Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Härtefallregelung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr bei Angebot eines zumutbaren Arbeitsplatzes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
Leitsatz (amtlich)
Für die tarifvertraglichen Voraussetzungen auf Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw ist allein auf den gegenwärtigen Zeitpunkt abzustellen. Der Anspruch ist nicht gegeben, wenn dem Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 a TVUmBw angeboten worden ist.
Normenkette
TVUmBw § 11; TV-UmBw §§ 11, 3 Abs. 4 S. 3 Buchst. a
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 07.10.2014; Aktenzeichen 7 Ca 167/14 Ö) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.10.2014 - 7 Ca 167/15 Ö - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage macht der Kläger Rechte aus der Härtefallregelung des § 11 TVUmBw geltend und wendet sich darüber hinaus gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Versetzung.
Der am 00.00.1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1984 als Angestellter in der Zivilverwaltung tätig. Der zuletzt am 02.11.1989 geschlossene Arbeitsvertrag der Parteien enthält unter § 4 folgende Regelung: "Änderungen dieses Arbeitsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle vereinbart werden." Zunächst war der Kläger im Kreiswehrersatzamt B-Stadt als Bürokraft tätig. Die Parteien wenden aufgrund beiderseitiger Vereinbarung den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) an. Ebenfalls findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der "Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw)" vom 18.07.2001 in der Fassung des 3. Änderungsvertrages vom 10.12.2010 Anwendung, hinsichtlich des Wortlautes wird auf Bl. 47 bis 64 der Akte Bezug genommen.
Nachdem der Kläger von der Auflösung der Kreiswehrersatzämter erfahren hatte, teilte er mit Schreiben vom 12.04.2012 mit, dass er beabsichtige, die Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte sandte den ihm sodann mehrere Unterlagen zu mit der Bitte, diese zu unterzeichnen und an sie zurückzusenden. Es folgte ein Schriftwechsel der Parteien.
Am 31.10.2012 führte der Kläger mit drei anderen auf vergleichbaren Dienstposten beschäftigten Arbeitnehmern mit dem Leiter des Personalwesens für den einfachen und mittleren Dienst der Zivilangestellten, dem ROAR Dewindenat ein Personalgespräch. Die näheren Einzelheiten dieses Personalgespräches sind streitig.
Sodann beschäftigte die Beklagte den Kläger mit Rest- und Übergangsarbeiten. Mit Schreiben vom 20.03.2012 versetzte sie ihn zum 01.04.2012 in das Bundeswehrdienstleistungszentrum in B-Stadt auf den Dienstposten einer Bürokraft. Dieser Dienstposten ist ebenso wie der frühere Dienstposten des Klägers nach der Entgeltgruppe 5 TVÖD bewertet. Die Beklagte zahlte weiterhin an den Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVÖD, die der Kläger zuletzt aufgrund des Bewährungsaufstieges erhalten hatte. Zu seinen Aufgaben gehört es, für hochrangige Offiziere Dienstreisen einschließlich Übernachtungsangelegenheiten zu buchen.
Der Kläger ist ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 40. Rückwirkend ab dem 14.03.2014 stellte ihn die Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen mit Bescheid vom 19.06.2014 gleich.
Mit seiner Klage hat der Kläger ist erster Linie die Feststellung begehrt, eine Härtefallregelung nach § 11 des TVUmBw sei bereits abgeschlossen worden, hilfsweise habe er einen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung und darüber hinaus macht er geltend, ihm sei die neue Tätigkeit, die er aufgrund der Versetzung ausführen müsse, nicht zuzumuten.
Er hat beantragt,
a) festzustellen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) vom 18.07.2001 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 10.12.2010 zustande gekommen ist, wodurch im gegenseitigen Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart worden ist und wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich netto mindestens 1.361,00 € unter Berücksichtigung eines Zahlungs-Bruttos von mindestens 2.140,50 € ohne Gegenleistung des Klägers zu zahlen sind,
b) die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 11 TVUmBw mit sofortiger Wirkung anzunehmen, um dadurch einen Verzicht im gegenseitigen Einvernehmen auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) zu vereinbaren, wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich netto mindestens 1.361,00 € unter Berücksichtigung einer Zahlungs-Brut...