. Sie hätten lediglich über die Übergangsregelungen des § 4 im Tarifvertrag vom 15. Juni 1972 und des § 3 des Tarifvertrages vom 14. Dezember 1993 die – alten – Tätigkeitsmerkmale für medizinisch-technische Assistentinnen in der Fassung vom 5. August 1991 für alle medizinisch-technischen Assistentinnen aus jeder Fachrichtung für anwendbar erklärt. Diesem Berufsbild entspreche jede der nach dem MTAG 1971 und nach dem MTAG 1993 ausgebildeten medizinisch-technischen Assistentinnen.
Da die Klägerin einerseits ausgebildete medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin sei und andererseits die Tätigkeit einer medizinisch-technischen Radiologieassistentin verrichte, erfülle sie die Voraussetzungen des Berufsbildes, von dem die tariflichen Tätigkeitsmerkmale ausgingen, das noch nicht zwischen den verschiedenen Fachrichtungen unterschieden habe, und verrichte „entsprechende Tätigkeiten”. Der Einsatz einer ausgebildeten medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin im medizinisch-technischen Radiologiebereich sei schließlich auch deshalb nicht berufsfremd, weil die Grundausbildung zur Erlangung der Berufsbezeichnung der jeweiligen Fachrichtung gleich sei. Immerhin seien von den angesetzten 3.170 theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden 700 Stunden identisch.
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. Mai 1995 in die VergGr. V c der Allgemeinen Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Anl. 1 a Abschn. G Teil II zum BAT einzugruppieren und hiernach zu vergüten.
Der Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Er hat ausgeführt, die Klägerin sei gerade nicht der VergGr. V c Fallgr. 26, sondern als Gehilfin der VergGr. VI b Fallgr. 28 der Vergütungsgruppen für medizinisch-technische Gehilfinnen zuzuordnen. Sie dürfe nämlich als medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin nur in dieser Fachrichtung tätig sein. Dies ergebe sich aus § 9 MTAG 1993 iVm. der Übergangsvorschrift des § 3 des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT vom 14. Dezember 1993, der ab 1. Januar 1994 gelte. Darin werde erneut wie in der Übergangsvorschrift des § 4 des Tarifvertrages vom 15. Juni 1972 bis zu einer anderweitigen tariflichen Regelung die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für die medizinisch-technischen Assistentinnen bestimmt. Die Klägerin werde in ihrer Röntgenabteilung nicht als medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin eingesetzt, sondern für dieses Berufsbild berufsfremd, dh., sie sei damit nicht als „medizinisch-technische Assistentin mit entsprechender Tätigkeit” nach VergGr. V c Fallgr. 26 tätig.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der beklagte Landkreis beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage zutreffend abgewiesen. Der Klägerin steht für die Zeit ab 1. Mai 1995 keine Vergütung nach VergGr. V c BAT zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin verlangen die einschlägigen Vergütungsgruppen für medizinisch-technische Angestellte als „entsprechende Tätigkeit” iSd. Tätigkeitsmerkmale die Erfüllung von Aufgaben auf dem Fachgebiet, in dem die Assistentinnen erfolgreich ausgebildet sind und für das sie die Berufsbezeichnung zu tragen berechtigt sind.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2. Die Klage ist begründet, wenn die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Voraussetzungen der von ihr beanspruchten VergGr. V c entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Die Vorinstanzen haben dazu keine Ausführungen gemacht. Das ist deswegen unschädlich, weil die Klage aus anderen Gründen unbegründet ist.
3. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen ausnahmslos Aufgaben einer medizinisch-technischen Radiologieassistentin ausübt, ohne jedoch als solche ausgebildet worden zu sein und die entsprechende Prüfung abgelegt zu haben. Andererseits ist die Klägerin zur medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin ausgebildet worden und hat die dieser Fachrichtung entsprechende Prüfung abgelegt. Sie wird jedoch nicht in ihrem Ausbildungs- und Prüfungsfach beschäftigt, sondern im Fachbereich Radiologie.
