Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 14.05.1998; Aktenzeichen 10 Ca 315/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.05.1998 – 10 Ca 315/97 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung des Entgelts, das die bei der Beklagten beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer erhalten, geltend.

Die Klägerin ist Studentin der Rechtswissenschaft. Sie war von März 1994 bis zum 18. August 1996 als teilzeitbeschäftigte Kassiererin/Verkäuferin in der von der Beklagten betriebenen Tankstelle tätig. Das Arbeitsverhältnis unterfiel dem allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen vom 11. August 1993 (künftig: MTV). Dieser bestimmt:

§ 4 a – Aushilfen

1. Die Einstellung zur Aushilfe muß ausdrücklich vereinbart sein. … Wird das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so wird es zu einem Dauerarbeitsverhältnis.

§ 14 – Verwirkung von Ansprüchen

2. Gegenseitige Ansprüche alle Art. aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. …

3. Unter die Verfallklausel fallen nicht solche Ansprüche eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die auf eine strafbare Handlung oder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB gestützt werden. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Die Klägerin arbeitete seit September 1994 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zwischen 75 und 134 Stunden monatlich. Neben der Klägerin beschäftigte die Beklagte Arbeitnehmer im Rahmen von geringfügigen Arbeitsverhältnissen und Vollzeitarbeitnehmer, die sämtlich wie die Klägerin keine einschlägige Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann oder Tankwart aufwiesen, sondern angelernt waren. Hinsichtlich der Höhe der den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern gezahlten Vergütung differenziert die Beklagte, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Mai 1999 erklärt hat, allein danach, ob diese fest angestellt oder lediglich Aushilfen sind. Als festangestellt sieht sie nur Arbeitnehmer mit festen Arbeitszeiten an, als Aushilfen alle Arbeitnehmer, deren Arbeitszeiteinteilung sich wie die der Klägerin flexibel nach dem jeweils gültigen Schichtplan richtet, ohne daß eine vertragliche Arbeitszeit bestimmt war. Nur Vollzeitbeschäftigte haben feste Arbeitszeiten. Die Klägerin erhielt wie alle Aushilfen einen Stundenlohn von 12,– DM brutto, seit September 1995 von 13,– DM brutto, jeweils zuzüglich eines Zuschlags von 3,– DM für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit. Der Zuschlag wurde ab Januar 1996 auf 3,25 DM je Stunde erhöht. Den festangestellten Vollzeitbeschäftigten, zu denen, wie die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 1999 unstreitig gestellt haben, die Arbeitnehmerinnen … gehörten, zahlte die Beklagte bis August 1995 einen Stundenlohn von 14,– DM brutto zuzüglich eines Zuschlags von 3,50 DM für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit, ab September 1995 von 15,– DM brutto zuzüglich eines Zuschlags von 3,75 DM.

Die Klägerin begehrt für die Zeit von September 1994 bis zum 18. August 1996 die Differenz zwischen der ihr gezahlten und der Vergütung der Vollzeitbeschäftigten in rechnerisch unstreitiger Höhe von 5.418,– DM brutto. Diesen Anspruch machte sie gegenüber der Beklagten dem Grunde nach mit Schreiben vom 10. Februar 1997 geltend und bezifferte ihn mit Schreiben vom 28. Februar 1997. Soweit die Klägerin erstinstanzlich auf Rückzahlung von 150,– DM Lohn, die wegen Kassenfehlbeständen einbehalten worden waren, geklagt hat, hat sie die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 1999 zurückgenommen.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei mit den in Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen … vergleichbar, die im wöchentlichen Wechsel die Nachtschichten durchführten. Ein sachlicher Grund dafür, daß sie eine geringere Vergütung erhalten habe als diese Arbeitnehmer innen, liege nicht vor. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Ausführungen in den Schriftsätzen vom 14. Juli 1997 (Bl. 38–40 d.A.) sowie vom 22. September 1997 (Bl. 47–51 d.A.) Bezug genommen. Soweit die Verfallklausel des MTV die Durchsetzung ihrer Ansprüche an sich hindern würde, sei an die Stelle der verfallenen Ansprüche ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in derselben Höhe getreten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 5.418,– DM brutto sowie 150,– DM netto nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 20. März 1997 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klägerin könne als Aushilfskraft nicht dieselbe Vergütung wie die festangestellten Mitarbeiter beanspruchen, weil diese ihre Arbeitszeit anders als die Klägerin nicht selbst bestimmen könnten. Frau … hätten auch andere Aufgaben als ...

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