Entscheidungsstichwort (Thema)

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 11 Sa 196/22 v. 11.10.2022

 

Leitsatz (amtlich)

In dem durch Schulgesetz und konkretisierende Erlasse im Land Niedersachsen geregelten Rahmen entspricht die Tätigkeit einer angestellten Lehrkraft mit Lehrbefähigung für Gymnasien, die im Sekundarbereich I einer integrierten Gesamtschule eingesetzt ist, ihrer Lehramtsbefähigung für Gymnasien. Sie ist nach Abschnitt 1 Abs. 1 der Anlage EntgO-L in Entgeltgruppe 13 eingruppiert.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt. Es kommt danach nicht auf die Bildung von Arbeitsvorgängen an.

 

Normenkette

TV-EntgO-L § 3; TV-Entgelt-O-L Anl. Abschn. 1; NSchG § 51 Abs. 1 S. 1; TV-L § 12

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 26.01.2022; Aktenzeichen 1 Ca 260/21 E)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover - 1 Ca 260/21 E - vom 26.01.2022 wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach der Entgeltordnung für Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Hannover hat mit Urteil vom 26.01.2022 der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.07.2020 Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L zu gewähren.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig; die Entgeltstufe sei zwischen den Parteien nicht streitig. Nach Abschnitt 1 Ziffer 1 Satz 1 und 3 der Anlage EntgO-L habe die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach EG 13 TV-L. Nach Abschnitt 1 Ziffer 1 Satz 1 sei sie in die Entgeltgruppe einzugruppieren, die nach Satz 3 der beim beklagten Land geltenden Besoldungsgruppe entspräche, in welche die Klägerin eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Danach sei die Klägerin nach EG 13 TV-L zu vergüten, weil eine Gymnasiallehrkraft der Besoldungsgruppe A13 zugeordnet sei.

Irrelevant sei, dass die Klägerin an der integrierten Gesamtschule (IGS) R. ausschließlich im Sekundarbereich I als Lehrkraft unterrichte. Abschnitt 1 Ziffer 2 Satz 1 und Satz 3 lit. b) der Anlage EntgO-L seien hier nicht einschlägig, weil die IGS kein Schulzweig, sondern eine Schulform sei, die auch nicht in Schulzweigen untergliedert sei (vgl. BAG 6 AZR 321/19). Der Unterricht im Sekundarbereich I einer integrierten Gesamtschule entspreche nicht der Lehrerausbildung für Haupt- und Realschulen und damit einer anderen als der Lehrerausbildung der Klägerin. Innerhalb der Klassenstufen des Sekundarbereichs I der integrierten Gesamtschule erfolge stets im Unterricht eine Ausdifferenzierung, d. h. in jeder Klassenstufe werde Unterricht in verschiedenen Anforderungsstufen erteilt. Diese Ausdifferenzierung in den einzelnen Schuljahrgängen beinhalte die Unterrichtung eines Teils der Schülerschaft auf gymnasialem Niveau. Die Klägerin übe also im Sekundarbereich I eine Tätigkeit als Gymnasiallehrkraft aus. Dies decke sich mit der unstreitigen Praxis des beklagten Landes, wonach Gymnasialkräfte in der Sekundarstufe I zum Einsatz kommen.

Gegen dieses ihm am 15.02.2022 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 11.03.2022 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist fristgemäß am 13.05.2022 begründet.

Zutreffend lege das Arbeitsgericht seiner Entscheidung den Abschnitt 1 der Anlage zum TV-EntgO-L zugrunde. Die Rechtsausführungen des Gerichts seien nach Rechtsauffassung des beklagten Landes aber unzutreffend.

Die Tätigkeit im Sekundarbereich I einer IGS entspreche nicht der Tätigkeit an einem Gymnasium. Eine solche Feststellung könne auch nicht getroffen werden, weil diese Tätigkeit "nur" der Tätigkeit an einer (Haupt- bzw.) Realschule entspreche. Wegen der Einzelheiten der Argumentation verweist das beklagte Land insoweit auf die erstinstanzlichen Schriftsätze.

Die tarifrechtlichen Fragen zur Auslegung des Abschnitts 1 der Anlage zum TV-EntgO-L sei auch vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht entschieden worden, insbesondere nicht in der Entscheidung 6 AZR 321/19. Diese betreffe allein die Auslegung des Abschnitts 5. Der regele die Eingruppierung von Lehrkräften mit bestimmten Ausbildungen in der ehemaligen DDR und habe einen vom Abschnitt 1 teilweise abweichenden Wortlaut. Im Übrigen habe der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts eine Gleichwertigkeit der Tätigkeit im Sekundarbereich I einer IGS mit der Tätigkeit an einem Gymnasium nicht positiv festgestellt, sondern lediglich festgestellt, dass die Tätigkeit im Sekundarbereich I einer IGS nicht einer anderen als der Lehrerausbildung der Klageparte...

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