Geht man nach Maßgabe der §§ 22, 23 BAT von der auszuübenden Tätigkeit der Klägerin aus, so sind die speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für medizinisch-technische Assistentinnen der Vergütungsgruppen für Angestellte in medizinischen Hilfsberufen heranzuziehen. Diese waren allerdings Mitarbeitern vorbehalten, die die Erlaubnis nach dem Gesetz für die Ausübung des Berufs des medizinisch-technischen Assistenten vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S 981) aufwiesen. Sie gelten nach ihrem Wortlaut nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTAG) vom 8. September 1971 (BGBl. I S 1515), wie sie die Klägerin aufweist. Nach § 1 MTAG 1971 bedurfte der Erlaubnis, wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
- „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent” oder „medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin”,
- „Medizinisch-technischer Radiologieassistent” oder „medizinisch-technische Radiologieassistentin” oder
- „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent” oder „veterinärmedizinisch-technische Assistentin”
ausüben wollte. Die Erteilung der Erlaubnis war von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig gemacht: Ausbildung in einem zweijährigen Lehrgang (die Grundausbildung im ersten Halbjahr war in allen Fachrichtungen einheitlich), zu dem zugelassen wurde, wer eine abgeschlossene Realschulbildung oder eine andere gleichwertige Ausbildung nachwies; staatliche Prüfung vor einem Prüfungsausschuß. Angestellte, die die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit in einer Fachrichtung erworben hatten, konnten nach einem (einjährigen) Lehrgang oder nach einem (dreimonatigen) Ergänzungslehrgang zusätzlich die Erlaubnis in einer anderen Fachrichtung erlangen(§ 3 MTAG 1971). Einen solchen Ergänzungslehrgang hat die Klägerin nicht absolviert. Die Tätigkeitsmerkmale für medizinisch-technische Assistentinnen gelten nach ihrem Wortlaut auch nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S 1402). Wesentliche Neuerung des MTAG 1993 sind die Erweiterung der Berufsbezeichnungen um die „medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik” und die Verlängerung der Ausbildungsdauer von zwei auf drei Jahre. Die Ausbildungsvoraussetzungen sind im wesentlichen gleich geblieben. Die Vorschriften über den verkürzten Lehrgang oder den Ergänzungslehrgang zum Erwerb der Erlaubnis in einer weiteren Fachrichtung sind nicht übernommen worden. Insoweit gelten die Vorschriften über die Anrechnung der Ausbildungen in anderen Fachrichtungen des § 1 MTAG (§§ 6, 7 MTAG 1993).
Die Klägerin darf laut Urkunde der Regierung von Oberbayern vom 1. September 1982 eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin” seit dem 1. September 1982 ausüben. Damit wird sie von der Übergangsvorschrift der Tarifvertragsparteien in § 4 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anl. 1 a zum BAT vom 15. Juni 1972 mit Wirkung vom 1. Juli 1972 erfaßt, weil medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen in § 1 MTAG 1971 unter technische Assistenten aufgeführt sind und deshalb ab 1. Juli 1972 nach den Tätigkeitsmerkmalen für medizinisch-technische Assistenten eingruppiert sind.
Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
„Übergangsvorschrift für die unter das MTA-G fallenden Angestellten
Auf die Angestellten, die unter das Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G) vom 8. September 1971 (BGBl. I S 1515) fallen, werden bis zu einer anderweitigen tariflichen Regelung die Tätigkeitsmerkmale für medizinisch-technische Assistentinnen des Teils II Abschn. D der Anl. 1 a zum BAT (Bund/TdL) bzw. der Anl. 1 a zum BAT idF des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anl. 1 a zum BAT vom 5. August 1971 (VKA) angewendet.”
4. Danach sind für die Eingruppierung der Klägerin folgende Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages vom 5. August 1971 zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT/VKA (Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen) heranzuziehen:
VergGr. VII
…
27. Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
…
VergGr. VI b
…
26. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.
