Entscheidungsstichwort (Thema)
Unklare Regelung eines Lehrereingruppierungserlasses zur Eignung eines Studienabschlusses für ein Unterrichtsfach. Eingruppierungsfeststellungsklage gegen korrigierende Rückgruppierung
Leitsatz (amtlich)
Nr. 2.3, Absatz 3 des Lehrereingruppierungserlasses Niedersachsen (Erlass vom 15.01.1996), demzufolge ein Studienabschluss für ein Unterrichtsfach geeignet ist, wenn der Inhalt mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB intransparent und somit rechtswidrig.
Normenkette
BGB §§ 305, 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 24.09.2014; Aktenzeichen 9 Ca 42/14 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.09.2014 - 9 Ca 42/14 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer sogenannten korrigierenden Rückgruppierung.
Der Kläger ist am 00.00.1969 geboren und lebt seit dem 00.00.2012 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife studierte er an der Universität des Saarlandes angewandte neuere Sprachwissenschaften sowie dolmetschen und übersetzen in den Sprachen Französisch, Italienisch und Deutsch sowie Völker- und Europarecht. Am 00.00.1997 legte er erfolgreich die Diplom-Prüfung in den genannten Fächern ab und erlangte so den akademischen Grad eines Diplom-Übersetzers.
Seit dem Jahr 2007 ist er bei dem beklagten Land als Lehrkraft tätig, zunächst als Vertretungslehrkraft mit einer Eingruppierung E12 TV-L Stufe 2 und seit dem 00.00.2008 bis zum 00.00.2010 befristet als Lehrkraft mit der Eingruppierung E13 TV-L Stufe 1 und ab dem 00.00.2010 unbefristet mit gleichbleibender Eingruppierung. Während des Arbeitsverhältnisses absolvierte er eine zweijährige berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme und eine Weiterbildung zur Unterrichtsbefähigung in evangelischer Religion in der Sekundarstufe 1.
Die unter dem 00.00.2007 und 00.00.2008 unterschriebenen schriftlichen Arbeitsverträge nahmen bezüglich der Eingruppierung den Eingruppierungserlass des niedersächsischen Kultusministeriums in seiner jeweils gültigen Fassung in Bezug.
Der insoweit maßgebliche Erlass des niedersächsischen Kultusministeriums vom 15.01.1996, zuletzt geändert durch Runderlass vom 02.02.1998, lautet auszugsweise:
"2.2
Für den Begriff "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT.
Danach sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Künstlerisch-wissenschaftliche Hochschulen und Fachhochschulen werden somit von der Begriffsbestimmung nicht erfasst.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist.
Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerzeit mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oder ähnliches - vorgeschrieben ist.
Der geforderten Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern steht eine nach einer früheren Prüfungsordnung für den jeweiligen Studiengang vorgeschriebene Mindeststudienzeit von sechs Semestern gleich.
2.3
Die in der Anlage in den Merkmalen 3.1, 3.2, 23.1, 31, 32.1, 32.2., 41, 42.1 und 61.1 genannten Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals in der nächstniedrigeren VergGr. eingestuft und nach sechsjähriger Bewährung eine VergGr. höhergruppiert. Gegenüber der VergGr. II a gilt hierbei die VergGr. III als nächstniedrigere VergGr.
Ein weiterer Bewährungsaufstieg ist ausgeschlossen. Das gilt auch für die nach früheren Bestimmungen eingruppierten Lehrkräfte.
Ein Studienabschluss ist für ein Unterrichtsfach geeignet, wenn dieser Abschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, die der Unterrichtstätigkeit entspricht. Für das zweite Unterrichtsfach kann vom Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung ausgegangen werden. ...