Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenzuschlag

 

Leitsatz (amtlich)

Zu § 5 II S. 2 TVÜ-VKA

Berechnung des Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung des Ehegattenzuschlags bei Überleitung eines bisher nach dem BAT vergüteten Vollzeitarbeitnehmers, der mit einer beamteten Vollzeitbeschäftigten verheiratet ist.

 

Normenkette

TVÜ-VKA § 5 II

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 06.09.2006; Aktenzeichen 6 Ca 386/05 E)

ArbG Braunschweig (Urteil vom 07.07.2006; Aktenzeichen 6 Ca 386/06 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.10.2008; Aktenzeichen 6 AZR 682/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 06.09.2006 – 6 Ca 386/05 E – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der Vergütung nach der Überleitung des Klägers vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Diensten (TVöD) zum 01.10.2005.

Der Kläger ist seit dem 01.01.2002 als vollbeschäftigter technischer Stadtangestellter bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft vertraglicher Vereinbarung des Bundesangestelltentarifvertrag und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung bis zum 30.09.2005 Anwendung. Zum 01.10.2005 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers in den Nachfolgetarifvertrag – TVöD-VKA – übergleitet.

Die Ehefrau des Klägers ist im Rahmen eines Beamtenverhältnisses beschäftigt.

Der Kläger erhielt bis zum Monat September 2005 eine Vergütung in Höhe von 3.598,78 EUR. Hierin enthalten war ein hälftiger Ortszuschlag der Stufe 2 mit einem Betrag von 53,45 EUR. Zum 01.10.2005 leitete die beklagte Stadt den Kläger nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA in das Vergütungssystem des Nachfolgetarifvertrages über. Der Kläger erhielt danach Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 3 +. Die Beklagte bildete dabei ein Vergleichsentgelt, in dem der hälftige Ortszuschlag der Stufe 2 nicht berücksichtigt wurde. Wäre der Ortszuschlag berücksichtigt worden, hätte sich eine Eingruppierung in die Entgeltstufe 12 Stufe 4 + ergeben. Die Gehaltsdifferenzen zwischen den Entgeltgruppen 12 Stufe 3 + und 12 Stufe 4 + belaufen sich seit dem 01.10.2005 auf 53,45 EUR. Auf der Grundlage der Regelungen des Überleitungstarifvertrages (TVÜ-VKA), steigt der Kläger gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA per 01.10.2007 in die nächsthöhere reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe auf. Bei der von Seiten der Stadt ermittelten Entgeltstufe 12 Stufe 3 + bedeutet dies ein Anstieg des Verdienstes des Klägers auf die Summe von 3.550,00 EUR pro Monat (Stufe 4). Wäre bei der Überleitung des Klägers nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA, der Ortszuschlag der Stufe 2 hälftig berücksichtigt worden und hätte der Kläger danach insgesamt eine Vergütung der Entgeltgruppe 12 Stufe 4 + bezogen, so würde per 01.10.2007 seine Vergütung auf einen Betrag von 4.000,00 EUR steigen (Stufe 5).

Die Ehefrau des Klägers erhält seit dem 01.10.2005 im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses den Familienzuschlag in voller statt in halber Höhe. Das gemeinsame Familieneinkommen sank aufgrund der Berechnung dieses Familienzuschlages ab 01.10.2005 um 0,81 EUR brutto.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Regelung des § 5 TVÜ-VKA über die Berechnung des Vergleichsentgelts sei verfassungswidrig.

Das Arbeitsgericht hat durch sein Urteil vom 06.09.2006 die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, der Ortszuschlag stelle keinen leistungsbezogenen Vergütungsbestandteil dar, sondern einen Ausgleich für mit einer bestimmten familiären Lebenssituation typischerweise verbundene wirtschaftliche Belastung. Es liege im zulässigen Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien, die bisher gezahlten Ortszuschläge besitzstandwahrend in die Überleitung zum TVöD einzubeziehen. Dabei könne die Begünstigung einer Arbeitnehmergruppe zur Wahrung sozialer Besitzstände eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Wegen der weiteren Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 06.09.2006 verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 24.10.2006 zugestellte Urteil am 15.11.2006 Berufung eingelegt, die er am 21.12.2006 begründet hat.

Der Kläger ist der Auffassung die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA verstoße gegen Artikel 3 Grundgesetz. Seit der Geltung des TVöD erhalte er für gleiche Tätigkeit wie sie seine Kollegen ausübten eine geringere Vergütung, weil er mit einer Beamtin verheiratet sei. Mit dem Ortszuschlag werde auch die Arbeitsleistung vergütet. Die Tarifvertragsparteien seien gehindert, bestimmte Arbeitnehmergruppen ohne sachlich vertretbare Gründe von nicht rein arbeitsleistungsbezogenen Vergütungen ganz oder teilweise auszuschließen. Der TVöD enthalte keine familienbezogenen Bestandteile mehr. Die Überleitungsvorschrift sehe indes vor, dass bei man...

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