Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Klinikarztes

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Patientenmanagement, das in einem Organigramm als eigenständiger Aufgabenbereich mit Personal ausgestattet und der Leitung direkt unterstellt ist, kann ein Teilbereich einer Klinik im Sinn der Protokollerklärung zu § 16c des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände v. 17.08.2006 (TV-Ärzte/VKA) dastellen.

 

Normenkette

TV-Ärzte/VKA § 16; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) § 16 Buchs. c

 

Verfahrensgang

ArbG Passau (Urteil vom 21.09.2007; Aktenzeichen 1 Ca 384/07 D)

 

Tenor

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 21.09.2007 – Az.: 1 Ca 384/07 D – wird wie folgt abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. August 2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) gemäß § 16 Buchst. c) des Tarifvertrags für Ärztinnen/Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 zu zahlen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert wird auf 14.400,00 EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers auf der Grundlage des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).

Der Beklagte ist ein kommunaler Eigenbetrieb, welcher das Klinikum des Landkreises D. betreibt.

Der Kläger ist Arzt (Urologe) und Mitglied des Marburger Bundes. Er ist seit 01.05.1982 am Klinikum D. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger war zunächst als Assistenzarzt, dann als Oberarzt und schließlich als leitender Oberarzt (ständiger Vertreter des Chefarztes) in der urologischen Abteilung beschäftigt. Vom 01.08.2002 bis 14.06.2005 hatte er die an der Eigenbetriebsleitung angesiedelte Stabstelle Medizin-Controlling inne.

Mit Schreiben vom 02.06.2005 (Bl. 8 d.A.), unterzeichnet von der Werkleiterin Dr. W., teilte der Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

„Versetzung in die Urologische Klinik/Patientenmanagement

Sehr geehrter Herr Dr. M.,

Sie werden mit Ihrem Einvernehmen und aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 15.06.2005 vom medizinischen Controlling (PKZ 7.00.15) versetzt und zukünftig mit der Hälfte der Arbeitszeit als Oberarzt in der Urologischen Klinik (PKZ 0.08.02) und zur anderen Hälfte der Wochenarbeitszeit im Patientenmanagement (PKZ 7.00.28) eingesetzt.

Bedingt durch diese Versetzung fällt ab 15.06.2005 die bisher gewährte Zulage zur Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT weg. Wie besprochen, werden Sie in der Urologischen Klinik Hintergrunddienst leisten.

Ansonsten verbleibt es bei den bisher vereinbarten vertraglichen Bedingungen.

Bezüglich der Einteilung zu den einzelnen Dienstarten bitte ich Sie, die Einsatzzeiten in den jeweiligen Einsatzorten einvernehmlich mit dem dortigen Vorgesetzten zu regeln.

Das zukünftige Aufgabengebiet im Patientenmanagement wird demnächst genauer beschrieben werden; der Aufgabenkatalog ist in Bearbeitung.

Ich wünsche Ihnen für die neuen Tätigkeiten alles Gute und viel Erfolg.”

Seit 01.08.2006 findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Unstreitig hat der Beklagte im Zusammenhang mit der Überleitung auf die Einhaltung tarifvertraglicher Ausschlussfristen verzichtet.

Der Beklagte gewährte dem Kläger für die Monate ab August 2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe II des TV-Ärzte/VKA. Daraufhin wandte sich der Kläger mit folgendem Schreiben vom 01.03.2007 (Bl. 9 d.A.) an die Personalabteilung:

„Betreff Eingruppierung in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA

Sehr geehrter Herr K.,

nachdem ich auch für den Monat Februar 2007 erneut in die Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA eingruppiert wurde, lege ich gegen diese Eingruppierung hiermit Widerspruch ein.

Ich beantrage eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA – rückwirkend zum 01.08.2006 – und die Erstattung der Vergütungsdifferenz mit folgender Begründung:

Mit Schreiben der Werkleitung des Klinikums D. vom 02.06.2005 wurde ich vom Medizincontrolling versetzt mit der Hälfte der Arbeitszeit als Oberarzt in die Urologische Klinik und zur Hälfte der Wochenarbeitszeit in das Patientenmanagement im Klinikum D..

Damit sind in meinem konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG III erfüllt, da die Tätigkeit im Patientenmanagement die Kriterien für eine Eingruppierung als Oberarzt erfüllt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, da...

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