Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialplan. Auslegung
Leitsatz (amtlich)
Die Formulierung in einem Sozialplan:
„Für den Sozialplan stellt der Arbeitgeber einen Betrag von 10 Mio DM zur Verfügung, von dem entsprechend … dieser Vereinbarung 80 % in bar ausgezahlt werden und 20 % zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Erlös aus dem Verkauf des Betriebsgrundstückes … zur Verfügung steht. Es wird sichergestellt, daß die Rechte der Arbeitnehmer auf den Erhalt dieser 20 % unabhängig von der Entwicklung der Gesellschaft … bis zur Realisierung der Zahlungen gewahrt bleiben und diese Rechte vererblich sind”
ist nicht in erster Linie dahin auszulegen, daß ein zur Verfügung stehender Verkaufserlös Anspruchsvoraussetzung ist, sondern als Selbstverständlichkeit angenommen wird und lediglich das zeitliche Element seines Zurverfügungsstehens berücksichtigt werden sollte.
Normenkette
BetrVG § 112
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 10.04.1997; Aktenzeichen 19 Ca 08400/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 10. April 1997 – 19 Ca 08400/96 – geändert:
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von DM 11.423/97 wird zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. … festgestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Feststellung eines behaupteten Anspruchs aus einem Sozialplan zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen seiner früheren Arbeitgeberin und hilfsweise die Feststellung dieses Anspruchs als aufschiebend bedingte Forderung.
Er war bei der Fa. … ihere Arbeitgeberin), über deren Vermögen im Juli 1995 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt worden ist, beschäftigt.
Am 30. September 1994 ist zwischen seiner früheren Arbeitgeberin und deren Betriebsrat wegen der geplanten Unternehmensstillegung ein Sozialplan geschlossen worden, auf dessen Wortlaut, insbesondere II verwiesen wird.
In einer Vereinbarung zwischen der früheren Arbeitgeberin, deren Betriebsrat und Herrn … vom 14. Oktober 1994 ist eine Regelung zu Punkt 5 des vorerwähnten Sozialplans getroffen worden, auf deren Wortlaut ebenfalls verwiesen wird.
Am 31. Mai 1995 ist auch über das Vermögen der Fa. … das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt … zum Konkursverwalter ernannt worden. Er hat das im Sozialplan zwischen der früheren Arbeitgeberin des Klägers und deren Betriebsrat genannte Grundstück mit Kaufvertrag vom 30. Juni 1995 zu einem Preis von DM 66,5 Mio. verkauft. Der Kaufpreis wurde zur Lastenfreistellung des Grundstücks verwendet und der Rest floß in das „Konkurskonto der Fa.
Die frühere Arbeitgeberin hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 21. November 1994 ordentlich betriebsbedingt zum 30. Juni 1995 gekündigt, ihm eine Barabfindung von DM 45.695,88 entsprechend dem Sozialplan vom 30. September 1994 in Aussicht gestellt und darin im übrigen ausgeführt:
„Wenn die Bedingung gem. II. Nr. 5 des Sozialplans erfüllt ist, erhalten Sie eine weitere Abfindung in Höhe von DM 11.423,97.”
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß bei einer Sozialplangesamtsumme von DM 10 Mio. der Sozialplananspruch des Klägers sich auf DM 57.119,85 beliefe und 20 % daraus DM 11.423,97 betragen.
Mit Schriftsatz vom 28. August 1995 hat der Kläger seine „nichtbevorrechtigte Forderung in Höhe von DM 57.119,85 zur Konkurstabelle angemeldet. Der Beklagte hat dazu im Prüfungstermin vermerkt:
„Festgestellt auf den Teilbetrag von DM 45.695,88. Rest vom Konkursverwalter hinsichtlich Grund und Höhe bestritten”.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht ausgeführt, ihm stehe nach der ihm gegenüber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung aufgrund des Sozialplans vom 30. September 1994 ein Abfindungsanspruch in Höhe von DM 57.119,85 gegen seine frühere Arbeitgeberin, die Gemeinschuldnerin, zu, den der Beklagte bei der Anmeldung zur Konkurstabelle als nicht bevorrechtigte Forderung zu Unrecht in Grund und Höhe von DM 11.423,97 bestreite. Die Auslegung von II. 5 des Sozialplans ergebe, daß auch in dieser Höhe (20 %) der Anspruch bereits entstanden, jedoch in seiner Fälligkeit hinausgeschoben sei; er sei bis zum Verkauf des dort genannten Betriebsgrundstückes gestundet. Da der Verkauf erfolgt sei, sei auch diese Forderung in die Konkurstabelle aufzunehmen. Allenfalls sei dieser Anspruch als aufschiebend bedingter Anspruch zur Konkurstabelle festzustellen.
Dem hat der Beklagte entgegengehalten,
die Klage sei unbegründet, weil die Auslegung des II. 5 des Sozialplans vom 30. September 1994 ergebe, daß der geltend gemachte Anspruch davon abhänge, daß die weiteren 2 Mio. DM aus dem Grundstücksverkauf zur Verfügung stünden, woran es jedoch fehle, weil der Erlös aus Grundstücksverkauf vom Konkursverwalter der Fa. … verwendet worden und zu keiner Zeit seiner früheren Arbeitgeberin zugeflossen sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 10....