Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauerhafte Zuweisung eines geringer wertigen Arbeitsplatzes zur Arbeitsplatzsicherung im Rahmen der Umgestaltung der Bundeswehr. Unbegründete Feststellungsklage zum Abschluss einer Härtefallregelung
Leitsatz (amtlich)
Die Systematik des § 3 TV UmBw gestattet es dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer auch dauerhaft eine unterwertige Beschäftigung zu übertragen.
Normenkette
TVUmBw §§ 11, 3; TV-UmBw § 3 Abs. 4 S. 3 Buchst. b, Abs. 5 S. 1, Abs. 8, § 11 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 12.02.2015; Aktenzeichen 7 Ca 160/14 Ö) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.02.2015 - 7 Ca 160/14 Ö - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage macht der Kläger Rechte aus der Härtefallregelung des § 11 TVUmBw geltend.
Der am 0.0.1957 geborene Kläger ist seit 1983 bei der Beklagten als Angestellter in der Zivilverwaltung tätig. Die Beklagte setzte ihn zuletzt im Kreiswehrersatzamt C-Stadt als Bürokraft im Bereich des Wehrersatzwesens ein. Die Parteien wenden aufgrund beidseitiger Vereinbarung den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auf ihr Arbeitsverhältnis an. Ebenfalls findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der "Tarifvertrag über sozial verträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw)" vom 18.07.2001 in der Fassung des dritten Änderungstarifvertrages vom 10.12.2010 Anwendung, hinsichtlich des Wortlautes wird auf Bl. 41 bis 58 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger erhielt aufgrund Bewährungsaufstieges eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD.
Nachdem der Kläger von der Auflösung der Kreiswehrersatzämter erfahren hatte, teilte er der Beklagten mit, dass er beabsichtige, die Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte sandte ihm sodann mehrere Unterlagen mit der Bitte zu, diese zu unterzeichnen und an sie zurückzusenden. Es folgte ein Schriftwechsel der Parteien.
Am 31.10.2012 führte der Kläger mit drei anderen auf vergleichbaren Dienstposten beschäftigten Arbeitnehmern mit dem Leiter des Personalwesens für den einfachen und mittleren Dienst der Zivilangestellten, dem ROAR R. D., ein Personalgespräch. Die näheren Einzelheiten dieses Personalgespräches sind streitig.
Sodann beschäftigte die Beklagte den Kläger mit Rest- und Übergangsarbeiten und versetzte ihn mit Schreiben vom 14.04.2014 in das Bundeswehr Dienstleistungszentrum in C-Stadt. Die Rechtswirksamkeit dieser Versetzung ist zwischen den Parteien im Streit. Sie ist Gegenstand des Parallelrechtsstreites gleichen Rubrums zum Aktenzeichen 5 Sa 621/15 gewesen.
Der Kläger hat mit seiner Klage in erster Linie die Feststellung begehrt, eine Härtefallregelung nach § 11 des TVUmBw sei bereits abgeschlossen worden, hilfsweise habe er einen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass zwischen den Parteien eine Härtefallregelung gemäß § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) vom 18. Juli 2001 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrags vom 10. Dezember 2010 vereinbart worden ist wodurch die Parteien einen Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart haben und die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von mindestens 2.133,85 € brutto sowie eine um 20 von 100 verminderte Jahressonderzahlung zu zahlen,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, mit ihm eine Vereinbarung gemäß § 11 TVUmBw mit Wirkung zum 01.04.2014 abzuschließen, wonach die Beklagte auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers verzichtet (Ruhensregelung) und ihm eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von mindestens 2.133,85 € brutto sowie eine um 20 von 100 verminderte Jahressonderzahlung zu zahlen verpflichtet ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, dort Bl. 2 bis 4 desselben, Bl. 124 und 125 der Gerichtsakte, verwiesen.
Mit Teilurteil vom 12.02.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage - soweit für dieses Berufungsverfahren von Bedeutung - abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (dort Bl. 4 bis 7 desselben, Bl. 124 bis 127 der Gerichtsakte) verwiesen.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 11.03.2015 zugestellt worden. Mit einem am 31.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.06.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 08.05.2015 die Rechtsmittelbegründungsfrist verlängert hatte.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger vollumfänglich das erstinstanzliche Klageziel weiter, ohne dass die Berufungseinlegung und die Berufungsbegründung ausd...