Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufenzuordnung einer Lehrerin unter Berücksichtigung einschlägiger Vorbeschäftigungszeiten. Unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

Die unterschiedliche Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV L und bei einem fremden Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV L verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG noch gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) No. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union.

 

Normenkette

TV L § 16 Abs. 3; AEUV Art. 45 Abs. 2; EUVO 492/2011 Art. 7; GG Art. 3; TV L § 16 Abs. 2, 4-5; GG Art. 3 Abs. 1; EUVO Nr. 492/2011 Art. 7 Abs. 1 Fassung: 2011-04-05; TV-L § 16 Abs. 2 S. 2, Abs. 4-5

 

Verfahrensgang

ArbG Lüneburg (Entscheidung vom 12.03.2015; Aktenzeichen 4 Ca 318/14 E)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Lüneburg vom 12.03. 2015 - 4 Ca 318/14 E - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung nach dem TV-L.

Die am 19.01.1967 geborene Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschulen und den Lehrbefähigungsfächern evangelische Religion und Geschichte.

Vom 01.08.2005 bis 31.07.2013 war die Klägerin in der A-Schule, einer staatlich anerkannten Förderschule in freier Trägerschaft mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, beim B-Werk. Zuletzt erhielt sie dort in Anlehnung an den TV-L Vergütung nach Entgeltgruppe 11 Stufe 5.

In der Zeit vom 01.11.2012 bis zum 08.02.2014 absolvierte die Klägerin erfolgreich eine Weiterbildung “Systemisches Arbeiten in Sozialarbeit, Pädagogik, Beratung und Therapie„.

Im Jahr 2013 schrieb das beklagte Land eine Stelle als Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für Sonderpädagogik und dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung für das Förderzentrum C-Schule in C-Stadt aus. Hierauf erfolgte lediglich eine Bewerbung, die jedoch später zurückgezogen wurde. Daraufhin wurde die Planstelle für Lehrkräfte mit anderen Lehrbefähigungen - aus dem allgemeinbildenden Bereich - geöffnet, und, weil die Klägerin sowohl der Schulleiterin des Förderzentrums C-Schule in C-Stadt, Frau D., als auch dem zuständigen schulfachlichen Dezernenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde, Herrn E., bereits bekannt war, als Bezirksstelle mit den Lehrbefähigungsfächern der Klägerin (evangelische Religion und Geschichte) ausgeschrieben. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle und erhielt den Zuschlag.

Seit dem 05.08.2013 ist die Klägerin daraufhin bei dem beklagten Land im Förderzentrum C-Stadt als vollbeschäftigte Lehrkraft tätig. Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag vom 31.07./13.08.2013 (Bl. 9 und 10 d. A.). Nach dessen § 3 gilt für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Der - vom beklagten Land bereits unterzeichnete - Arbeitsvertrag ist der Klägerin vorab mit einem Begleitschreiben vom 31.07.2013 übersandt worden. Darin hieß es u. a.:

“..Für das Arbeitsverhältnis ist der schriftliche Arbeitsvertrag maßgeblich, den Sie vor Dienstantritt bei der Schulleitung unterzeichnen. Wie Sie dem Arbeitsvertrag entnehmen können, sind Sie in Entgeltgruppe EG 11 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert. Sie werden zunächst der Stufe 3 zugeordnet. Die Stufenlaufzeit der Stufe 4 beginnt am 05.08.2016. ... Bezüglich der Gewährung einer Zulage (Qualifizierung “Systemisches Arbeiten in Sozialarbeit, Pädagogik, Beratung und Therapie„) habe ich den Vorgang an das Kultusministerium in F-Stadt mit der Bitte um Klärung vorgelegt.„

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 11 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 07.08.2013 bat die Direktorin der C-Schule beim beklagten Land um Überprüfung der für die Klägerin geplanten Einstufung. Am 13.08.2013 unterzeichnete die Klägerin den schriftlichen Arbeitsvertrag. Im Schreiben vom 20.08.2013 erklärte sie dem beklagten Land, mit der Stufenzuordnung in Stufe 3 nicht einverstanden zu sein. Es folgte weiterer Schriftwechsel der Parteien zur Frage der richtigen Einstufung (vgl. Bl. 18 bis 23 d. A.).

Erstinstanzlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, anstelle von Stufe 3 müsse sie richtigerweise der Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 TV-L zugeordnet werden. Sie habe zwar keine Lehrbefähigung für das Lehramt Sonderpädagogik, ihre Tätigkeit im Förderzentrum C-Schule setze aber Qualifikationen voraus, die nicht von der Lehrbefähigung im Lehramt Grund-, Haupt- und Realschule abgedeckt seien, sondern nur mit Zusatzqualifikation erfüllt werden könnten. Über diese verfüge sie. Das ergebe sich a...

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