Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 20.08.1996; Aktenzeichen 4 Ca 411/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 20.08.1996, 4 Ca 411/95, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 890,30 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Vergütung in Höhe von 890,30 DM für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung vom 08.05.1995 bis 12.05.1995.
Der Kläger ist mit Unterbrechungen (06.04.1990 bis 31.08.1992 und 14.04.1994 bis 06.05.1994) seit dem 29.04.1986 Betriebsratsmitglied. Bis 1994 bestand ein neunköpfiger Betriebsrat, seitdem besteht der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern. In den Jahren 1987, 1988, 1989 und 1993 hat der beteiligte Kläger an Schulungsveranstaltungen zum Betriebsverfassungsgesetz, zur Arbeitssicherheit, zur EDV und Mitbestimmung teilgenommen. Auf die Auflistung im Arbeitgeberschriftsatz vom 14.09.1995, Bl. 13 und 14 d. A., wird Bezug genommen. Vom 04.10. bis 07.10.1994 besuchte er ein Einführungsseminar zum Betriebsverfassungsgesetz (Themenplan Bl. 26 d. A.). Vom 20.03. bis 24.03.1995 besuchte er die Seminarveranstaltung „Aufgaben und Rechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BR II)”. Auf den Inhalt der Seminarausschreibung, die ursprünglich für April erfolgte, wird Bezug genommen, Bl. 27 d. A. Mit Schreiben vom 14.03.1995 (Bl. 28 d. A.) teilte der Betriebsrat der Personalabteilung mit, er habe in der Sitzung vom 09.03.1995 die Entsendung der Betriebsratsmitglieder Addicks (Kläger), Grewe und Kaphingst zu einem Fortbildungsseminar mit dem Thema Informationsbeschaffung/Wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend § 106 BetrVG ff. beschlossen. Der Mitteilung war beigefügt das „37,6 – Seminar – Info” mit dem Seminartitel „Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten”. Auf dessen Inhalt, Bl. 29 d. A., wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.03.1995 (Bl. 30 d. A.) stimmte der Arbeitgeber der Teilnahme des Herrn Grewe zu, weil dieser Mitglied im Wirtschaftsausschuß sei. Für die übrigen Benannten lehnte er Kostenübernahme ab.
Die drei Betriebsratsmitglieder nahmen an dem streitigen Seminar teil, der Arbeitgeber erstattete die Kosten des Herrn … und verpflichtete sich im erstinstanzlichen Teilvergleich vom 20.08.1996 zur Erstattung der Kosten für die Teilnahme des Arbeitnehmers Kaphingst, stellvertretendes Wirtschaftsausschußmitglied.
Der Kläger hat vorgetragen, auch seine Schulung sei erforderlich gewesen. Bei dem streitigen Seminar habe es sich um ein Aufbauseminar gehandelt, was auf die vorausgegangenen Schulungsveranstaltungen Einführung zum Betriebsverfassungsgesetz und Betriebsverfassungsgesetz II a (durchgeführt im Oktober 1994 und im März 1995) aufbaue. Vermittelt worden seien allgemeine betriebsverfassungsrechtliche Kenntnisse, nur zu einem kleinen Teil Spezialkenntnisse.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn an restlicher Arbeitsvergütung für den Monat Mai 1995 890,30 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 12.06.1995 zu zahlen.
Die Beklage hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, das Seminar habe keine erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, drei von sieben Betriebsratsmitgliedern zu einem Spezialseminar anzumelden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung trägt der Kläger vor, es habe sich um ein Aufbauseminar im Rahmen der allgemeinen Betriebsratsschulung gehandelt. Ab 1995 habe der Bildungsträger das ursprünglich einwöchige Seminar BR II aufgeteilt in zwei einwöchige Seminare 2 a und 2 b. Dies sei erfolgt wegen des umfangreichen Seminarinhalts. In dem hier streitigen Seminar 2 b seien erforderliche Grundkenntnisse vermittelt worden. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des bezeichneten Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als restliche Arbeitsvergütung für den Monat Mai 1995 DM 890,30 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 12.06.1995 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, bei dem streibefangenen Seminar habe es sich um ein solches gehandelt, das Vertiefungsfragen im Bereich wirtschaftlicher Angelegenheiten beinhalte. Daß es sich um ein Vertiefungsseminar handele, gehe aus der Ausschreibung hervor, neben den Betriebsratsmitgliedern … sei dann aber die Schulung eines dritten Betriebsratsmitglieds nicht erforderlich gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend einen Vergütungsanspruch verneint.
Nach § 37 Abs. 6, Abs. 2 BetrVG hat der Arbei...