Leitsatz (amtlich)

Zur Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten bei einem Kommunalen Zweckverband

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; VKA Anlage 1 a Verg.Gr. V b 1 a; VKA Anlage 1 a Verg.Gr. IV b 1 a; VKA Anlage 1 a Verg.Gr. IV a 1 a; VKA Anlage 1 a Verg.Gr. IVa 1 b; VKA Anlage 1 a Verg.Gr. III 1 a; VKA Anlage 1 a Verg.Gr. III 1 b; VKA Anlage 1 a Verg.Gr. II 1 a

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 09.12.1992; Aktenzeichen 1 Ca 67/92 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.09.1995; Aktenzeichen 4 AZR 685/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 9.12.1992 – 1 Ca 67/92 E – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin, die Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT erhält.

Der Beklagte ist ein kommunaler Zweckverband der Stadt und des Landkreises Hannover (Gesetz vom 20.5.1992, Nds. GVBl. S. 153). Er ist zuständig für den öffentlichen Personennahverkehr und Träger der Regionalplanung für das Verbandsgebiet (§ 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20.5.1992, §§ 6, 7 Nieders. Raumordnungsgesetz), sowie mit Zustimmung der Verbandsmitglieder (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.5.1992) für die Wirtschaftsförderung und die Naherholung. Er beschäftigt ca. 130 Mitarbeiter.

Die am 30.9.1961 geborene Klägerin ist … Sie war befristet vom 18.4. bis 31.10.1988 bei dem Beklagten beschäftigt, um eine Konzeption für die Gleichstellungsstelle des Beklagten zu erarbeiten, der seit August 1987 nebenamtlich eine Verwaltungsangestellte mit Gleichstellungsaufgaben betraut hatte. Ende 1988 wies der Beklagte eine Planstelle für eine Gleichstellungsbeauftragte mit Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT aus. Der Beschlußfassung lag die von der Klägerin erarbeitete Konzeption zugrunde (Bl. 96 bis 104 d.A.). Auf die Stellenbeschreibung (Bl. 8 d.A.) bewarb sich die Klägerin mit Erfolg. Sie trat ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte am 1.4.1989 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 3.4.1989 an (Bl. 9 d.A.). Zuvor hatte der Beklagte eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 6.2.1989 erstellt (Bl. 105 bis 108 d.A.) und die am Arbeitsplatz auszuführende Tätigkeit folgendermaßen beschrieben:

Fachbezogene Arbeit

  • Prüfung und Stellungnahmen zu Vorlagen
  • Stellungnahmen zu Maßnahmen der Verwaltung und Alternativvorschläge
  • Erarbeitung eigener Vorschläge

Interne Frauenarbeit

  • Erstellung eines Frauenberichts und regelmäßige Fortschreibung
  • Erarbeitung bzw. Überwachung der Durchführung von Frauenfördermaßnahmen
  • Zusammenarbeit mit dem Personalrat
  • Zusammenarbeit mit den weiblichen Beschäftigten
  • Beteiligung bei Einstellungen

Außenkontakte

  • Zusammenarbeit mit anderen Frauenbeauftragten
  • Kooperation mit relevanten Gruppen, Verbänden, Institutionen

Die Klägerin ist als Gleichstellungsbeauftragte dem Verbandsdirektor des Beklagten unterstellt und keiner Fachabteilung zugeordnet. Ihr werden die Vorlagen der Fachabteilungen zugeleitet. Sie kann dann entscheiden, ob sie zu der Vorlage unter Gleichstellungsgesichtspunkten Stellung nehmen will. Sofern es im Hinblick auf ihre Stellungnahme zu keinem Einverständnis mit der jeweiligen Fachabteilung kommt, entscheidet über die Durchführung die Fachabteilung. Darüber hinaus kann sie an Sitzungen und Veranstaltungen der Gremien des Beklagten teilnehmen und zu gleichstellungsrelevanten Fragen Stellung nehmen. Weiter wirkt sie bei Personalangelegenheiten mit und berät die Mitarbeiterinnen des Beklagten. Schließlich hat die Klägerin im Verlaufe ihrer Tätigkeit eine Reihe von Projekten auf eigene Initiative durchgeführt. Auf den Tätigkeitsbericht (Bl. 21 bis 34 d.A.) und die Dokumentationen der Projekte „Frauen im öffentlichen Personenverkehr” (Bl. 35 bis 49 d.A.), „Frauen abends unterwegs” (Bl. 50 bis 78 d.A.) und „Wohnungsmarktuntersuchung” (Bl. 79 f.d.A.) wird Bezug genommen. Weitere Projekte waren zum Beispiel „Frauen gewinnen Bewegungsfreiheit”, „Projekt Qualifizierung” und ein Diskussionspapier zur Expo 2000.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihre Tätigkeit stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, welcher ohne abgeschlossene, wissenschaftliche Hochschulausbildung grundsätzlich nicht zu leisten sei. Sie übe die typische Stabstätigkeit einer Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung aus. Sie müsse ihre Tätigkeit selbst konzeptionell weiterentwickeln und sich neue Aufgabenbereiche erschließen. Auch müsse sie bei dem Beklagten und seinen Partnern ganz überwiegend Diskussionen und Verhandlungen mit Bediensteten mit Hochschulabschluß führen. Sie hat unter Hinweis auf die von ihr erstellte Arbeitsplatzbeschreibung (B. 16 bis 20 d.A.) behauptet, bei der Zusammenarbeit mit den Fachabteilungen müsse sie sich in die jeweilige Fachmaterie einarbeiten, sie müsse zunächst Literatur studieren und unter Anwendung analytischer Methoden gleichstellungsrelevante Defizite, gesamtgesellschaftliche Konzeptionen und die entsprechenden Konzepte des Beklagten feststellen. Hierbei...

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