Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 9 AZR 767/08
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindungsanspruch bei sicher zur erwartender Rentenminderung. Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs nach § 5 Abs. 7 TV-ATZ
Leitsatz (amtlich)
Die Auslegung der Tarifnorm des § 5 Abs. 7 des TV-ATZ führt zu dem Ergebnis, dass eine bloße ungewisse Möglichkeit der Rentenminderung den Abfindungsanspruch nicht begründet. Die Rentenkürzung muss im Moment der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen bzw. wegen der vorgezogenen Rentenzahlung sicher erwartet werden. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses einen Rentenantrag stellt (so auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Teil IV Altersteilzeit-TV, Erläuterungen 16.13)
Normenkette
Tarifvertrag zur Regelung zur Altersteilzeit im öffentlichen Dienst (TV-ATZ vom 05.05.1998) § 5 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 25.10.2007; Aktenzeichen 11 Ca 346/07 Ö) |
ArbG Hannover (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen 11 Ca 346/07 Ö) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 20.09.2007 – 11 Ca 346/07 Ö – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine tarifliche Abfindungszahlung im Zusammenhang mit einer Altersteilzeitregelung.
Die 1947 geborene Klägerin stand bis zum 28.02.2007 mit der Beklagten – einer Sparkasse – in einem Arbeitsverhältnis. Unter dem 21.12.2001 vereinbarten die Parteien Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum 01.03.2002 bis 28.02.2007, mit dem das Arbeitsverhältnis endete. Die Parteien wenden auf ihr Arbeitsverhältnis unter anderem den Tarifvertrag zur Regelung zur Altersteilzeit (TV-ATZ) vom 05.05.1998 für den öffentlichen Dienst an (Bl. 6 – 13 d. A.). § 5 dieses TV-ATZ hat folgenden Wortlaut:
(Abs. 1 bis 6): (…)
(7) Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Alterteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Vergütung (§ 26 BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb/MTArb-O) ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags bzw. des Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 26 b BMT-G/MBTG-O) und der ständigen Lohnzuschläge, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.”
Nach Abschuss des Altersteilzeitvertrages stritten die Parteien in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren – 2 Ca 755/03 Ö – vor dem Arbeitsgericht Hannover um eine Änderung dieses Altersteilzeitvertrages. Im Rahmen des Berufungsverfahrens in dem vorbezeichneten Rechtsstreit schlossen die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 15.12.2005 im Verfahren 14 Sa 561/05 folgenden
Vergleich:
1.Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit dem Inhalt und in der Weise fortgeführt wird, wie es in dem Altersteilzeitvertrag vom 21.12.2001 vereinbart worden ist.
Hieraus ergeben sich insbesondere, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28.02.2007 beendet werden wird.
2.Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes mit Ablauf des 28.02.2007 entsprechend §§ 9, 10 KSchG 3 Nr. 9 EStG einen Betrag von 15.000,00 EUR brutto zu zahlen.
Dieser Betrag wird zum 01.12.2006 fällig und ist mit der Abrechnung für Dezember 2006 mit auszuzahlen.
Es besteht Einigkeit darüber, dass dieser Abfindungsbetrag unabhängig von etwaigen Abfindungen auf der Grundlage des Altersteilzeittarifvertrages zu zahlen ist und mit einer solchen Abfindung nicht verrechnet werden kann.
3.Es besteht Einigkeit darüber, dass mit dieser Regelung sämtliche etwaigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages vom 21.12.2001 erledigt werden.
4.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.”
Nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 28.02.2007 stellte die Klägerin keinen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie arbeitet seitdem bei einem anderen Arbeitgeber als geringfügig Beschäftigte und erhält daneben Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie gestützt auf § 5 Abs. 7 des TV-ATZ Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 7.535,00 EUR brutto besitze.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.535,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Abfindungsanspru...