Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Urteil vom 28.10.1994; Aktenzeichen 3 Ca 717/93 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 28. Oktober 1994 – 3 Ca 717/93 E – geändert.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab 16. Oktober 1993 anstelle gewährter Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV a Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT nebst 4 % Zinsen auf die Nettodifferenzbeträge ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab 16. Oktober 1993 Vergütung aus der Vergütungsgruppe II a anstelle gewährter Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen. Die Klägerin – staatlich geprüfte Erzieherin und graduierte Sozialpädagogin, die am 13. März 1987 die Prüfung für pädagogische Mitarbeiter an Einrichtungen für geistig behinderte Kinder und … Jugendliche abgelegt hat, – ist als Lehrerin an der … Sonderschule für geistig Behinderte, in … tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen und den Eingruppierungserlassen des Niedersächsischen Kultusministers in der jeweils geltenden Fassung. Seit dem 13. März 1993 erhält die Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe II a BAT.
Mit Schreiben vom 27. September 1993 (Fotokopie Bl. 6 d.A.) beantragte die Klägerin eine Höhergruppierung nach BAT II b. Der Antrag wurde mit Schreiben der Bezirksregierung Braunschweig vom 12. Oktober 1993 (Fotokopie Bl. 7 d.A.) abgelehnt. Eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II a BAT (nicht nach Vergütungsgruppe II b BAT) sei nur möglich, wenn die Klägerin die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen hätte. Nach dem anzuwendenden Eingruppierungserlaß werde die Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe wesentlich durch die Ausbildungsvoraussetzungen bestimmt.
Die Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe II a BAT, mindestens aber aus der Vergütungsgruppe III BAT zu, während das beklagte Land die Klägerin für richtig eingruppiert hält. Zur Darstellung der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 28. Oktober 1994 (Bl. 50 bis 59 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und den Streitwert auf 28.000,– DM festgesetzt.
Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, aus dem Eingruppierungserlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 11.04.1986 ergebe sich für die Klägerin keine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III b (gemeint ist offenbar: II a) BAT. Vielmehr entspreche die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT der Ziffer 24 des Eingruppierungserlasses.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete die willkürliche, d. h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, in vergleichbarer Lage befindlichen; es sei das Verbot der sachfremden Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung; im allgemeinen sei eine Schlechterstellung dann nicht sachfremd, wenn für sie billigenswerte Gründe beständen.
Es befänden sich – insoweit sei der Klägerin beizustimmen – Lehrer mit und ohne wissenschaftlichen Hochschulabschluß in vergleichbarer Lage, denn sie übten unstreitig die gleichen Tätigkeiten aus. Es liege auch eine Ungleichbehandlung vor, da sie auf der Grundlage des Eingruppierungserlasses nach unterschiedlichen Vergütungsgruppen bezahlt würden, doch sei diese Differenzierung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der sachliche Grund liege in der unterschiedlichen Ausbildung der Lehrer.
Den Tarifvertragsparteien stehe es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer besonderen Ausbildung, abhängig zu machen. Dies habe seinen Grund darin, da eine qualifizierte Ausbildung eine im allgemeinen vielseitige Verwendung mit sich bringe, welche auch besonders honoriert werden dürfe. In diesem Zusammenhang sei es nicht Aufgabe der Gerichte, auf Zweckmäßigkeit und allgemeine Gerechtigkeitserwägungen zu achten. Wenn eine Pauschalregelung aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes berechtigt sei, so komme es im Einzelfall nicht darauf an, ob die betroffene Person ausnahmsweise trotz fehlender formaler Qualifikation uneingeschränkt gleich gut sei (BAG, AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
Das Vorbringen der Klägerin, sie erledige ihre Arbeit genau so gut wie ihre Kollegen mit Hochschulabschluß, gehe ins Leere. Entscheidend sei, daß sie die für eine Höhergruppierung in...