Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Eingruppierung eines Feldinstandhalters. Eingruppierung eines "Feldinstandhalters" aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat ein von den Betriebsparteien in einer Gesamtbetriebsvereinbarung ("Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze") im Zusammenhang mit einem Tätigkeitsbeispiel verwendeter Begriff ("Betreiben" von BSS-Komponenten) im technischen Bereich keinen eindeutigen Inhalt und wird er insbesondere auch nicht in DIN-Normen verwandt, ist auf die Erfüllung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals abzustellen ("bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsbereiches, d. h.: administriert, analysiert, plant, berät").
2. Bauen Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf ("Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK-Ausbildung" und "Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusätzlich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind"), genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit, da sich allein aus deren Betrachtung keine Rückschlüsse darauf ziehen lassen, ob sich die Tätigkeit (eines "Feldinstandhalters") nach der einen Gehaltsgruppe aus derjenigen einer anderen Gehaltsgruppe hervorhebt; diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten", und setzt daher einen Tatsachenvortrag voraus, der erkennen lassen muss, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der niedrigeren Vergütungsgruppe erfassten Tätigkeit hervorhebt und damit einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlaubt.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77
Verfahrensgang
ArbG Verden (Aller) (Entscheidung vom 06.09.2012; Aktenzeichen 3 Ca 6/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Verden vom 6. September 2012 - 3 Ca 6/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des ArbG Verden vom 5. Januar 2012 - Ba 51/11 - wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 22.406,48 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- auf monatlich jeweils € 313,73 brutto seit dem
31.01.2006,
28.02.2006,
31.03.2006,
30.04.2006,
31.05.2006,
30.06.2006
- auf monatlich jeweils weitere € 269,69 brutto seit dem
31.07.2006 |
31.08.2006 |
30.09.2006 |
31.10.2006 |
30.11.2006 |
31.12.2006 |
31.01.2007 |
28.02.2007 |
31.03.2007 |
30.04.2007 |
31.05.2007 |
30.06.2007 |
31.07.2007 |
31.08.2007 |
30.09.2007 |
31.10.2007 |
30.11.2007 |
31.12.2007 |
31.01.2008 |
29.02.2008 |
31.03.2008 |
30.04.2008 |
31.05.2008 |
30.06.2008 |
31.07.2008 |
31.08.2008 |
30.09.2008 |
31.10.2008 |
30.11.2008 |
31.12.2008 |
31.01.2009 |
28.02.2009 |
31.03.2009 |
30.04.2009 |
31.05.2009 |
30.06.2009 |
31.07.2009 |
31.08.2009 |
30.09.2009 |
31.10.2009 |
30.11.2009 |
31.12.2009 |
31.01.2010 |
28.02.2010 |
31.03.2010 |
30.04.2010 |
31.05.2010 |
30.06.2010 |
- auf monatlich jeweils weitere € 282,08 seit dem
31.07.2010 |
31.08.2010 |
30.09.2010 |
31.10.2010 |
30.11.2010 |
31.12.2010 |
31.01.2011 |
28.02.2011 |
31.03.2011 |
30.04.2011 |
31.05.2011 |
30.06.2011 |
31.07.2011 |
31.08.2011 |
30.09.2011 |
31.10.2011 |
30.11.2011 |
31.12.2011 |
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- auf weitere € 269,69 brutto seit dem 31.12.2006,
- auf weitere € 277, 18 brutto seit dem 31.12.2007,
- auf weitere € 277, 18 brutto seit dem 31.12.2008,
- auf weitere € 277, 18 brutto seit dem 31.12.2009,
- auf weitere € 282,08 brutto seit dem 31.12.2010,
- auf weitere € 282,08 brutto seit dem 31.12.2011
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1/5, der Kläger zu 4/5 mit Ausnahme der Kosten, die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheids entstanden sind. Diese Mehrkosten hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und in diesem Zusammenhang über Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011.
Der am 00.00.1979 geborene Kläger trat auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 5. Januar 2001 mit Wirkung vom 1. April 2001 als Feldinstandhalter im Bereich A. mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.900,00 DM in die Dienste der B. GmbH & Co. KG. Entsprechend den Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30. Juni 2000 (künftig: GBV GSE) war der Kläger in der Gehaltsgruppe C eingruppiert. Zum 1. März 2007 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über.
In der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" sowie der Anlage 2.4 der GBV GSE heißt es auszugsweise:
3. Eingruppierung
Die Eingruppierung von MA wird anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren
- Tätigkeitsmerkmalen
- sowie Tätigkeitsbeispielen
durchgeführt (s. Anlagen 2 - 2.5).
Die Gehaltsfindung wird innerhalb der...