…
27. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
28. Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben im Sinne der Fallgruppe 26 erfüllen, soweit diese nicht den medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten sind, und sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
…
…
VergGr. V c
…
26. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
…
5. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, obgleich die Klägerin ausgebildete medizinisch-technische Assistentin sei, sei sie gleichwohl nicht in die von ihr begehrte VergGr. V c eingruppiert. Sie erfülle die Voraussetzung der Fallgr. 26 „entsprechende Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung” nicht. Sie sei nicht entsprechend ihrer Ausbildung und Prüfung als medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin eingesetzt, sondern in der Röntgenabteilung mit Tätigkeiten befaßt, die zum Bereich einer medizinisch-technischen Radiologieassistentin gehörten.
Dem folgt der Senat.
a) Die Tätigkeitsmerkmale für medizinisch-technische Assistentinnen gelten nur für Angestellte, die als solche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgebildet und erfolgreich geprüft worden sind. Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. November 1982 (– 4 AZR 109/80 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 69) darauf verwiesen, daß die Tarifvertragsparteien daran anknüpfen, daß im Bereich der Humanmedizin bestimmte Tätigkeiten nur von einschlägig ausgebildeten und geprüften medizinisch-technischen Assistentinnen ausgeübt werden dürfen. Im Urteil vom 11. März 1987 (– 4 AZR 385/86 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 135) hat der Senat entschieden, daß eine Arzthelferin nicht in die Vergütungsgruppen für medizinisch-technische Assistentinnen eingruppiert ist, und zwar unabhängig von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. In der Entscheidung des Senats vom 5. März 1997 (– 4 AZR 392/95 – AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 9) hat der Senat betont, daß jedenfalls dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Gesundheitswesen Vergütungsgruppen für bestimmte Berufe mit entsprechender Tätigkeit vorsehen, es nicht allein auf die Tätigkeit, sondern auch auf die entsprechende Ausbildung ankommt. Dies gilt umsomehr, wenn Vergütungsgruppen für Angestellte in einer Tätigkeit eines Ausbildungsberufes fehlen oder Vergütungsgruppen für „sonstige Angestellte mit entsprechender Tätigkeit” nicht vorgesehen sind. Im Urteil vom 22. April 1998 (– 4 AZR 28/97 – AP BAT § 23 a Nr. 43) hat der Senat entschieden, daß Zeiten funktionsdiagnostischer Tätigkeit vor Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik” nach § 13 Abs. 5 MTAG 1993 auf die Bewährungszeit iSd. VergGr. V b Fallgr. 25 der Vergütungsgruppen für Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen nicht anzurechnen sind. Damit korrespondiert, daß die auszuübende Tätigkeit als „entsprechende Tätigkeit” eine solche sein muß, die der abgeschlossenen Ausbildung entspricht.
b) Wenn es in VergGr. V c Fallgr. 26 heißt, „medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit”, so wird damit Bezug genommen auf die Bewährung in der Tätigkeit entsprechend der Fachrichtung, in der die medizinisch-technische Assistentin erfolgreich ausgebildet worden ist. Dh., die Angestellte muß sämtliche, nicht nur die subjektiven Voraussetzungen erfüllen, sondern auch die geforderte Tätigkeit auszuüben gehabt haben. Das aber war bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin konnte sich als medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin nicht bewähren, da sie als solche nicht tätig war, sondern in der Röntgenabteilung des Kreiskrankenhauses des Beklagten, die zum Fachbereich Radiologie gehört. Die Vergütungsgruppen für medizinisch-technische Assistentinnen stellen nicht nur auf die Erfüllung persönlicher Anforderungen, sondern auf die der Ausbildung entsprechende Tätigkeit ab.
