Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Beschluss vom 30.08.1996; Aktenzeichen 3 BV 5/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Göttingen vom 30.08.1996 Az. 3 BV 5/96 abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte A. ist im … Göttingen der Arbeitgeberin ab dem 01.09.1993 mit einer im Ausbildungsvertrag vorgesehen Ausbildungszeit von 3 Jahren zum … mathematisch-technischen Assistenten ausgebildet worden.
Am 11.01.1995 wurde der Beteiligte A. in die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt.
Mit Schreiben vom 24.11.1995 teilte die Arbeitgeberin dem Beteiligten A. mit, daß sie sich wegen einschneidender Personalmaßnahmen nicht in der Lage sehe, ihn nach einer erfolgreichen Abschlußprüfung, die für März 1996 erwartet wurde, in ein Arbeitverhältnis zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 05.03.1996 bewarb der Beteiligte A. sich um eine Stelle als mathematisch-technischer Assistent für die Zeit nach dem Abschluß seiner Ausbildung.
In dem Schreiben heißt es u. a.:
Nach Abschluß meiner Ausbildung würde ich gerne weiterhin bei der … arbeiten. Besonders möchte ich auf mein Amt als Jugend- und Auszubildendenvertreter und auf mein Recht der Weiterbeschäftigung gemäß § 78 a Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetz hinweisen.
Bitte berücksichtigen Sie meine Einberufung zum Zivildienst zum 1.4.1996 für die Dauer von 13 Monaten.
Am 27.03.1996 bestand der Beteiligte A. die Abschlußprüfung.
Am 01.04.1996 trat er für die Zeit bis zum 30.04.1997 seinen Zivildienst an.
Entsprechend ihrem Schreiben vom 24.11.1995 hat die Arbeitgeberin Ende März 1996 keinen der im Forschungszentrum Göttingen ausgebildeten mathematisch-technischen Assistenten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, zu diesem Zeitpunkt sind entsprechende freie Arbeitsplätze im Forschungszentrum Göttingen nicht vorhanden gewesen.
Ende März 1996 gab es in anderen Betrieben der Arbeitgeberin freie Arbeitsplätze für mathematisch-technische Assistenten, die zur Besetzung ausgeschrieben waren, so u. a. 3 unbefristete Stellen am … in Berlin Adlershof.
Mit ihrem beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangenen Antrag vom 09.04.1996 hat die Arbeitgeberin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Bet. A. beantragt.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Eine Weiterbeschäftigung des Bet. A. sei ihr nicht zumutbar, da es im Forschungszentrum Göttingen freie Arbeitsplätze für mathematisch-technische Assistenten nicht gebe und sie dementsprechend in Göttingen keinen der Auszubildenden des Zweiges mathematisch-technischer Assistent auf Dauer übernommen hätte. Sie habe den früheren Auszubildenden lediglich eine kurzfristige Übergangsbeschäftigung von bis zu 6 Monaten anbieten können, was der Bet. A. nicht in Anspruch genommen hätte. Auch in anderen Forschungszentren ausgeschriebenen Stellen habe der Bet. A. sich nicht beworben und auch nicht bewerben wollen, vielmehr hätte er erklärt, „eine Stelle in Göttingen haben zu wollen” (Beweis: Zeugnis J.).
Der Bet. A. hat demgegenüber geltend gemacht, daß er … hinsichtlich einer Tätigkeit außerhalb von Göttingen erstmals in der zweiten Hälfte Juli 1996 angesprochen worden sei; dabei habe er auf die telefonische Anfrage, ob er nur in Göttingen beschäftigt werden wolle, erwidert, daß dies sicherlich schön wäre, er aber auch willens und bereit sei, anderen Orts eingesetzt zu werden.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit der Begründung stattgegeben, daß die Prüfung der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung gemäß § 78 a IV BetrVG auf den Beschäftigungsbetrieb Forschungszentrum Göttingen beschränkt sei, in dem eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Bet. A. nicht bestanden hätte.
Mit der Beschwerde macht der Betriebsrat geltend, daß bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Rahmen von § 78 a IV BetrVG auch andere Betriebe des Arbeitgebers einzubeziehen seien, wo freie, zu besetzende Arbeitsplätze für mathematisch-technische Assistenten vorhanden gewesen seien.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluß des Arbeitsgerichts Göttingen vom 30.08.1996 Az. 3 BV 5/96 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluß und vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Prüfung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen von § 78 a BetrVG auf den Beschäftigungsbetrieb begrenzt sei, da nur bei einer … Beschäftigung in diesem Betrieb das Amt als Jugend- und Auszubildendenvertreter ausgeübt werden könne. Sie meint, eine unternehmensweite Berücksichtigung von Übernahmewünschen von JAV-Mitgliedern würde eine Stellenplanung in den einzelnen Betrieben unmöglich machen, wobei hinsichtlich des Bet. A. der anstehende Zivildienst hinzukomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Anhörung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
II.
Die Be...