Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 20.08.1996; Aktenzeichen 4 BV 7/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 20.08.1996, 4 BV 7/95, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Betriebsrat begehrt Erstattung der Seminarkosten in Höhe von 1.250,00 DM für eine Schulungsveranstaltung vom 08.05.1995 bis 12.05.1995, an der der beteiligte Arbeitnehmer … teilgenommen hat.
Der beteiligte Arbeitnehmer ist mit Unterbrechungen (06.04.1990 bis 31.08.1992 und 14.04.1994 bis 06.05.1994) seit dem 29.04.1986 Betriebsratsmitglied. Bis 1994 bestand ein neunköpfiger Betriebsrat, seitdem besteht der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern. In den Jahren 1987, 1988, 1989 und 1993 hat der beteiligte Arbeitnehmer an Schulungsveranstaltungen zum Betriebsverfassungsgesetz, zur Arbeitssicherheit, zur EDV und Mitbestimmung teilgenommen. Auf die Auflistung im Arbeitgeberschriftsatz vom 14.09.1995, Bl. 21 und 22 d. A., wird Bezug genommen. Vom 04.10. bis 07.10.1994 besuchte er ein Einführungsseminar zum Betriebsverfassungsgesetz (Themenplan Bl. 34 d. A.). Vom 20.03. bis 24.03.1995 besuchte er die Seminarveranstaltung „Aufgaben und Rechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BR II)”. Auf den Inhalt der Seminarausschreibung, die ursprünglich für April erfolgte, wird Bezug genommen, Bl. 35 d. A. Mit Schreiben vom 14.03.1995 (Bl. 36 d. A.) teilte der Betriebsrat der Personalabteilung mit, er habe in der Sitzung vom 09.03.1995 die Entsendung der Betriebsratsmitglieder … zu einem Fortbildungsseminar mit dem Thema Informationsbeschaffung/Wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend § 106 BetrVG ff. beschlossen. Der Mitteilung war beigefügt das „37,6 – Seminar – Info” mit dem Seminartitel „Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten”. Auf dessen Inhalt, Bl. 37 d. A., wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.03.1995 (Bl. 38 d. A.) stimmte der Arbeitgeber der Teilnahme des Herrn … zu, weil dieser Mitglied im Wirtschaftsausschuß sei. Für die übrigen Benannten lehnte er Kostenübernahme ab.
Die drei Betriebsratsmitglieder nahmen an dem streitigen Seminar teil, der Arbeitgeber erstattete die Kosten des Herrn … und verpflichtete sich im erstinstanzlichen Teilvergleich vom 20.08.1996 zur Erstattung der Kosten für die Teilnahme des Arbeitnehmers … stellvertretendes Wirtschaftsausschußmitglied.
Der Betriebsrat hat vorgetragen, auch die Schulung des beteiligten Arbeitnehmers … sei erforderlich gewesen. Bei dem streitigen Seminar habe es sich um ein Aufbauseminar gehandelt, was auf die vorausgegangenen Schulungsveranstaltungen Einführung zum Betriebsverfassungsgesetz und Betriebsverfassungsgesetz II a (durchgeführt im Oktober 1994 und im März 1995) aufbaue. Vermittelt worden seien allgemeine betriebsverfassungsrechtliche Kenntnisse, nur zu einem kleinen Teil Spezialkenntnisse. Die entstandenen Kosten seien ausreichend aufgeschlüsselt. Insoweit hat der Betriebsrat vorgelegt ein Schreiben des Bildungsträgers vom 27.11.1995, Bl. 53 d. A.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) zu verurteilen, für das Seminar vom 08.05. bis 12.05.1995 (Programm Bl. 6 d. A.) an die Bildungsvereinigung „Arbeit und Leben e.V.”, Bahnhofsplatz 22–28, 28195 Bremen. 1.250,00 DM zu zahlen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) zu verurteilen, den Beteiligten zu 4) – Kurt Addicks – von einer Forderung der Bildungsvereinigung „Arbeit und Leben e.V.” in Höhe von 1.250,00 DM freizuhalten.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, das Seminar habe keine erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, drei von sieben Betriebsratsmitgliedern zu einem Spezialseminar anzumelden. Im übrigen seien die Seminarkosten nicht ausreichend spezifiziert.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen. Auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit Beschwerde trägt der Betriebsrat vor, es habe sich um ein Aufbauseminar im Rahmen der allgemeinen Betriebsratsschulung gehandelt. Ab 1995 habe der Bildungsträger das ursprünglich einwöchige Seminar BR II aufgeteilt in zwei einwöchige Seminare 2 a und 2 b. Dies sei erfolgt wegen des umfangreichen Seminarinhalts. In dem hier streitigen Seminar 2 b seien erforderliche Grundkenntnisse vermittelt worden. Zur weiteren Aufschlüsselung der Kosten hat der Betriebsrat vorgelegt ein Schreiben des Bildungsträgers vom 19.12.1996 (Bl. 122 und 123 d. A.). Ergänzend wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung.
Der Betriebsrat beantragt,
den erstinstanzlichen Beschluß abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.
Der Arbeitgeber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, bei dem streitbefangenen Seminar habe es sich um ein solches gehandelt, das Vertiefungsfragen im Bereich wirtschaftlicher Angelegenheiten beinhalte. Daß es sich um ein Vertief...