Verfahrensgang
ArbG Hannover (Beschluss vom 02.12.1994; Aktenzeichen 1 BV 12/94) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hannover vom 02.12.1994, Az. 1 BV 12/94, abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Betriebsrat bei der Einstellung und Beschäftigung der Arbeitnehmer
(zugewiesene Beamte/binnen gemäß § 12 II DBGrG) in den bzw. dem Betrieb Geschäftsbereich … gemäß §§ 99 ff BetrVG zu beteiligen ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Beteiligter zu 1) und Antragsteller ist der für den Betrieb Geschäftsbereich Nahverkehr/Regionalbereich Niedersachsen (im folgenden Betrieb) der Beteiligten zu 2), der Deutschen Bahn AG, (im folgenden Arbeitgeber) gewählte Betriebsrat (im folgenden Betriebsrat).
In diesem Betrieb sind ab dem 01.07.1994 die Mitarbeiter … eingesetzt worden, bei denen es sich um Beamte handelt, die als Beamte des Bundeseisenbahnvermögens mit der handelsregisterlichen Eintragung der … ab 05.01.1994 gemäß § 12 II DBGrG zunächst der zentralen Personalabteilung ZPB 6, die zum Betrieb „Beauftragter der Konzernleitung” – Zentralbereich der Geschäftsführung (im folgenden ZPB 6) gehört, zugewiesen waren.
Diesen und einer Vielzahl vergleichbarer Vorgänge liegt ein sogenanntes „Umklappungskonzept” zugrunde, nach dem zum 01.07.1994 die Aufgaben und Kompetenzen des Personaldienstes auf die Regionalbereiche übergegangen und die im Personaldienst beschäftigten Mitarbeiter entsprechend „übergeleitet” worden sind.
Zu diesen Maßnahmen hat der Arbeitgeber die Zustimmung des bei der Dienststelle … gebildeten Besonderen Personalrats beantragt und erhalten.
Der Betriebsrat ist über die geplanten Maßnahmen in einem Gespräch vom 23.06.1994 sowie mit Schreiben vom 27.06.1994 unterrichtet worden. Dabei wird in dem Schreiben vom 27.06.1994 ausdrücklich erklärt, daß das „Umklappen” weder Versetzung noch Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG sei und die Information des Betriebsrats lediglich im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit erfolge.
Mit Schreiben vom 05.07.1994 hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG für sich in Anspruch genommen.
Daraufhin hat der Arbeitgeber mit Schreiben vom 12.07.1994, das beim Betriebsrat am 13.07.1994 eingegangen ist, „gemäß § 99 I BetrVG ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” die Zustimmung des Betriebsrats zur Überleitung der Mitarbeiter… beantragt.
Mit Schreiben vom 20.07.1994 hat der Betriebsrat die Zustimmung verweigert.
Daraufhin hat der Arbeitgeber die Maßnahmen vorläufig durchgeführt und nach der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats hierzu gemäß § 100 II 3 BetrVG beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Maßnahmen und die Feststellung beantragt, daß die Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen seien.
Das Verfahren (Az. 1 BV 16/94 a Arbeitgericht Hannover/14 TaBV 19/95 LAG Niedersachsen) ist in der Beschwerdeinstanz durch folgenden Vergleich beendet worden:
- Der Betriebsrat stimmt der vorläufigen Weiterbeschäftigung der Beschäftigten… bis zum… rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 14 TaBV 13/95 zu.
- Der Arbeitgeber verpflichtet sich, hinsichtlich der Beschäftigten… Verfahren nach §§ 99 f. BetrVG unverzüglich für den Fall einzuleiten, daß hinsichtlich der Einstellung von der … zugewiesenen Beamten in den Betrieb Geschäftsbereich Nahverkehr/Regionalbereich Niedersachsen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in den Verfahren 14 TaBV 13/95 rechtskräftig festgestellt wird.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Betriebsrat geltend gemacht: Bei der Überleitung der Mitarbeiter… in den Betrieb handele es sich um seiner Mitbestimmung unterliegende personelle Einzelmaßnahmen. Im Rahmen der seitens des Arbeitsgebers vorsorglich eingeleiteten Zustimmungsverfahren könne seine Zustimmung bereits deshalb nicht als erteilt gelten, weil der Arbeitgeber ihn nicht ausreichend unterrichtet habe.
Der Betriebsrat hat beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die Einstellung und Beschäftigung der Arbeitnehmer … in den(m) Betrieb „Geschäftsbereich Nahverkehr/Regionalbereich Niedersachsen” aufzuheben.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber hat geltend gemacht, daß hinsichtlich des Einsatzes der beamteten Mitarbeiter… im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestehe, da insoweit ausschließlich der Besondere Personalrat zuständig sei, außerdem gelte die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt, da er im Rahmen des vorsorglich durchgeführten Zustimmungsverfahrens nicht ordnungsgemäß widersprochen habe.
Das Arbeitsgericht, aus dessen Entscheidung im übrigen verwiesen wird, hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß dem Betriebsrat für die Zuweisung der beamteten Mitarbeiter … ein Mitbestimmungsrecht nicht zustehe, da insoweit ein ausschließliches Mitbestimmungsrecht des Besonderen Personalrats gemäß § 17 II 1 DBGrG bestehe.
Mit der Beschwerde macht Betriebsrat weiterhin geltend, daß es sich bei der Zuweisung der beamteten M...