Entscheidungsstichwort (Thema)

keine besondere Vergütung nach § 10 Abs. 3 BBiG für den Besuch der Berufsschule. Berufsschulunterricht und Mehrarbeitsvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Berufsschulunterricht ist keine Beschäftigung i. S. von § 10 Abs. 3 BBiG.

 

Normenkette

BBiG § 10 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 10.11.2000; Aktenzeichen 3 Ca 7112/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen 6 AZR 537/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 10.11.2000 – 3 Ca 7112/00 geändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt für den Berufsschulbesuch in den Monaten Januar mit März 2000 von der

Beklagten eine höhere Ausbildungsvergütung.

Der am … geborene Kläger war als Auszubildender bei einer Ausbildungsvergütung im dritten Ausbildungsjahr von 1345,– DM brutto vom 1.9.1997 bis zum 31.8.2000 in dem Kaufhaus der Beklagten am … in München beschäftigt. In ihrem Berufsausbildungsvertrag vom 15.7.1997 hatten die Parteien eine regelmäßige tägliche Ausbildungszeit von 8 Stunden vereinbart.

Der Kläger ist seit März 1999 Mitglied der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG).

Die Beklagte ist Mitglied des Landes Verbandes der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels in Bayern e.V.

In dem Manteltarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel für Bayern vom 2.9.1996 (MTV-Einzelhandel), dessen persönlicher Geltungsbereich nach § 1 Ziffer 3 auch die Auszubildenden umfasst und der zum 31.12.1999 gekündigt worden ist, heißt es in § 6 unter anderem:

Arbeitszeit und Pausen

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden.

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, so vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um die an diesem Tag anfallenden Arbeitsstunden, die als geleistet gelten.

2. Eine von Ziffer 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse zulässig, sofern die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage sowie die Festlegung der Pausen in Betrieben mit einem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsverträge vereinbart wird, wobei zur Erreichung von zusammenhängenden Freizeiten – mindestens ein halber Arbeitstag – die Wochenarbeitszeit so einzuteilen ist, dass

  1. sich bei im voraus festgelegten Freizeiten, z. B. im rollierenden Freizeitsystem oder bei festen Freizeittagen bzw. Freizeithalbtagen im Durchschnitt eines Kalenderjahres eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden ergibt

    oder

  2. bei Arbeitszeitsystemen ohne Jahresarbeitszeitregelung die durch die Wochenarbeitszeitverkürzung von 40 Stunden auf 38,5/37,5 Wochenstunden entstehende Freizeit in Abschnitten von sechs Wochen oder Quartalen zusammengefasst und im voraus geregelt wird.

Mit Tarifvereinbarung vom 27.7.2000 (TR 25–100 ab 103) vereinbarten der Landesverband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels in Bayern e.V. und die DAG, dass der MTV Einzelhandel vom 2.9.1996 für die Mitglieder dieses Landesverbandes rückwirkend am 1.1.2000 in Kraft tritt und ab dem 2.1.2000 als gekündigt gilt.

Die Beklagte und der Betriebsrat des Kaufhauses am … in München (Betriebsrat) haben am 11.1.2000 eine Betriebsvereinbarung über die Jahresarbeitszeit 2000 für die Mitarbeiter im Verkauf (BV 2000) geschlossen, in deren Ziffer 9 bestimmt ist:

Arbeitszeit der Auszubildenden

Die tägliche Arbeitszeit der Auszubildenden darf täglich nicht über 8 Stunden hinausgehen.

Die wöchentliche Arbeitszeit der Auszubildenden beträgt 40 Stunden. Ein Schultag ist mit 8 Stunden zu vergüten, ein zweiter mit der tatsächlichen Zeit.

An Berufsschultagen ist eine Beschäftigung grundsätzlich nur bis 18.30 Uhr möglich.

Für das Jahr 1999 hatten die Beklagte und der Betriebsrat eine entsprechende BV-Jahresarbeitszeit geschlossen, die in der Ziffer 9 Abs. 2 als Satz 3 enthielt:

Ein Wochenausgleich findet nicht statt.

Unter dem 22.2.1999 teilte der Personal- und Verwaltungschef des Kaufhauses am … dem Betriebsrat, dem Pool-Büro/EKB, dem Personalbüro und den

Betriebsabteilungen mit:

In der Jahresarbeitszeitvereinbarung 1999 war der Wochenausgleich für unsere Auszubildenden entfallen.

Nach Rücksprache mit verschiedenen Stabsstellen wird dieser ab sofort wieder eingeführt, da wir sonst unsere Auszubildenden gegenüber allen anderen benachteiligen würden.

In Zukunft dürfen unsere Auszubildenden nicht über 37,5 Stunden in der Woche beschäftigt werden, wobei die Schulzeiten mit zur Arbeitszeit zählen.

Der Kläger besuchte montags die Berufsschule. Der Berufsschulunterricht dauerte von 755 bis 16.20 Uhr bei einer Pause von 25 Minuten. Sofern der Berufsschulunterricht ausfiel, wurde der Kläger 5,5 Stunden in dem Kaufhaus ausgebildet. Von Dienstag bis Freitag wurde der Kläger von 9.00 bis 1830 U...

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