Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung
Leitsatz (amtlich)
Eine Änderungskündigung gegenüber einem AT-Angestellten, dessen Tätigkeit sich nicht ändert, allein zum Zwecke dessen Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe des neu eingeführten ERA-TV ist sozial ungerechtfertigt.
Normenkette
KSchG § 2
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 11.04.2007; Aktenzeichen 22 Ca 467/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom11. April 2007 – Gz.: 22 Ca 467/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Gegen dieses Urteil wird für die Beklagte die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung und darüber, ob diese mangels Zustimmung des Betriebsrats durchgesetzt werden kann.
Der am 0.0.1962 geborene, verheiratete Kläger, Vater von zwei Kindern und Diplom-Kaufmann ist aufgrund unstreitiger Anrechnung seiner Zeit bei der Bundeswehr seit dem 15. Januar 1989 zuletzt auf der Basis des schriftlichen „Arbeitsvertrages Außertarifliche Angestellte” vom 22. November 2001 (künftig: Arbeitsvertrag-AT) bei der Beklagten beschäftigt. Nach Ziff. 1. dieses Arbeitsvertrages-AT wird er „im außertariflichen Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt”. Hinsichtlich seines Aufgabenbereiches wird in dieser Vertragsnorm auf die für ihn „gültige Stellenbeschreibung” verwiesen; in einer unstreitigen „Funktionsbeschreibung” der Beklagten vom 4. Juni 2004 wird seine Stelle als „Representative Q-Management Einkauf indirektes Material” ausgewiesen. Als Vergütung erhält der Kläger nach Ziff. 2. dieses Arbeitsvertrages-AT ein „Ziel-Jahreseinkommen für ein volles Geschäftsjahr von brutto EUR 76.517,–”, das sich nach dessen Ziff. 2.1 aus einem „Jahresgrundgehalt in Höhe von brutto EUR 67.380,–”, das in zwölf gleichen Teilbeträgen in Höhe von brutto EUR 5.615,– bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden gezahlt wird, und einer gem. Ziff. 2.2 dieses Vertrages „variablen Vergütung für ein volles Geschäftsjahr” zusammensetzt, die dort im Einzelnen dargestellt ist.
Hinsichtlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses enthält er unter Ziff. 11. folgende Formulierung:
„ Der Vertrag ist mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar.
…
Nach mindestens 25-jähriger ununterbrochener Unternehmenszugehörigkeit – gerechnet ab dem vollendeten 30. Lebensjahr – kann der Arbeitsvertrag durch M. nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt nicht nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, nach Erreichen der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für Änderungskündigung.”
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie; sie gehört dem entsprechenden Arbeitgeberverband an. Es gibt bei ihr einen Betriebsrat.
Die Tarifvertragsparteien haben am 1. November 2005 den sog. ERA-Einführungstarifvertrag vom 1. November 2005 für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (künftig: ERA-ETV) abgeschlossen, nach dessen § 2 die Betriebsparteien in der Zeit von 1. November 2005 bis 30. September 2006 die sachlichen Voraussetzungen für die betriebliche Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages vom 1. November 2005 für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (künftig: ERA-TV) schaffen sollen, um ihn danach bis 30. September 2009 stichtagsbezogen einführen zu können. Nach § 2 Abs. 2 ERA-TV erfolgt die Eingruppierung der Arbeitnehmer „aufgrund der gesamten übertragenen Arbeitsaufgabe” und ist „zur Bewertung der Arbeitsaufgabe eine ganzheitliche Betrachtung der Anforderungen vorzunehmen”. Nach § 2 Ziff. 4 Abs. I S. 1 ERA-TV bieten die tariflichen Orientierungsbeispiele, die im Anhang zu diesem Tarifvertrag aufgeführt sind, Anhaltspunkte für die Eingruppierung.
Die Beklagte hat im Jahr 2006 die unternehmerische Entscheidung getroffen, in ihrem Betrieb den ERA-TV zum 1. Januar 2007 einzuführen und mit ihrem Betriebsrat am 12. Oktober 2006 eine entsprechende „Rahmen-Betriebsvereinbarung über die Einführung der Tarifverträge zum ‚Entgelt-Rahmenabkommen’ (ERA)” (künftig: ERA) geschlossen, nach dessen § 8 die Betriebsparteien alle Vorbereitungen treffen, um eine Umstellung der Entgelte zum 1. Januar 2007 zu ermöglichen.
In § 1 Ziff. 3. Abs. II lit. d) des Manteltarifvertrages für die Angestellten der bayerischen Metall- und Elektroindustrie – Stand: 1. Juli 2002 – (künftig: MTV-Angestellte) ist geregelt, dass nicht als Angestellte dieses Tarifvertrages „sonstige Angestellte gelten, deren Gehalt auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen des höchsten Tarifsatzes der Gruppe VII um 25 v. H. hinausgehend geregelt ist”.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 hat die Beklagte ihren Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung des Klägers angehört.
Dieser hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 dieser Kündigung widersprochen. Er hat auch der von der Beklagten verlangten Zustimmung zur neuen Eingruppierung, Versetzung und „Ent...