aa) Das wird zwar nicht aus den Vergütungsgruppen des Tarifvertrages vom 5. August 1971 deutlich, der auf der Grundlage des MTAG 1958/1961 (BGBl. I 1958, 981; BGBl. I 1961, 1011) abgeschlossen worden war. Nach diesem Gesetz bedurfte es zur Ausübung einer Tätigkeit unter der Bezeichnung „medizinisch-technische Assistentin” der Erlaubnis (§ 1). Dieses Gesetz, das noch keine unterschiedlichen Fachrichtungen kannte, wurde durch das MTAG 1971 (BGBl. I S 1515) abgelöst. Nach dessen § 1 bedarf der Erlaubnis, wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin”, „medizinisch-technische Radiologieassistentin” oder „veterinärmedizinisch-technische Assistentin” ausüben wollte. Für diese in § 1 MTAG 1971 genannten medizinisch-technischen Assistentinnen haben die Tarifvertragsparteien eine Übergangsregelung getroffen, mit der sie die Tätigkeitsmerkmale für medizinisch-technische Assistentinnen idF vom 5. August 1971 für anwendbar erklären. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend herausgestellt hat, haben die Tarifvertragsparteien in Kenntnis des neuen Berufsbildes der medizinisch-technischen Assistentin mit seinen drei Fachrichtungen vereinbart, daß die Tätigkeitsmerkmale nur dann greifen, wenn die medizinisch-technische Assistentin entsprechend der von ihr erfolgreich abgeschlossenen Fachrichtung auch tatsächlich tätig zu sein hat. Andernfalls hätte es einer differenzierenden Regelung bedurft.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend auf das MTAG 1993 (BGBl. I S 1402) hingewiesen. In diesem Gesetz wurden die Berufsbezeichnungen um die „medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik” erweitert. Ausbildung und Prüfung in der jeweiligen Fachrichtung berechtigen nur zu einer dieser Ausbildung und Prüfung entsprechenden Tätigkeit. So dürfen zB Tätigkeiten der medizinisch-technischen Radiologieassistentin iSd. § 1 Nr. 2 MTAG 1993 nur von einer entsprechend ausgebildeten und geprüften Person verrichtet werden, also nicht von einer medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin, deren Tätigkeit dem Vorstehenden entsprechend nur bei entsprechender Ausbildung und Prüfung ausgeübt werden darf. Die Vorschriften des § 3 des MTAG 1971 über den verkürzten Lehrgang oder den Ergänzungslehrgang zum Erwerb der Erlaubnis in einer weiteren Fachrichtung hat das MTAG 1993 nicht übernommen. Diese Möglichkeit der Ausdehnung der Erlaubnis auf eine weitere Fachrichtung besteht ab 1. Januar 1994 nicht mehr.
Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, daß die Tarifvertragsparteien auch dieser neuen gesetzlichen Regelung des Berufes der medizinisch-technischen Assistentin Rechnung getragen haben. Sie haben in § 3 des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT vom 14. Dezember 1993 mit Wirkung ab 1. Januar 1994 eine Übergangsvorschrift vereinbart, mit der gleichermaßen die Tätigkeitsmerkmale für medizinisch-technische Assistentinnen idF vom 5. August 1971 für anwendbar erklärt werden. Damit ist die bis zum 31. Dezember 1993 geltende Tarifsituation fortgeschrieben worden. Das bedeutet für die Klägerin, daß ihre Ausbildung und Prüfung in dem Fachbereich erfolgt sein muß, in dem sie tätig ist. Nur dann hat sie Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungsgruppen für medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit.
