Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang gem. § 613 a BGB. Identität des Betriebsteils im Bereich der Organisationsform
Leitsatz (amtlich)
Im Hinblick auf die Arbeitsorganisation fehlt es an der Identität des durch Rechtsgeschäft übergegangenen Betriebsteils im Sinne des § 613 a BGB, wenn beim – alten – Arbeitgeber der Vertrieb, in dem der Arbeitnehmer tätig war, durch Arbeitnehmer organisiert war und beim „übernehmenden” Unternehmen durch ein System von freien Handelsvertretern organisiert ist.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 15.07.1998; Aktenzeichen 32 Ca 09738/96) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.07.1997 – 32 Ca 09738/96 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung nur noch darüber, ob infolge einer seitens der Beklagten dem Kläger ausgesprochenen ordentlichen Änderungskündigung die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sowie eine weiters ausgesprochene ordentliche Beendigungskündigung unwirksam ist; darüberhinaus verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung seiner Vergütung für einen bestimmten Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist der zuletzt ausgesprochenen Beendigungskündigung.
Der am … geborene Kläger ist seit 2. Mai 1988 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Bei dieser waren mehr als 20 Arbeitnehmer tätig, im Außendienst zusammen mit dem Kläger 7.
Seine Vergütung setzte sich vor der angegriffenen Änderungskündigung zuletzt aus einem Festgehalt von monatlich DM 4.000,– brutto und Provisionen auf den von ihm erzielten Umsatz zusammen; er erhielt darüberhinaus eine Spesenpauschale von monatlich DM 200,–.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 1996 eine ordentliche Änderungskündigung und mit Schreiben vom 14. Februar 1997 eine Beendigungskündigung zum 31. Mai 1997 ausgesprochen.
Am 13. Februar 1997 hat sie mit der Fa. … einen Exklusivvertrag abgeschlossen, wonach dieses Unternehmen ab 1. April 1997 den Alleinvertrieb ihrer Produkte übernimmt. Dabei handelt es sich um ein reines Vertriebsunternehmen, das seinen Außendienst allein über selbständige Handelsvertreter organisiert.
Im Termin vom 25. Juni 1997 vor dem Arbeitsgericht München haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, in dem alle Streitgegenstände erledigt worden sind bis auf die erwähnte ordentliche Änderungskündigung und Beendigungskündigung sowie den Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist der Beendigungskündigung.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, die ihm mit Schreiben vom 15. Mai 1996 angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen seien sozial ungerechtfertigt; auch die später ausgesprochene ordentliche Beendigungskündigung mit Schreiben vom 14. Februar 1997 sei sozial ungerechtfertigt, weil die von der Beklagten behaupteten betrieblichen Gründe nicht vorlägen; im übrigen sei sie gem. § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam, weil sie wegen des rechtsgeschäftlichen Übergangs eines Betriebes oder Betriebsteils, nämlich der Vertriebsabteilung – Außendienst – auf ein anderes Unternehmen, die …, ausgesprochen worden sei. Da die vorgenannten Kündigungen rechtsunwirksam seien, schulde ihm die Beklagte seine Vergütung in der Höhe wie vor Ausspruch der Änderungskündigung vom 15. Mai 1996 nach Ablauf der Kündigungsfrist der Beendigungskündigung zum 31. Mai 1997.
Dem hat die Beklagte entgegengehalten, … die geänderten Arbeitsbedingungen, die die Beklagte ihm mit ihrer Änderungskündigung vom 15. Mai 1996 angeboten habe, seien sozial gerechtfertigt, weil betriebsbedingt durch die negative Umsatzentwicklung in der Vergangenheit die ordentliche Beendigungskündigung vom 14. Februar 1997 sei deshalb sozial gerechtfertigt, weil es bei ihr keine Vertriebsabteilung mehr gebe. Der Kläger habe es abgelehnt, bei der Fa. … als selbständiger Handelsvertreter zu arbeiten. Ein Betriebsübergang i. S. des § 613 a Abs. 1 BGB liege gar nicht vor, weshalb auch die Folgen des § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB nicht eintreten konnten. Im Folge der Wirksamkeit der Beendigungskündigung vom 14. Februar 1997 zum 31. Mai 1997 sei auch der Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit danach unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 15. Juli 1997, das dem Kläger am 27. Oktober 1997 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen.
Dagegen hat der Kläger mit einem am 25. November 1997 am Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit einem hier am 27. November 1997 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags führt er insbesondere zur Beendigungskündigung noch aus …, er hätte „davon gehört, daß inzwischen bereits offenbar eine vorzeitige Wiederbeendigung des V...