Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerplanmäßige Erhöhung. Beitragsbemessungsgrenze. beitragsorientierte Leistungszusage. gespaltene Rentenformel. Leistungszusage. Rentenformel. Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel. Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel bei außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze
Leitsatz (redaktionell)
Legt eine Betriebsvereinbarung über freiwillige soziale Leistungen lediglich fest, dass sich die Versorgungssumme aus der maßgeblichen Grundsumme und der Anzahl der zurückgelegten Dienstjahre ergibt und regelt sie die für die Bestimmung der Versorgungssumme zugrunde zu legende Formel, ohne ausdrücklich auf § 159 SGB VI Bezug zu nehmen oder den Begriff der Beitragsbemessungsgrenze zu verwenden, liegt keine planwidrige Regelungslücke vor; gehen die Betriebsparteien übereinstimmend davon aus, dass die Grundsumme nach einer gespaltenen Beitragsformel bestimmt wird, macht dies die planmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Löhne und Gehälter noch nicht zum Vertragsinhalt sondern ist ebenso wie das ruhegeldfähige Gehalt bloße Bezugs- und Planungsgröße.
Normenkette
BetrAVG § 1; SGB VI § 159; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BGB § 313
Verfahrensgang
ArbG Göttingen (Entscheidung vom 14.03.2012; Aktenzeichen 4 Ca 406/11 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 14. März 2012 - 4 Ca 406/11 B - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 00.00.1958 geborene Kläger trat auf der Grundlage einer schriftlichen Einstellungszusage mit Wirkung vom 1. April 1985 als Sachbearbeiter für Systementwicklung und Programmierung in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A. AG. Auf das Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien fand die Betriebsvereinbarung über freiwillige soziale Leistungen vom 22. Dezember 1980 Anwendung. Im Rahmen eines Betriebsübergangs gingen die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2000 auf die Beklagte über. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 31. August 2006.
Die Betriebsvereinbarung über freiwillige soziale Leistungen bestimmt unter § 16, dass die Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei den Mitarbeitern, die bis zum 30. Juni 1981 in die Dienste des Betriebs getreten sind, durch eine Versorgungszusage erfolgt. Mitarbeiter, die vom 1. Juli 1981 an in den Betrieb eintreten, erhalten nach einer Mindestdienstzeit im Betrieb von 10 Jahren anstelle der Versorgungszusage Leistungen aus einer Direktversicherung. Da bei dem Kläger Vorbeschäftigungszeiten ab dem 1. Dezember 1983 angerechnet wurden, schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten für ihn am 1. Dezember 1993 eine Direktversicherung ab. Dabei handelt es sich um eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall einschließlich einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Das Ablaufalter ist das 65. Lebensjahr des Klägers.
Rechtsgrundlage für den Abschluss der Direktversicherung ist die Betriebsvereinbarung vom 9. März 1987. Gem. Ziff. 3 Buchst. b der Betriebsvereinbarung richtet sich die Höhe des versicherten Kapitals nach der Versorgungssumme, die sich aus der Grundsumme und der Anzahl der zurückgelegten Dienstjahre ergibt. Die Berechnung der Grundsumme selbst ist in der Betriebsvereinbarung nicht geregelt. Sie war aber bereits Gegenstand von Versorgungsregelungen, die vor 1977 bestanden. Danach wird die Grundsumme (G) nach der Formel bestimmt, dass das ruhegeldfähige Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze mit 37,5 % und das ruhegeldfähige Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mit 125 % multipliziert werden. Die so ermittelte Grundsumme wird anschließend auf die nächsten vollen 50 € aufgerundet. Für den Kläger ergeben sich für den Zeitraum von 2002 bis 2006 folgende Grundsummen:
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BBG |
Gehalt |
35 % |
125 % |
Grundsumme insgesamt |
01.01.2002 |
54.000 € |
83.465,33 |
20.250,00 |
36.831,66 |
57.081,66 |
57.100,00 |
01.01.2003 |
61.200 € |
85.137,00 |
22.950,00 |
29.921,25 |
52.871,25 |
52.900,00 |
01.01.2004 |
61.800 € |
91.637,00 |
23.175,00 |
37.296,25 |
60.471,25 |
60.500,00 |
01.01.2005 |
62.400 € |
93.288,00 |
23.400,00 |
38.610,00 |
62.010,00 |
62.050,00 |
01.01.2006 |
63.000 € |
95.160.00 |
23.625,00 |
40.200.00 |
63.825,00 |
63.850,00 |
01.12.2023 |
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Ablaufleistung |
152.296,00 |
Im September 2003 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass die Grundsumme zum 1. Januar 2003 - unter Berücksichtigung einer Besitzstandwahrung - 57.100,00 Euro (Höhe des Vorjahres) betrage.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) war die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 zunächst auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt worden. Sodann wurde durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in...