c) Allerdings sieht § 10 MTAG 1993 Ausnahmen von § 9 Abs. 1 MTAG 1993 vor, nach dessen Nr. 2 im einzelnen aufgezählte Tätigkeiten nur von medizinisch-technischen Radiologieassistentinnen ausgeübt werden dürfen. Nach Ziff. 6 des § 10 dürften Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, ohne nach den Nrn. 1 bis 5 berechtigt zu sein, unter Aufsicht und Verantwortung einer der in Nr. 1 genannten Personen tätig werden, dh. von „Personen, die aufgrund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung über die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung der genannten Tätigkeiten verfügen …”.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat insofern ausgeführt, das bedeute, daß eine medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin gerade nicht eigenverantwortlich die Tätigkeit einer medizinisch-technischen Radiologieassistentin verrichten dürfe. Auch die Vorschrift des § 10 Nr. 6 MTAG 1993 sei über § 3 des Tarifvertrages vom 14. Dezember 1993 einer tariflichen Regelung zugeführt worden. Bei entsprechender Tätigkeit unter diesem Vorbehalt sei die Klägerin nicht in VergGr. V c Fallgr. 26 eingruppiert. Denn das ändere nichts daran, daß die Klägerin ein wesentliches Merkmal, das nach den Vorstellungen des MTAG 1993 einer der dort geregelten medizinisch-technischen Assistentinnen immanent sei, nicht erfülle, nämlich das der eigenverantwortlichen Verrichtung entsprechender Tätigkeiten. Werde in derartigen Fällen eine Aufsicht vorgeschrieben, werde die Kongruenz von Ausbildung, Prüfung und dementsprechender Tätigkeit betont. Dann liege aber eine „entsprechende Tätigkeit” einer medizinisch-technischen Assistentin iSd. Tarifwortlauts nicht mehr vor, was entscheidend sei. Es sei gerade die Verantwortlichkeit der Tätigkeit einer medizinisch-technischen Assistentin, die der Gesetzgeber sowohl im MTAG 1971 als auch im MTAG 1993 durch die Kongruenz von Ausbildung und Prüfung von einer bestimmten Fachrichtung hervorhebe. Diese Ansicht teilt der Senat.
bb) Die Revision greift die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts an und führt aus, jede medizinisch-technische Assistentin einer bestimmten Fachrichtung dürfe gem. § 10 Nr. 6 MTAG 1993 sämtliche vorbehaltenen Tätigkeiten aller anderen drei Fachrichtungen ausüben, wenn dies unter Aufsicht und Verantwortung zB eines Arztes geschehe. Ausgeschlossen sei hierbei nur die eigenverantwortliche Wahrnehmung der vorbehaltenen Tätigkeiten aus einer anderen Fachrichtung. Die Haftung übernehme dann zB der aufsichtführende Arzt. Das Gesetz aber sehe diese Berufsausübung selbst auch in anderen Zweigen des MTA-Berufes als dem, in dem die Ausbildung absolviert worden sei, als unproblematisch und zulässig an. Die gesetzlich vorgesehene ärztliche Aufsichtsführung greife in das Arbeitsfeld der Klägerin nicht ein. Eine Einschränkung dahingehend, daß in solchen Fällen eine „entsprechende Tätigkeit” gem. der VergGr. V c Fallgr. 26 BAT nicht mehr vorliege, weil diese Tätigkeit nicht mehr eigenverantwortlich wahrgenommen werden dürfe, entspreche den Übergangsvorschriften nicht. Diesen besonderen Gesetzesänderungen seien die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich gefolgt. Sie beließen es weiterhin dabei, die bisherigen Regelungen auch zukünftig auf die nach den neuen Gesetzen ausgebildeten medizinisch-technischen Assistentinnen anzuwenden. Hieraus könne nicht gefolgert werden, daß gerade die ganz speziellen Gesetzesänderungen, die den Berufsstand der medizinisch-technischen Assistentin heute ausmachten, von den Tarifvertragsparteien beachtet worden seien. Dies gehe aus dem Wortlaut der Übergangsvorschriften nicht hervor.
