Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Kapitalwahlrecht. Betriebsübergang
Leitsatz (amtlich)
Neben einzelfallbezogenen Fragen der Vertragsauslegung und des Betriebsübergangs wurde die Revision zugelassen wegen folgender Fragestellung aus dem BetrAVG (Seite 7):
”Die Ausübung eines bereits in der Altersversorgungzusage vorgesehenen Kapitalwahlrechts fällt nicht unter das Verbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG. Dessen Ausübung ist eine Form der Erfüllung des Anspruchs. Als Abfindung unzulässig ist ausschließlich einen nachträgliche vertragliche Abänderung der gegebenen Zusage.”
Normenkette
BetrAVG § 3; BGB §§ 157, 613a
Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Urteil vom 05.09.2007; Aktenzeichen 4 Ca 167/07 B) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.09.2007 – 4 Ca 167/07 B – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung ein Kapitalwahlrecht entsprechend § 11 der Versorgungsordnung der Fa. D. F., A-Stadt, auch für den Fall zusteht, dass keine Direktversicherung abgeschlossen wurde.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger bei der ihm zustehenden betrieblichen Altersversorgung ein Kapitalwahlrecht ausüben kann.
Der am 01.05.1950 geborene Kläger war vom 01.04.1970 bis 31.08.2003 bei der Fa. D.- u. V. F. beschäftigt. Die der Fa. F. bestand ein Versorgungsordnung vom Dezember 1975 (Bl. 8 – 13 d. A.). In deren § 11 heisst es u.a.:
„Die Firma ist berechtigt, die Altersversorgung auch mittels einer betrieblichen
Direktversicherung vorzunehmen. … Der Mitarbeiter hat das Wahlrecht zwischen der Kapitalabfindung aus der Versicherung oder der laufenden Betriebsrente …”
Aufgrund der Betriebszugehörigkeit hatte der Kläger eine Anwartschaft auf den möglichen Höchstbetrag von 200,00 DM monatlicher Rente bereits erreicht.
Die Fa. F. hat über lange Zeit im Auftrag der Beklagten wessentliche Teile des Druckes der O. Z. ausgeführt. Zum 01.09.2003 sind die Strukturen der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Fa. F. sowie des weiteren D. M. u. E. erheblich verändert worden. Die Beklagte führt den Druck jetzt weitgehend selbst im eigenen Haus durch. Sie hat Personal der Fa. F. und der Fa. M. &. E. bei sich eingestellt.
Der Kläger ist durch Aufhebungsvertrag bei der Fa. F. ausgeschieden und aufgrund Arbeitsvertrages vom 30.07.2003 (Bl. 5 – 7 d. A.) bei der Beklagten als Verlagsangestellter tätig. § 10 Abs. 3 des Vertrages lautet:
„Als Eintrittsdatum gilt der 01.04.1070. Erworbene Rentenanwartschaften, die bei der Fa. D. F. erworben wurden, bleiben erhalten.”
Bei der Beklagten hatte eine Versorgungsordnung in Form einer Betriebvereinbarung bestanden, die inhaltlich ähnlich ausgestaltet war wie bei der Fa. F.. Am 01.12.2005 wurde durch abändernde Betriebsvereinbarung geschlossen (Bl. 15 d. A.) Darin verzichtet die Beklagte auf die Möglichkeit einer Kapitalisierung des Anspruchs auf Firmenrente.
Der Kläger hat vom Personalleiter der Fa. F., Herrn W., unter dem 06.07.2006 (Bl. 14 d.A.) eine handschriftliche Bestätigung erhalten, wonach es bei der Fa. F. üblich gewesen sei, den Mitarbeitern ein Kapitalwahlrecht auch dann zu gewähren, wenn eine Direktversicherung nicht abgeschlossen wurde. Auf eine Anfrage des Klägers vom 01.08.2006 hat die Beklagte eine Bestätigung des vom Kläger in Anspruch genommenen Anspruchs abgelehnt.
Der Kläger ist der Auffassung, für ihn sei weiterhin die Versorgungsordnung der Fa. F. maßgeblich. Das Arbeitsverhältnis sei im Wege des Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Dieser Anspruch sein nicht durch die Betriebsvereinbarung vom 1.12.2005 beseitigt worden. Auch ein gesetzliches Abfindungsverbot bestehe nicht.
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 05.09.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die bestehende Altersversorgungszusage eingetreten, da kein Betriebsübergang vorliege. Vielmehr habe die Beklagte unter Einbeziehung der vom D. F. und der Fa. M. u. E. übernommenen Arbeitnehmer eine neue Organisationsstruktur geschaffen. Ein Kapitalwahlrecht ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 des mit der Beklagten neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Dort sei nur von Rentenanwartschaften die Rede. Das Kapitalwahlrecht beziehe sich aber nur auf die Art und Weise der Gewährung der betrieblichen Altersversorgung. Darauf beziehe sich § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrages nicht.
Gegen dieses ihm am 18.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.10.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 29.11.2007 fristgerecht begründet. Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe den § 10 Abs. 3 des Anstellungsvertrages mit der Beklagten fehlerhaft ausgelegt. Sinn der Regelung sei vielmehr gewesen, dass der Kläger so gestellt werden sollte, wie vorher bei der Fa. F. Ferner sei entgegen der Annahme des A...