Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung. Besserstellung abkehrwilliger Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Äußern Lehrkräfte gegenüber ihrem privaten Arbeitgeber die Absicht, sich auf eine Beamtenstelle zu bewerben und vereinbart der Arbeitgeber daraufhin mit diesem Verbesserung der Arbeitsverträge, um sie zum Bleiben zu bewegen, folgt hieraus kein Anspruch anderer Lehrkräfte auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebots durch den Arbeitgeber.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; Gleichbehandlungsgrundsatz
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 03.08.2005; Aktenzeichen 3 Ca 544/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 03.08.2005 – 3 Ca 544/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin einen Arbeitsvertrag anzubieten, der ihr Leistungen entsprechend den für niedersächsische Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.
Der Beklagte unterhält die …Schule, eine Sonderschule in V.. Dort unterrichten insgesamt 6 Lehrkräfte, davon 2 Frauen. Der Lehrer A. ist Beamter der Landes Niedersachsen und an die Schule abgeordnet. Der Schulleiter, Herr V., hat einen sogenannten „beamtenähnlichen” Dienstvertrag. Mit den übrigen Lehrkräften vereinbarte der Beklagte arbeitsvertraglich die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT).
Mit Schreiben vom 16.12. bzw. 20.12.2002 teilten die Lehrkräfte M. und A. dem Beklagten mit, dass sie sich wegen der im Vergleich zu öffentlichen Schulen anhaltend unbefriedigenden finanziellen Absicherung an der Schule des Beklagten mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 für eine Anstellung an einer öffentlichen Sonderschule bewerben würden. Sie gingen von einem positiven Bescheid aus. Beide erklärten ferner, auf eine Fremdbewerbung verzichten zu wollen, sollte sich die finanzielle Situation an der Schule des Beklagten zum Positiven ändern (Stichwort: Verbeamtung/Pensionskasse). Daraufhin bot der Beklagte beiden Lehrkräften ab dem 01.08.2003 einen „beamtenähnlichen” Dienstvertrag an, den diese annahmen.
Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin, die seit dem 18.08.1995 an der Schule des Beklagten unterrichtet, in der Elternzeit anlässlich der Geburt ihres Kindes. Nach Rückkehr in den Dienst zum 01.09.2003 erklärte sie gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 19.03.2004, sie bitte darum, auch ihr den Beamtenstatus zu verleihen, da sie mit dem Gedanken spiele, an eine staatliche Schule zu wechseln, an der sie den Beamtenstatus erhalten würde. Der Beklagte unterbreitete der Klägerin in der Folgezeit kein entsprechendes Angebot. Dies geschah ebensowenig im Verhältnis zu der weiteren Lehrkraft, Frau L., die zu diesem Zeitpunkt bereits älter als 45 Jahre war und für die deshalb eine Verbeamtung bei dem Land Niedersachsen nicht mehr in Betracht kam.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte verstoße gegen den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er lediglich einem Teil der beschäftigten Lehrer beamtenähnliche Dienstverträge anbiete. Sachliche Gründe für diese Differenzierung gebe es nicht. Vielmehr lege eine geschlechtsspezifische Benachteiligung vor, weil lediglich die männlichen Lehrkräfte in den Genuss der Besserstellung gekommen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin einen Arbeitsvertrag anzubieten, durch den sie in der Versorgungskasse versichert wird und der Beihilfen, Reise- und Umzugskosten entsprechend den für niedersächsische Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, auf Grund der verstärkten Einstellung von Sonderschullehrern in den Landesdienst sei zu befürchten gewesen, dass Lehrkräfte der …Schule in den Landesdienst wechseln würden und die Stellen dann nicht wieder besetzt werden könnten. Die unterschiedlichen Vertragsbedingungen seien erforderlich gewesen, um den Fortbestand der Lehrerversorgung und damit der Einrichtung zu sichern. Es sei ihm darum gegangen, die Mitarbeiter M. und A. dauerhaft an die Einrichtung zu binden. Insoweit liege schon keine Gewährung von Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung vor. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit haber hier Vorrang vor dem Gebot der Gleichbehandlung. Der Weggang der Lehrkräfte M. und A. hätte auch zu einer besonderen Belastung an der Schule geführt, wo im Durchschnitt weit über 90 % Jungen unterrichtet würden. Um die spezifischen Bedürfnisse der Jungen berücksichtigen zu können, bedürfe es eines hohen Anteils männlicher Lehrkräfte.
Durch Urteil vom 03.08.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 56 bis 57 d. A.) Bezug genommen....