cc) Sind die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages vom 5. August 1971 nach wie vor anzuwenden, so bedeutet das, daß die Tarifvertragsparteien dem jeweiligen Berufsbild der medizinisch-technischen Assistentin folgen wollten und die Tätigkeitsmerkmale für angestellte medizinisch-technische Assistentinnen iSd. jeweiligen MTAG angewandt wissen wollen. Sie sind damit solche des BAT. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen für die medizinisch-technischen Assistentinnen die Erfüllung sämtlicher, auch der subjektiven Voraussetzungen erfordert (Senat 22. April 1998 – 4 AZR 28/97 – AP BAT § 23 a Nr. 43 mwN). Das bedeutet Ausbildung und Prüfung in einer Fachrichtung und Tätigkeit in der Fachrichtung, in der ausgebildet und geprüft wurde, und zwar ohne jede Einschränkungen oder Ausnahmen, die nicht den subjektiven Anforderungen und auszuübenden Tätigkeiten wenigstens formal entsprechen. Die medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, die iSd. § 10 Nr. 6 MTAG 1993 auf dem Fachgebiet der Radiologie tätig ist, ist keine medizinisch-technische Radiologieassistentin mit entsprechender Tätigkeit, sondern darf lediglich unter den genannten Voraussetzungen als solche tätig werden.
d) Die Revision wirft dem Landesarbeitsgericht vor, es unterstelle ohne nähere Begründung, daß die Tarifvertragsparteien auch zukünftig nicht sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübten, in den Vergütungsvorschriften für medizinisch-technische Assistentinnen berücksichtigen. Schon allein aufgrund der gleichen Grundausbildung der verschiedenen Fachrichtungen sei diese Möglichkeit aber nicht von der Hand zu weisen. Diese Entscheidung dürfe nicht durch eine Auslegung der Übergangsvorschriften durch die Gerichte in einseitig benachteiligender Weise zu Lasten der Klägerin vorweggenommen und ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung hätten allein die Tarifvertragsparteien zu treffen.
Die Revision übersieht, daß die „sonstige Angestellte”, also eine solche, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten auszuüben hat, in den Tätigkeitsmerkmalen für medizinisch-technische Assistentinnen nicht vorgesehen ist und auch nicht hineingelesen werden kann. „Sonstige Angestellte” zu berücksichtigen, ist in der Tat Aufgabe der Tarifvertragsparteien. Es geht vorliegend nicht darum, diese Entscheidung der Tarifvertragsparteien vorwegzunehmen, wie die Revision meint. Vielmehr geben die Tätigkeitsmerkmale, die hier anzuwenden sind, nichts dafür her, daß „sonstige Angestellte”, wie sie in anderen Tätigkeitsmerkmalen für andere Berufsgruppen vorkommen, mit einbezogen sind. Dies können die Tarifvertragsparteien bei „einer anderweitigen tariflichen Regelung”, wie es in den Übergangsvorschriften formuliert ist, vorsehen. Die Übergangsvorschrift des § 3 des Tarifvertrages vom 14. Dezember 1993 gilt für medizinisch-technische Assistentinnen des neuen Berufsbildes. Für die Klägerin gilt die Übergangsvorschrift des § 4 des Tarifvertrages vom 15. Juni 1972. Die Ausführungen zur Übergangsvorschrift des § 3 des Tarifvertrages vom 14. Dezember 1993 sollen nur aufzeigen, daß die Tarifvertragsparteien die tarifliche Lage vom 5. August 1971 auch für das MTAG 1993 fortgeschrieben haben. Die Anwendung der für die Klägerin geltenden Übergangsvorschrift vom 15. Juni 1972 führt zu dem vom Landesarbeitsgericht gefundenen Ergebnis. Wie die Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsmerkmale künftig regeln werden, ist nicht abzusehen. Von einer Vorwegnahme der künftigen Entwicklung durch die Gerichte kann keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Bott, Friedrich, v. Dassel, Wolf
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.03.2000 durch Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 507956 |
BB 2000, 1580 |
ZTR 2000, 416 |
AP, 0 |
NZA-RR 2001, 277 |
PersV 2001, 86 |
RiA 2001, 57 |