Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierung wegen des Alters durch stufengleiche Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TVöD
Leitsatz (amtlich)
Die stufengleiche Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TVöD - VKA in der ab dem 1. März 2017 geltenden Fassung führt weder zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss von Beschäftigten, die vor dem 1. März 2017 höhergruppiert wurden und deren Stufenzuweisung betragsmäßig erfolgte noch verstößt die stichtagsbezogene Neuregelung gegen das Verbot der Altendiskriminierung.
Normenkette
TVöD/VKA § 17 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 30.05.2018; Aktenzeichen 9 Ca 278/17 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 30. Mai 2018 - Az.: 9 Ca 278/17 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber ob der im Jahr 2012 höhergruppierte Klägers nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) eine höhere Stufenzuordnung beanspruchen kann.
Der am 0.0.1961 geborene Kläger steht seit dem 1. Februar 1990 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Er wurde zunächst als Straßenhilfswärter beschäftigt und arbeitet mittlerweile als Streckenwart in der Straßenmeisterei B-Stadt. Im aktuellen Arbeitsvertrag vom 28. Mai 1990 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 4 dA) heißt es in § 2 auszugsweise wörtlich:
"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes Manteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle treten Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge und Sondervereinbarungen Anwendung."
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 wurde dem Kläger, der bis dahin in die Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TVöD-Entgelttarifvertrag eingruppiert war (siehe: Gehaltsabrechnung Januar 2012, Anlage B2, Bl. 27 dA) zum Zwecke der Einarbeitung eine höherwertige Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 TVöD innerhalb des Teams der Straßenmeisterei B-Stadt probeweise übertragen. Hierfür erhielt er eine persönliche Zulage gemäß § 14 Absatz 3 TVöD (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 6 dA). Mit Wirkung vom 1. Februar 2012 wurde der Kläger dann gemäß der Änderungsvereinbarung vom 20. Februar 2012 (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 7dA) in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Die Beklagte ordnete ihn gemäß § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung der Stufe 3 in der Entgeltgruppe 8 zu. Im Februar 2015 wurde er der Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. Die Differenz zwischen dem ihm im Zeitraum März 2017 bis Juni 2017 gezahlten monatlichen Entgelt von 3.044,26 € und dem Entgelt der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 8 beträgt 201,86 .
Nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung VKA zum 1. Januar 2017 wurde ein anderer Beschäftigter der Beklagten, Herr A., mit Wirkung vom 1. Mai 2017 in die Entgeltgruppe 8 TVöD stufengleich mit der Stufe 6 höhergruppiert, nachdem ihm zuvor die höherwertige Tätigkeit mit Wirkung vom 1. Februar 2017 an probeweise für 3 Monate übertragen worden war. Dieser Arbeitnehmer wurde 1965 geboren, 1994 eingestellt und ist als Streckenwart in der Straßenmeisterei B-Stadt mit gleicher Tätigkeit wie der Kläger beschäftigt. Mit seiner am 21. November 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger - nach schriftlicher Geltendmachung vom 21. August 2017 (Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 17 dA) - zuletzt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 1. März 2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD zu zahlen.
Er hat die Ansicht vertreten, er werde aufgrund der geringeren Vergütung in Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 TVöD gegenüber Herrn A., der die Stufe 6 erhält, ungleich behandelt, obwohl er die gleiche Arbeit leiste. Damit liege ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes vor. Auch aus dem Rechtsgedanken des Art. 33 Abs. 2 GG ergebe sich, dass dem staatlichen Arbeitgeber eine Ungleichbehandlung durch unterschiedlichen Zugang zu Entgeltgruppen und Stufenzugehörigkeiten trotz gleicher Eignung, Leistung und Befähigung verboten sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger rückwirkend ab dem 01. März 2017 in die Entgeltgruppe 8, Stufe 6 des TVöD einzustufen und zukünftig dementsprechend zu entlohnen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.614,88 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. September 2017 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger korrigierte Lohnabrechnungen, die die Einstufung nach dem Antrag zu 1) berücksichtigen, für die Monate März 2017 bis Oktober 2017 auszustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat darauf ve...