Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschluss einer Härtefallregelung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr. Unbegründete Feststellungsklage einer Bürokraft bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Verbindlichkeit eines Angebots zum Abschluss eines Änderungsvertrages
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Vereinbarung über den Abschluss einer Härtefallregelung ist weder durch den Schriftwechsel der Parteien im Jahr 2012 noch in dem Personalgespräch des Klägers mit seinem Vorgesetzten abgeschlossen worden.
2. Bei § 11 TVUmBw handelt es sich nach dem Wortlaut um eine Kannbestimmung. Es besteht deshalb kein Rechtsanspruch auf eine Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw.
Leitsatz (redaktionell)
1. Teilt der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin "zu Ihrer Information und für die weitere Personalplanung" schriftlich mit, dass er "beabsichtige, ab März 2013 den o.a. Tarifvertrag - Härtefallregelung in Anspruch" zu nehmen, kann bereits der Verwendung des Wortes "beabsichtige" entnommen werden, dass mit diesem Schreiben noch nicht ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Änderungsvertrages abgegeben werden soll.
2. Einem langjährigen Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ist bekannt, dass für die Arbeitgeberin eine rechtliche Verpflichtung grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden Verträge, Gesetze und Tarifverträge in Betracht kommt, da die öffentliche Arbeitgeberin dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist; eine rechtliche Verpflichtung zum Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 TV-UmBw besteht für die Arbeitgeberin jedoch nicht.
Normenkette
BGB § 242; TV UmBw § 11; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nrn. 2, 4; BGB § 611 Abs. 1; TV-UmBw § 11
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 07.10.2014; Aktenzeichen 7 Ca 144/14 Ö) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.10.2014, 7 Ca 144/14 Ö, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) sowie über die Wirksamkeit einer Versetzung.
Der am 0.0.1958 geborene, schwerbehinderte Kläger ist seit 1981 in der Zivilverwaltung der Bundeswehr beschäftigt und wurde zuletzt im Kreiswehrersatzamt C-Stadt als Bürokraft (Bearbeiter Wehrüberwachung/KDV-Scanner/Indizierer) eingesetzt. Er bezieht aufgrund eines Bewährungsaufstieges eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD. Dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegt der Arbeitsvertrag vom 01.01.1985 (Bl. 67 d.A.) nach dessen § 4 Änderungen nur wirksam sind, wenn sie schriftlich von der zuständigen personalbearbeiteten Dienststelle vereinbart werden.
Nachdem der Kläger erfahren hatte, dass die Beklagte im Zuge einer ihrer Strukturreformen die Kreiswehrersatzämter auflösen wird, teilte er der Beklagten mit Schreiben vom 07.03.2012 (Bl. 27 d. A.) Folgendes mit:
Zu Ihrer Information und für die weitere Personalplanung teile ich mit, dass ich beabsichtige, ab März 2013 den o.a. Tarifvertrag - Härtefallregelung in Anspruch nehmen möchte.
Der in Bezug genommene Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 11 TV UmBw Härtefallregelung
(1) Kann einer/einem Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1, die/der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes
a)
das 55. Lebensjahr vollendet hat, frühestens zehn Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann, und
b)
eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat,
kein Arbeitsplatz nach § 2 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vereinbart werden,
kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl im gegenseitigen Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre.
...
(9) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt ferner,
...
c) wenn der/dem Beschäftigten eine zumutbare Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst. a angeboten wird (Reaktivierung).
Die Beklagte übersandte dem Kläger folgende Unterlagen mit der Bitte, diese zu unterzeichnen und zurückzusenden:
- "Belehrung vor Abschluss einer Vereinbarung über die Anwendung der Härtefallregelung gem. § 11 TVUmBw" (Bl. 28-29 d. A.),
- "Einverständniserklärung zur Übe...